KESB Placement Release Jurisdiction Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual subject to involuntary placement under protective measures by the Child and Adult Protection Authority (KESB), with the authority to decide on release transferred to the treating clinic, filed a request for release directly with the District Court, which the court dismissed for lack of jurisdiction, correctly asserting that such a request must first be addressed to the clinic, as only an adverse decision by the clinic allows for a subsequent appeal to the court. Although the appeal was dismissed because the lower court correctly declined jurisdiction over the initial request, the appellate court nevertheless ordered the appeal submission to be forwarded to the clinic management as a substantive request for release.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 426 i.V.m, Art. 429 Abs. 2 ZGB, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 428 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB; KESB Placement Release Jurisdiction Dispute: Although the appeal was dismissed because the lower court correctly declined jurisdiction over the initial request, the appellate court nevertheless ordered the appeal submission to be forwarded to the clinic management as a substantive request for release.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article governs the right to appeal to the competent court following a negative decision by the facility regarding the release request, which is a procedural step relevant to the overall context, although the appeal was ultimately dismissed on other grounds.
This article, concerning the authority competent to decide on release requests, was used in the reasoning to explain why the lower court correctly ruled that the request should first be addressed to the facility.
This article, concerning the right of the concerned person to request release at any time, was cited in the reasoning to establish the basis for an entitlement to request release.
This article is cited in the final part of the decision to qualify the decision as a final decision ('Endentscheid') for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw
M. Schnarwiler
Urteil vom 12. Juli 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
B._____ AG,
Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o. V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Juni 2023 (FF230031)
Erwägungen:
1. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) vom 14. April 2023 wurde der Beschwerdeführer in der C._____ Klinik, in Anwendung von Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 ZGB fürsorgerisch untergebracht (act. 3 Dispositiv Ziffer 1), und es wurde die Zuständigkeit für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung der ärztlichen Leitung der C._____ Klinik übertragen, wobei im Falle einer Verlegung des Beschwerdeführers diese Zuständigkeit an die neue Einrichtung übergehe (act. 3 Dispositiv Ziff. 2). Am 25. April 2023 wurde der Beschwerdeführer in die Klinik B._____ AG in D._____ (fortan Klinik) verlegt (vgl. OGer ZH PA230014 E. 1.2.).
2.1 Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur (Vorinstanz) und verlangte, aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen zu werden (act. 1).
2.2 Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf dieses Entlassungsgesuch nicht ein. Sie erwog, für die Beurteilung der Entlassung des Beschwerdeführers sei die Klinik zuständig. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Klinik kein Entlassungsgesuch gestellt habe, weshalb auch keine Abweisung eines entsprechenden Gesuches erfolgt sei. Entsprechend fehle es an einem Beschwerdeobjekt (act. 4 = act. 7).
3.1 Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit einer Kopie eines handschriftlichen Schreibens vom 31. Juni 2023 (Datum Poststempel: 3. Juli 2023) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 8, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/1).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Das Verfahren ist spruchreif. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, erübrigen sich Weiterungen zur Behebung der mangelhaften Unterzeichnung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO.
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerdeschrift Ausführungen zur von ihm eingenommenen Medikamentendosis und erklärt, dass sich seine Psyche wegen der kleinen Dosis nicht verändert habe. Sodann macht er geltend, der ärztliche Leiter der Klinik habe den Entscheid der KESB über "die Verantwortung zur Aufhebung des FU abgelehnt und die Entscheidung an die KESB zurückgegeben". Er – der Beschwerdeführer – wolle entlassen werden (act. 8).
3.3 Gestützt auf Art. 426 Abs. 4 ZGB kann die betroffene Person jederzeit um Entlassung ersuchen, wobei über das Gesuch unverzüglich zu entscheiden ist. Zuständig für die Beurteilung eines Entlassungsgesuches ist gestützt auf Art. 428 ZGB die KESB, sofern sie die Entlassung nicht im Einzelfall an die Einrichtung übertragen hat.
Gestützt darauf sowie auf das eingangs Dargelegte, dass die Entlassungskompetenz durch die KESB an die Klinik übertragen wurde, erkannte die Vorinstanz im Ergebnis richtig, ein Entlassungsgesuch sei zunächst an die Klinik zu richten. Erst im Falle eines abschlägigen Entscheids der Klinik kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB).
3.4 Die Vorinstanz verneinte damit zu Recht die Möglichkeit, ein Entlassungsgesuch direkt beim Gericht einzureichen. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde nichts zu ändern, insbesondere, dass der ärztliche Leiter angeblich die Verantwortung zur Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung abgelehnt habe. Dafür, dass dem so wäre, fehlt es an Anhaltspunkten. Insbesondere lag bei der Klinik – so ergaben es die Abklärungen der Vorinstanz – noch gar kein Entlassungsgesuch vor, dass durch diese zu prüfen gewesen wäre (vgl. act. 2). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Die Vorinstanz hat das bei ihr gestellte Entlassungsgesuch nicht zur Prüfung an die Klinik weitergeleitet. Entsprechend ist dies hier – für den Fall, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht ohnehin ein Gesuch bei der Klinik gestellt hat – nachzuholen und die Beschwerdeschrift ist im Sinne eines Entlassungsgesuchs an die Klinik weiterzuleiten.
5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeschrift wird als sinngemässes Entlassungsgesuch an die Klinikleitung der Klinik B._____ AG in D._____ weitergeleitet.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschwerdeführer, − die verfahrensbeteiligte Klinik unter Beilage von act. 8, − die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen, − das Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
13. Juli 2023