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PA230012 • OG ZH PA230012 KI-generiert

Patient's Appeal of Involuntary Psychiatric Placement Dismissed Due to Mootness

Geschäftsnummer PA230012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A patient appealed a lower court's decision upholding her involuntary psychiatric placement following her departure from home out of fear that her spouse might harm her, as she was found wandering in distress. The appellate court dismissed the appeal, ruling that since the patient had already been discharged from the clinic before the appeal was heard, she no longer held a justifiable interest in reviewing the placement order, leading to the case being struck from the docket without costs awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR; Patient's Appeal of Involuntary Psychiatric Placement Dismissed Due to Mootness: The appellate court dismissed the appeal, ruling that since the patient had already been discharged from the clinic before the appeal was heard, she no longer held a justifiable interest in reviewing the placement order, leading to the case being struck from the docket without costs awarded.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung fürsorgerische Unterbringung psychiatrisches Gutachten Ausreise des Ehegatten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Entlastungsbeschluss Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Cited in the reasoning section as a procedural basis for discontinuing the appeal proceedings, which is reflected in order no. 1.

§ 40 EG KESR

Cited in the reasoning section as a procedural basis for discontinuing the appeal proceedings, which is reflected in order no. 1.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA230012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 3. Mai 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

sowie

Klinik Hard, Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland,

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. April 2023 (FF230015)

Erwägungen:

1.1. Am 27. März 2023 wurde die 58-jährige Beschwerdeführerin durch einen Arzt des Notfallzentrums des Kantonsspitals Winterthur ärztlich fürsorgerisch in der Klinik Hard der Integrierten Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland (ipw; nachfolgend: Klinik) untergebracht (act. 3). Zur Einweisung kam es, nachdem die Beschwerdeführerin aus der Wohnung "geflüchtet" war, da sie Schleifgeräusche von einem Messer gehört und sich davor gefürchtet habe, ihr Ehemann könnte sie umbringen. Danach sei sie stundenlang auf öffentlichen Strassen herumgewandelt bis sie entkräftet von zwei unbekannten Frauen in das Notfallzentrum des Kantonsspitals Winterthur (KSW) verbracht wurde (act. 11).

1.2. Gegen den Unterbringungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2023 Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend Vorinstanz; act. 1). Mit Verfügung vom 3. April 2023 setzte die Vorinstanz der Klinik Frist zur Stellungnahme an, lud zur Hauptverhandlung auf den 6. April 2023 vor und bestellte Dr. med. B._____ als Gutachter (act. 9). An der Anhörung/Hauptverhandlung waren die Beschwerdeführerin, Assistenzarzt Dr. med. C._____, Unterassistenzarzt D._____ sowie der gerichtlich bestellte Gutachter anwesend (Prot. Vi. S. 7). Mit Urteil vom 11. April 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 17 = act. 21).

1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 22). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19).

1.4. Gemäss Auskunft der Klinik ist die Beschwerdeführerin am Donnerstag,

27. April 2023, 17:00 Uhr aus der Klinik entlassen worden (act. 24).

2. Mit der Entlassung aus der Klinik ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen und der Beschwerdeführerin fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

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