Mootness of Psychiatric Detention Appeal After Discharge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual voluntarily admitted to a psychiatric clinic was later detained under a physician's order for psychiatric care. The individual's mother appealed this detention to the district court, but the appeal was deemed late. Subsequently, the individual was administratively discharged from the clinic. The appellate court dismissed the case, finding that the appeal concerning the psychiatric detention had become moot due to the individual's discharge, as there was no longer a legal interest in reviewing the detention itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR/ZH; Mootness of Psychiatric Detention Appeal After Discharge: The individual's mother appealed this detention to the district court, but the appeal was deemed late. Subsequently, the individual was administratively discharged from the clinic. The appellate court dismissed the case, finding that the appeal concerning the psychiatric detention had become moot due to the individual's discharge, as there was no longer a legal interest in reviewing the detention itself.
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KI-generiertUsed to discontinue the appeal proceedings because the object of the proceedings no longer exists.
Used to discontinue the appeal proceedings because the object of the proceedings no longer exists.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 2. Mai 2023
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. April 2023 (FF230061)
Erwägungen:
1. B._____ (Beschwerdeführer 2) trat am 19. März 2023 freiwillig in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan Klinik) ein und wurde am 20. März 2023 per ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung dort zurückbehalten (act. 2). Mit Schreiben vom 4. April 2023 (Datum Poststempel) gelangte seine Mutter, A._____ (Beschwerdeführerin 1), an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich und wandte sich gegen die fürsorgerische Unterbringung ihres Sohnes (act. 1).
Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 5. April 2023, gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung sei innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde sei erst nach Ablauf dieser Frist erhoben worden und damit verspätet. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, wobei sie die Beschwerdeeingabe als sinngemässes Entlassungsgesuch der Klinik zukommen liess (act. 3 = act. 6).
2.1 Mit Eingabe vom 14. April 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin 1 innert Rechtsmittelfrist (act. 4/1) an die Kammer und hielt an ihrem Antrag um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung fest (act. 1). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4).
2.2 Am 20. April 2023 teilte die Klinik der Kammer mit, dass sich der Beschwerdeführer 2 nicht mehr in der Klinik aufhalte und bereits am 18. April 2023 administrativ entlassen worden sei (act. 9).
2.3 Am 21. April 2023 (Datum Poststempel: 20. April 2023, und damit ebenfalls noch innert Beschwerdefrist) ging sodann eine von beiden Beschwerdeführern unterzeichnete Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ein, wobei sie geltend machten, der Beschwerdeführer 2 sei aus der Klinik ausgetreten und die fürsorgerische Unterbringung sei daher aufzuheben (act. 10).
3. Da der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der Klinik aufhält und zwischenzeitlich administrativ entlassen wurde, besteht aktuell keine fürsorgerische Unter-
bringung mehr. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde entfallen und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 19. April 2023 (act. 10) gegen das grundsätzliche Vorgehen der Klinik im Zusammenhang mit einem Gespräch wenden, namentlich dass dem Beschwerdeführer 2 in Aussicht gestellt worden sei, ihn polizeilich ausschreiben zu lassen (vgl. act. 10). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann einzig die fürsorgerische Unterbringung an sich sein, welche wie gezeigt nicht mehr besteht.
Das Verfahren ist abzuschreiben (§ 40 EG KESR/ZH und Art. 242 ZPO).
4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an
− die Beschwerdeführer, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − die Vorinstanz,
je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: