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PA230010 • OG ZH PA230010 KI-generiert

Appeal Granted: Involuntary Psychiatric Placement Overturned Due to Insufficient Necessity for Continued Confinement

Geschäftsnummer PA230010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a challenge against a lower court's decision upholding the involuntary placement of an individual in a psychiatric facility, finding the appellant was suffering from a psychological disorder but that the necessity for continued confinement was not established. The court reasoned that while a psychological condition existed, expert opinions indicated that the arrangement was primarily driven by the lack of suitable alternative housing rather than a need for intensive treatment only possible through deprivation of liberty; since no acute self- or third-party danger existed and outpatient care coupled with secured accommodation would suffice, the continued confinement constituted a disproportionate infringement on fundamental rights, leading to the appeal being granted and the placement being terminated by a specific date to allow for transition to follow-up care and housing arrangements.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 426 Abs. 2 ZGB; Appeal Granted: Involuntary Psychiatric Placement Overturned Due to Insufficient Necessity for Continued Confinement: The court reasoned that while a psychological condition existed, expert opinions indicated that the arrangement was primarily driven by the lack of suitable alternative housing rather than a need for intensive treatment only possible through deprivation of liberty; since no acute self- or third-party danger existed and outpatient care coupled with secured accommodation would suffice, the continued confinement constituted a disproportionate infringement on fundamental rights, leading to the appeal being granted and the placement being terminated by a specific date to allow for transition to follow-up care and housing arrangements.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung psychiatrisches Gutachten ambulante Behandlung medizinische Notwendigkeit fürsorgerische Unterbringung Freiheitsentzug Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 437 ZGB in Verbindung mit §§ 36–39 EG KESR

Cited in the dispositive (Order 1, implicitly through the request to the KESB) for arranging post-discharge follow-up care and suitable accommodation.

Art. 429 Abs. 1 ZGB

Although the text mentions that the initial medical placement was limited to six weeks under this article, it is cited in the reasoning leading up to Order 1, justifying the decision to lift the placement.

Art. 426 ff. ZGB

The basis for the legal framework governing the initial placement, which the court subsequently overturned in Order 1 by lifting the measure.

§ 64 EG KESR

Cited in the reasoning (Section 3.2) regarding the appellate jurisdiction, which is relevant for the appeal process described in Order 1.

Art. 450 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning (Section 3.1) establishing the right to appeal decisions on compulsory placement.

Art. 450b Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning (Section 3.1) regarding the appeal deadline, relevant for the admissibility of the appeal confirmed in Order 1.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited in Order 2 concerning the waiving of the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA230010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 25. April 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. März 2023 (FF230054)

Erwägungen:

1.

1.1. Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies am

21. März 2023 A._____ (fortan Beschwerdeführerin) mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) ein (act. 6).

1.2. Gegen diese Anordnung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

22. März 2023 "Rekurs" beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz), da sie mit der Einweisung in die PUK nicht einverstanden sei (act. 1). Die Vorinstanz behandelte ihre Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZGB und wies diese mit Urteil vom 28. März 2023 ab (act. 10 = act. 14).

1.3. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 29. März 2023 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz einen weiteren "Rekurs" ein (act. 15). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 16). Mit Brief vom 5. April teilte die Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass sie bis zum 11. April 2023 (Ende der Beschwerdefrist) ihr Rechtsmittel begründen könne (act. 18). Mit undatiertem Schreiben, zur Post gegeben am 11. April 2023, reichte die Beschwerdeführerin eine solche Begründung ein, die sie allerdings nicht unterzeichnet hatte (act. 19). Mit Schreiben vom

12. und 21. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diesen formalen Mangel zu beheben (act. 20; act. 22). Die Beschwerdeführerin sandte am

20. April 2023 (Datum Poststempel) ein unterzeichnetes Exemplar ihrer Beschwerdebegründung der Kammer (act. 23). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12A). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Entlassung ihres Beistandes beantragt (act. 19), ist mangels funktionaler Zuständigkeit des Obergerichts auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat ein entsprechendes Gesuch an die KESB der Stadt Zürich zu richten.

3.

3.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Gemäss § 64 EG KESR ist das Obergericht zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte ihr Rechtsmittel vor Ablauf dieser Zehntagesfrist ein (act. 12A; act. 15). Sie ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

3.2. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).

3.3. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 65 EG KESR). Die Beschwerdeinstanz untersucht mit voller Kognition, das heisst mit uneingeschränkter Prüfbefugnis, ob die Kriterien für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt sind. Es geht damit nicht bloss um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu klären, ob die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfolgen muss (OGer ZH, PA220001 vom 14. Januar 2022, E. 2.2).

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt, aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen zu werden (act. 18 f.). Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte bedeutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

5.

5.1. Erstes Tatbestandsmerkmal für die fürsorgerische Unterbringung bildet das Vorliegen eines Schwächezustandes. Art. 426 Abs. 1 ZGB führt die möglichen Schwächezustände abschliessend auf, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger,

7. Aufl., Art. 426 N 12).

5.2. Bei psychischen Störungen muss das Gericht gestützt auf die Expertise einer sachverständigen Person entscheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die Vorinstanz bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter. Dieser bestätigte das Vorliegen einer psychische Störung bei der Beschwerdeführerin. Es sei allerdings nicht ganz klar, ob diese Störung mehr im schizoaffektiven oder im manischen Bereich vorliege. Die psychische Störung sei zudem ein Stück weit als reaktiv einzustufen, da sie nach der Trennung von ihrem Partner in Form von Überforderungen aufgetreten sei (Prot. VI S. 10). Das Vorliegen eines Schwächezustandes ist damit zu bejahen.

6.

6.1. Eine fürsorgerische Unterbringung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn eine besondere Betreuung oder Behandlung nötig ist, die nur im Rahmen eines Freiheitsentzugs sichergestellt werden kann. Dazu zählen therapeutische

Massnahmen sowie jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege oder Kleidung. Die fürsorgerische Unterbringung muss zudem verhältnismässig sein: Sie ist nur zulässig, wenn die nötige Fürsorge einzig dadurch gewährt werden kann und keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet (vgl. BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 7. A., Art. 426 N 8,

10 und 24).

6.2. Nach Ansicht von Dr. med. C.____ erfordert der psychische Zustand der Beschwerdeführerin keinen Aufenthalt in der PUK, sofern ihre Unterkunft in einer Wohnung geklärt sei. So habe die Beschwerdeführerin Suizidgedanken und - gefahr ausdrücklich verneint. Folglich bestünden bei einer sofortigen Entlassung nur geringe Risiken. Nach einer ordentlichen Entlassung könne eine ambulante Nachbetreuung erfolgen (Prot. VI S. 10 f.). Auch Dr. med. D._____ betonte als Vertreterin der PUK an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass aus ihrer Sicht vor allem die Wohnsituation der Beschwerdeführerin den Grund für den Klinikaufenthalt bilde. Gemäss Beiständin sei der Beschwerdeführerin die Wohnung gekündigt worden, weil sie darin mehrfach laut und störend gewesen sei. Aktuell verfüge die Beschwerdeführerin über keine feste Wohnform. Sie habe aber gemeint, sie könne bei einem Freund unterkommen. Aber dies sei eben nicht klar (Prot. VI S. 11 f.).

6.3. Wie die beiden Fachpersonen übereinstimmend ausführen, bedarf die Beschwerdeführerin keines besonderen Schutzes, der nur mit einem Freiheitsentzug erbracht werden kann. Vielmehr genügt es, der Beschwerdeführerin eine adäquate Wohngelegenheit zu vermitteln und eine ambulante Nachbetreuung aufzugleisen. Eine akute Selbstoder Fremdgefährdung besteht keine. An dieser Einschätzung vermag die telefonische Auskunft von Dr. med. E._____ nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils nichts zu ändern, wonach eine Entlassung zurzeit nicht in Frage komme. Dieser Arzt hat seine abweichende Auffassung nicht begründet, wobei er offenbar auch nicht primär angerufen wurde, um eine Einschätzung abzugeben, sondern zwecks Nachfrage, ob sich die Beschwerdeführerin weiterhin in der PUK befinde (act. 12). Die Beschwerdeführerin trat am 5. März

2023 freiwillig stationär in die PUK ein, weil sie sich erschöpft fühlte und über keine geeignete Wohnunterkunft verfügte (act. 5 f.). Der freiwillige Eintritt zeigt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich bereit und in der Lage ist, wenn nötig geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die fürsorgerische Unterbringung wurde nach einem erstmaligen Erregungszustand in der Klinik am 20. März 2023 ärztlich angeordnet (act. 6). Die Beschwerdeführerin befindet sich somit bereits seit geraumer Zeit bzw. seit sieben Wochen in der Klinik und seit rund fünf Wochen im fürsorgerischen Freiheitsentzug, wobei die ärztliche Einweisung ohnehin zeitlich auf längstens sechs Wochen beschränkt ist (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Unter all diesen Umständen greift der weitere Aufenthalt in der PUK unverhältnismässig stark in die Grundrechte der Beschwerdeführerin ein und ist die Massnahme aufzuheben.

7.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Folglich ist die Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung in der PUK zu entlassen. Um das Aufgleisen einer geeigneten Nachbetreuung zu ermöglichen, ist der Entlassungszeitpunkt aus der PUK auf spätestens den 2. Mai 2023 festzusetzen. Vorbehalten bleibt nach diesem Zeitpunkt einzig ein freiwillig längerer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in dieser Klinik. Daneben steht der Beschwerdeführerin der freiwillige Eintritt in ein betreutes Wohnen offen. Die KESB der Stadt Zürich wird ersucht, in Absprache mit der PUK die ambulante Nachbetreuung im Anschluss an den Klinikaustritt zu regeln, und allenfalls über die Beiständin insbesondere für eine geeignete Wohngelegenheit zu sorgen (Art. 437 ZGB in Verbindung mit §§ 36–39 EG KESR).

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Eine Parteientschädigung ist mangels eines entsprechenden Antrages nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 28. März 2023 des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, wird aufgehoben. Die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin wird per 2. Mai 2023 aufgehoben.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per E-Mail), an die Beiständin, an die KESB der Stadt Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel

versandt am:

25. April 2023