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PA230007 • OG ZH PA230007 KI-generiert

Improper Electronic Filing of Appeal

Geschäftsnummer PA230007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a complaint regarding compulsory placement via email, which was forwarded to the higher court, despite prior notification that an improperly formatted electronic submission not meeting the requirements for an electronic filing would be deemed not to have been submitted unless followed by a written, originally signed document within the appeal period. Since the court confirmed receipt of the original judgment on February 20th, setting the deadline for appeal as March 2nd, and no properly signed original document arrived by that date, the court determined the appeal was not duly filed and consequently dismissed the proceedings without levying court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 130 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Improper Electronic Filing of Appeal: Since the court confirmed receipt of the original judgment on February 20th, setting the deadline for appeal as March 2nd, and no properly signed original document arrived by that date, the court determined the appeal was not duly filed and consequently dismissed the proceedings without levying court fees.

Schlagwörter

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Einreichungsdatum Einreichung einer Strafanzeige elektronischer Rechtsverkehr unleserliche Rechtsschrift Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht verspätete Beweismittel Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 130 Abs. 2 ZPO

The failure to comply with the requirements for an electronic submission under this article led to the appeal being deemed not filed, justifying the closure of the proceedings.

Art. 142 Abs. 1 ZPO

This article establishes the deadline which expired, confirming that the appeal was not filed in time, leading to the closure of the proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the general cost rule implies that no court costs are being charged in this specific instance, following the court's decision in order 2 to forgo costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA230007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 7. März 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Februar 2023 (FF230030)

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Februar 2023 per E-Mail beim Bezirksgericht Zürich eine Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Februar 2023 ein. Die E-Mail wurde gleichentags zuständigkeitshalber an die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich weitergeleitet (act. 13).

2. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine per E-Mail an das Gericht gesendete Eingabe, die wie vorliegend nicht den Vorgaben einer elektronischen Eingabe gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO entspricht, nicht genüge, und dass die Beschwerde innert der Beschwerdefrist schriftlich und mit Originalunterschrift der Post zu übergeben sei, ansonsten die Beschwerde als nicht erfolgt gelte (act. 14).

3. Das begründete Urteil des Einzelgerichts, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin am

20. Februar 2023 zugestellt (act. 10). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach bis zum 2. März 2023 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Innert der Frist ging keine im Original unterzeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin ein, was zur Feststellung führt, dass die Eingabe vom 21. Februar 2023 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Das Verfahren ist daher abzuschreiben.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Beistand und an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am: