Compulsory Psychiatric Placement Appeal Dismissal Reviewability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought appellate review of a decision that dismissed their appeal concerning their court-ordered compulsory psychiatric placement, following the party's voluntary withdrawal of the initial appeal to the lower court. The appellate court declined to rule on the matter, reasoning that formal and substantive objections regarding the validity of the withdrawal declaration must be raised via a specific revisionary appeal to the instance that issued the contested ruling, not through a new appeal, thus precluding review of the dismissal based on the withdrawal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Compulsory Psychiatric Placement Appeal Dismissal Reviewability: The appellate court declined to rule on the matter, reasoning that formal and substantive objections regarding the validity of the withdrawal declaration must be raised via a specific revisionary appeal to the instance that issued the contested ruling, not through a new appeal, thus precluding review of the dismissal based on the withdrawal.
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KI-generiertThis article justifies the court's reasoning for not entering into the appeal because the appellant withdrew the appeal at the lower instance.
Cited in the final section to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss vom 8. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2023 (FF230003)
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Januar 2023 im Sinne einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (act. 5/2-3). Hiergegen erhob sie am 4. bzw.
5. Januar 2023 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 setzte die Vorinstanz die Anhörung / Hauptverhandlung auf den 10. Januar 2023 an, holte weitere Unterlagen von der Klinik ein und bestellte Dr. med. B._____ als Gutachter (act. 2). Nach Eingang der Unterlagen weitete sie das Prozessthema mit Verfügung vom 9. Januar 2023 auf die Zwangsmedikation aus und traf entsprechende Anordnungen (act. 6). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Januar 2023 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück (Prot. I S. 31), woraufhin die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 10. Januar 2023 abschrieb (act. 12).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer und wehrt sich gegen die fürsorgerische Unterbringung. Weiter gab sie die Telefonnummer einer Zeugin bekannt (act. 13).
3. Zieht eine Partei ihre Beschwerde zurück, so ist das Rechtsmittelverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Dies hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 10. Januar 2023 gemacht. Formelle und materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Dispositionsakts, hier der Rückzugserklärung, sind mit dem Rechtsmittel der Revision bei der betreffenden Instanz und nicht mit Beschwerde geltend zu machen (BGer 5A_425/2020 und BGer 5A_435/2020 je vom
15. Dezember 2022 E. 2.7.2.). Die Kammer kann solche Beanstandungen demnach nicht überprüfen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist an die psychiatrische Universitätsklinik Zürich zur Behandlung als Entlassungsgesuch weiterzuleiten.
4. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2023 (Datum Poststempel) wird an die psychiatrische Universitätsklinik Zürich weitergeleitet.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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