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PA220053 • OG ZH PA220053 KI-generiert

Appeal Moot Due to Cessation of Compulsory Placement

Geschäftsnummer PA220053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that upheld her compulsory placement in a university psychiatric clinic; however, before the appellate court could rule on the merits of the appeal, the compulsory placement was lifted by the clinic, leading the court to determine that the appellant's legal interest in the review of the placement decision had ceased, thus rendering the appeal moot and dismissing the proceedings without imposing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR/ZH; Appeal Moot Due to Cessation of Compulsory Placement: Mit der Aufhebung der FU ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der Beschwerde entfallen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 40 EG KESR/ZH und Art. 242 ZPO).

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid materielle Überprüfung Einstellung des Verfahrens Überprüfung einer früheren Entscheidung Rechtsöffnungstitel Leitverfahren Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 EG KESR/ZH

Cited as the legal basis for dismissing the appeal as moot due to the discontinuation of the protective placement.

Art. 242 ZPO

Cited as the legal basis for dismissing the appeal as moot due to the discontinuation of the protective placement.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 15. Dezember 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2022 (FF220269)

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. November 2022 per fürsorgerischer Unterbringung (fortan FU) in die Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) eingewiesen (act. 5/3). Dagegen erhob sie mit Eingabe vom 17. November 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich (act. 1; fortan Vorinstanz). Am 22. November 2022 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. B._____ das Gutachten erstattete und die Beschwerdeführerin angehört wurde (Prot. Vi. S. 7 ff.) . Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin zunächst im Dispositiv (act. 7) und danach in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 9 = act. 11 [Aktenexemplar]; Zustellung der begründeten Fassung am 28. November 2022, act. 10).

2. Mit Eingabe vom 23. November 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid, der ihr zu diesem Zeitpunkt jedoch erst im Dispositiv vorlag (act. 12). Mit Schreiben vom 25. November 2022 wies die Kammer die Beschwerdeführerin deshalb darauf hin, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (zehn Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids; Art. 439 Abs. 2 ZGB) ergänzen könne (act. 13). Am 6. Dezember 2022 hob die PUK die FU auf, wobei sich die Beschwerdeführerin in der Folge, vor dem Austritt, noch mehrere Tage auf freiwilliger Basis in der PUK aufhielt. In der Zwischenzeit ist sie jedoch wieder in die PUK eingetreten (act. 14). Eine Beschwerdeergänzung ist bis zum heutigen Zeitpunkt (die First hierfür endete am 8. Dezember 2022) nicht eingegangen.

3. Mit der Aufhebung der FU ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der Beschwerde entfallen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 40 EG KESR/ZH und Art. 242 ZPO).

4. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik und, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am:

16. Dezember 2022