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PA220050 • OG ZH PA220050 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Mootness Following Subsequent Favorable Rulings

Geschäftsnummer PA220050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A patient, initially voluntarily admitted and subsequently placed under compulsory psychiatric care, appealed a lower court's decision that dismissed their initial appeal as untimely because it was filed more than ten days after receiving the decision ordering the continued care, viewing the subsequent relocation within the clinic as not initiating a new appeal period and qualifying the patient's request as a discharge application for the clinic to handle first. The appellate court dismissed the current appeal because a subsequent decision by the lower court, ruling on the clinic's refusal to discharge and on involuntary medication, had already granted the patient's requests for discharge and reversal of medication, thereby eliminating the patient's legal interest in reviewing the prior timeliness ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed Due to Mootness Following Subsequent Favorable Rulings: The appellate court dismissed the current appeal because a subsequent decision by the lower court, ruling on the clinic's refusal to discharge and on involuntary medication, had already granted the patient's requests for discharge and reversal of medication, thereby eliminating the patient's legal interest in reviewing the prior timeliness ruling.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation Entlastungsbeschluss psychiatrische Behandlung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kontrollfrist Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 EG KESR

Cited alongside Art. 242 ZPO in the reasoning leading to the decision to strike the appeal, as the issue of lack of a vested interest to appeal was discussed before the final order.

Art. 242 ZPO

Cited alongside § 40 EG KESR in the reasoning leading to the decision to strike the appeal, as the issue of lack of a vested interest to appeal was discussed before the final order.

Art. 66 al. 1 LTF

Impliedly cited by the decision not to levy costs (Order 2), as this article governs the imposition of court fees in federal proceedings (though this is a cantonal decision, the reasoning refers to cost rules, and in the context of this specific outcome, the principle is usually linked to the final order structure).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 14. November 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2022 (FF220257)

Erwägungen:

1.

1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) trat am 9. Mai 2022 freiwillig (zum

12. stationären Aufenthalt) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) ein. In der Folge wurde sie am Standort Rheinau stationär untergebracht, wo am 29. August 2022 eine fürsorgerische Unterbringung ärztlich angeordnet wurde. Am 20. September 2022 stellte die PUK, Standort Rheinau, bei der KESB Stadt Zürich einen Antrag auf Anordnung der weiteren fürsorgerischen Unterbringung (FU) der Beschwerdeführerin. Die Entlassungszuständigkeit sei auf die Klinik zu übertragen (act. 2 S. 1 f.). Die KESB Stadt Zürich ordnete mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2022 die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich an. Die Zuständigkeit für die Entlassung übertrug die KESB Stadt Zürich der (ärztlichen) Leitung der Einrichtung, in der sich die Beschwerdeführerin aufhält (act. 2 S. 8). Am 24. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der PUK, Standort Rheinau (Zentrum für Integrative Psychiatrie), in die Akutstation der PUK, Standort Zürich, verlegt (act. 4).

1.2. Im Schreiben vom 28. Oktober 2022 (Datum Poststempel) teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (fortan Vorinstanz), mit, sie sei seit dem 24. Oktober 2022 per FU in der PUK hospitalisiert und ersuche um Entlassung aus der Klinik (act. 1). Die Vorinstanz zog den Zirkulationsbeschluss der KESB Stadt Zürich vom 5. Oktober 2022 samt Empfangsschein der Beschwerdeführerin bei und traf Erkundigungen zur Verlegung der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 (act. 2-4). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 trat die Vorinstanz sodann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Sie erwog, die Beschwerde sei mehr als zehn Tage nach Empfang des Zirkulationsbeschlusses der KESB Stadt Zürich und damit nicht mehr fristgerecht eingereicht worden. Die Verlegung der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 stelle keine neue, fristauslösende FU dar, die Eingabe der Beschwerdeführerin sei als Entlassungsgesuch zu qualifizieren. Über die Gutheissung bzw. Abweisung habe zunächst die PUK zu befinden, welcher die Eingabe weiterzuleiten sei (act. 5 S. 2).

2.

2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. November 2022 (Datum Poststempel: 4. November 2022) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer; sie verlangt die sofortige Entlassung aus der Klinik (act. 10; act. 6). Die Beschwerdeführerin reichte der Kammer zudem ein vom 3. November 2022 datiertes Schreiben mit dem Titel "Gesuch um sofortige Aufhebung der medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung" ein (act. 11).

2.2. Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz vom 9. November 2022 habe die Klinik das (weitergeleitete) Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Es sei bei ihnen das Verfahren-Nr. FF220260 betreffend den negativen Entlassungsentscheid der PUK sowie gegen die Zwangsmedikation hängig. Über beides sei am 8. November 2022 verhandelt worden. Gleichentags sei ein Entscheid ergangen, mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben worden (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Die Vorinstanz liess der Kammer ihren Entscheid vom 8. November 2022 im Geschäft-Nr. FF220260 zukommen (act. 13).

2.3. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 8. November 2022 wurden die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend den negativen Entscheid über das Entlassungsgesuch der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und ihre Beschwerde gegen die Zwangsmedikation gutgeheissen. Die Klinik wurde angewiesen, die Beschwerdeführerin zu entlassen (act. 13 S. 2). Der Beschwerdeführerin fehlt es damit an einem schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Oktober 2022 (vgl. BGer 5A_675/2013 vom

25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist damit abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

14. November 2022