Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA220042 • OG ZH PA220042 KI-generiert

Appeal Dismissed for Interlocutory Denial of Hearing Minutes Correction

Geschäftsnummer PA220042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought appellate review of a lower court's decision to deny their request to correct or supplement the minutes of a prior hearing related to their compulsory placement, which had already resulted in their release and the finalization of that underlying decision. The appellate court determined that the decision denying the protocol correction, being an interlocutory decision under procedural law, was only appealable if it posed a detriment that was difficult to remedy, which the appellant failed to demonstrate, especially since the main matter was concluded in their favor. Furthermore, the appeal was rejected because the appellant failed to properly contest the lower court's reasoning for denying the correction and improperly introduced a new request to hear the recording of the original hearing, leading the court to decline to rule on the substance of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 439 Abs. 3 i.V.m, Art. 450f ZGB, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Appeal Dismissed for Interlocutory Denial of Hearing Minutes Correction: The appellate court determined that the decision denying the protocol correction, being an interlocutory decision under procedural law, was only appealable if it posed a detriment that was difficult to remedy, which the appellant failed to demonstrate, especially since the main matter was concluded in their favor. Furthermore, the appeal was rejected because the appellant failed to properly contest the lower court's reasoning for denying the correction and improperly introduced a new request to hear the recording of the original hearing, leading the court to decline to rule on the substance of the appeal.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Parteianhörung Verfahrensüberprüfung Revision eines Entscheids Zeugnisverweigerungsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Fürsorgerische Unterbringung / Protokollberichtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

The court determined that the appellant's request to listen to the recording was an inadmissible new motion in the appeal procedure.

Art. 235 Abs. 1 ZPO

The appellant cited this article to support his claim that the protocol was incomplete, but the court found his reasoning inadequate regarding this claim.

Art. 320 lit. a und b ZPO

These articles define the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect factual findings), which the court considered when assessing the adequacy of the appellant's reasoning.

Art. 321 ZPO

This article on the obligation to substantiate the appeal was used to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO

This provision was cited to establish that an appeal against a procedural decision (like the one regarding protocol correction) requires proof of a disadvantage that is not easily remedied.

Art. 319 lit. b ZPO

This article was cited to classify the appealed decision (protocol correction rejection) as a procedural decision allowing appeal only under specific circumstances.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

This article was cited to establish the standard ten-day deadline for appealing procedural decisions, contrasting it with the incorrect 30-day period given in the lower court's instructions.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 31. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend fürsorgerische Unterbringung / Protokollberichtigung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 25. Juli 2022 (FF220003)

Erwägungen:

1.1. Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers fand am 4. Juli 2022 die Anhörung/Hauptverhandlung statt (VI Prot. S. 8 ff.). An dieser wurde der Beschwerdeführer angehört und befragt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Beschwerde mit (unbegründetem) Urteil vom 4. Juli 2022 gutgeheissen und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen (vgl. act. 7 und VI Prot. S. 17). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Berichtigung resp. Ergänzung des Verhandlungsprotokolls vom

4. Juli 2022 (act. 9 f.). Mit Verfügung 25. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 11 = act. 17).

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2022 (Datum Poststempel: 24. August 2022) "Einspruch" bei der Kammer (act. 18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 15). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR).

2.2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wurde das Begehren des Beschwerdeführers um Berichtigung eines Verhandlungsprotokolls abgewiesen. Mangels eigener Vorschriften im ZGB und in den kantonalen Gesetzen ist ein solcher Entscheid – in analoger Anwendung als kantonales Recht – damit nur mit einem Rechtsmittel nach den Bestimmungen der ZPO anfechtbar (§ 40 Abs. 3 EG KESR mit Verweis auf die ZPO).

Bei der fraglichen Verfügung handelt es sich – ungeachtet des Erlasses erst nach dem Endentscheid – um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von

Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; vgl. dazu ausführlich OGer ZH PP200006 vom 7. Oktober 2020 E. II.1.).

Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.).

2.3. Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Folglich ist die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung unrichtig, die eine Beschwerdefrist von

30 Tagen angab (vgl. act. 17 Dispositiv-Ziffer 4). Aus dem Prinzip von Treu und Glauben ergibt sich, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. BGE 135 III 470 E. 2, BGer 4A_507/2011 E. 2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde nach Ablauf der zehntägigen, jedoch innerhalb der belehrten 30-tägigen Beschwerdefrist ein (vgl. act. 12). Da er sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte und nicht davon auszugehen ist, dass er diese Unrichtigkeit erkannt hat bzw. als Laie bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dürfen ihm keine Nachteile erwachsen.

2.4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Es gilt eine Rügebzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei (Art. 321 ZPO). Sie hat jeweils darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss zu wiederholen, was bereits vor Vo-

rinstanz vorgebracht wurde. Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3.1. Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zur Frage, inwiefern ihm durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Festzuhalten ist, dass er mit seiner Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vollumfänglich durchdrang und das vorinstanzliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Zwar nimmt er sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in seinem Protokollberichtigungsgesuch Bezug auf eine Abklärung seiner Fahreignung (vgl. act. 10/2 S. 2 und act. 18 S. 1). Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid allerdings dieses – wie es die Vorinstanz korrekt nennt – sachfremde Verfahren tangiert, ist unklar geblieben.

3.2. Selbst wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bejaht würde, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise lediglich geltend, das Protokoll vom 4. Juli 2022 sei lückenhaft und verletze damit Art. 235 Abs. 1 ZPO (act. 18 S. 1). Mit den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. act. 17 E. 3.3. ff.) setzt er sich in keiner Weise auseinander. Dies genügt auch den für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.

4. In seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer ferner, die Aufzeichnung der Verhandlung vom 4. Juli 2022 anhören zu können (act. 18 S. 1). Beim Antrag betreffend Anhörung der Tonbandaufnahmen handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag, der nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Über dieses Begehren hätte die Vorinstanz zu entscheiden, wobei der Beschwerdeführer hierfür – wie ihm bereits am

25. August 2022 durch den Vorderrichter telefonisch mitgeteilt wurde (vgl. act. 14)

– ein mit einer Originalunterschrift versehenes Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen hat.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

6. September 2022