Patient's Late Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA patient appealed a lower court's decision not to consider her request for release from psychiatric care. The court dismissed the appeal because it was filed too late. Even if the appeal had been timely, the court would have upheld the lower court's decision, which correctly determined that it lacked jurisdiction over the case. Jurisdiction properly lay with the child and adult protection authority in the patient's district of residence, as this authority retained the power to decide on release requests and had not delegated this authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450e Abs. 1 ZGB, Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 142 ZPO, Art. 59 ZPO, Art. 442 ZGB, Art. 428 ZGB; Patient's Late Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction: The court dismissed the appeal because it was filed too late. Even if the appeal had been timely, the court would have upheld the lower court's decision, which correctly determined that it lacked jurisdiction over the case. Jurisdiction properly lay with the child and adult protection authority in the patient's district of residence, as this authority retained the power to decide on release requests and had not delegated this authority.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it was filed too late.
Determines the deadline for filing an appeal.
Specifies that the court at the person's residence is responsible for appeals against decisions of the KESB.
Governs the authority to decide on release requests from a supervised placement.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 1. September 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
Aerztliche Leitung der Psych. Klinik B._____,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Unterbringung in der psych. Klinik B._____ AG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Juli 2022 (FF220033)
Erwägungen:
1. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (KESB) ordnete mit Entscheid vom 24. Mai 2022 die Verlängerung der bestehenden fürsorgerischen Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der Klinik C._____ in Chur an, unter Verbleib der Entlassungskompetenz bei der KESB (act. 3). Zwischenzeitlich wurde die Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik B._____ AG verlegt (act. 5 und act. 6).
Am 21. Juli 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, erhob Beschwerde gegen den Entscheid der KESB (vom
24. Mai 2022) und ersuchte sinngemäss um Entlassung aus der Klinik (act. 1). Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 trat das Einzelgericht auf das Gesuch nicht ein und überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Hinwil sowie an die KESB (act. 10 = act. 15).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
25. August 2022 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 16). Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung der Beschwerde gegen den KESB-Entscheid bzw. des Entlassungsgesuchs. Die Beschwerde enthält im Wesentlichen Ausführungen zum Entlassungswunsch (act. 16). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet nicht statt. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet, was allerdings zulässig ist (vgl. dazu Art. 450e Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin indes bereits am 25. Juli 2022 zugestellt (act. 13/1). Die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde (Art. 450b Abs. 2 ZGB i.V.m.§ 40 EG KESR) begann somit am darauffolgenden Tag zu laufen und endete mangels Fristenstillstand in Summarverfahren gemäss Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids am Donnerstag,
4. August 2022 (Art. 142 ZPO sowie Art. 145 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 ZPO; vgl. act. 15 S. 3). Die am 24. August 2022 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 59 ZPO).
3. Selbst wenn die Beschwerde aber rechtzeitig wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden:
Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass einerseits nach § 62 Abs. 2 EG KESR i.V.m. Art. 442 ZGB für Beschwerden gegen Entscheide der KESB das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig ist und andererseits bei einer behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich die KESB über ein Entlassungsgesuch entscheidet, sofern diese Kompetenz nicht an die entsprechende Einrichtung delegiert wurde (Art. 428 ZGB). Da die Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Wohnsitz in D._____ ZH, Bezirk Hinwil, hat (Prot. VI
S. 2) und die KESB die Entlassungskompetenz nicht delegiert hat (act. 3), erachtete sich die Vorinstanz demnach weder für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 24. Mai 2022 noch für das Entlassungsgesuch aus der Klinik als zuständig und überwies die Eingabe zuständigkeitshalber hinsichtlich der Beschwerde an das Bezirksgericht Hinwil und hinsichtlich des Entlassungsgesuchs an die KESB des Bezirks Hinwil (act. 15). Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden.
4. Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Psychiatrische Klinik B._____ AG, an die Beiständin E._____, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am:
2. September 2022