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PA220038 • OG ZH PA220038 KI-generiert

Appeal Moot Due to Expiration of Statutory Placement Period

Geschäftsnummer PA220038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision not to rule on their appeal against an initial involuntary placement for care in a psychiatric facility, but the appellate court dismissed the appeal as moot because the maximum six-week statutory period for the initial medical placement had expired before the appeal was decided, eliminating any continuing legal interest in reviewing that specific measure, especially since no costs were imposed by the lower court; furthermore, since no formal placement order existed, the initial placement ended, and although the appellant was subsequently readmitted voluntarily, the court proceeded to dismiss the appeal as moot and waived any procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 242 ZPO, Art. 429 Abs. 2 ZGB, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR, Art. 72 ff. BGG; Appeal Moot Due to Expiration of Statutory Placement Period: Die bei ärztlicher FU geltende Maximalfrist von sechs Wochen (Art. 429 Abs. 1 ZGB) ist in der Zwischenzeit (nach Einreichung der zweitinstanzlichen Beschwerde) abgelaufen, weshalb die ärztliche FU als selbständige Massnahme dahingefallen ist. Damit fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung, zumal ihm die Vorinstanz auch keine Kosten auferlegt hat (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Kontrollfrist fürsorgerische Unterbringung Beschwerdelegitimation gesetzliche Voraussetzungen Sistierung des Verfahrens Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 EG KESR

This provision was cited along with Art. 242 ZPO to justify the dismissal of the appeal as having become devoid of object.

Art. 242 ZPO

This procedural rule was cited to justify the dismissal of the appeal as having become devoid of object.

Art. 429 Abs. 1 ZGB

This provision defines the six-week maximum duration for care under medical initial placement, the expiry of which led to the appeal becoming moot.

Art. 429 Abs. 2 ZGB

This provision was mentioned in the reasoning (Erwägung 3) regarding the absence of a final placement order, supporting the mootness finding, although not explicitly cited in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 72 ff. BGG

This provision outlines the admissibility criteria for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court, mentioned in the instructions for appeal.

Art. 113 ff. BGG

This provision outlines the admissibility criteria for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the instructions for appeal.

Art. 42 BGG

This provision concerning the form of the appeal to the Federal Supreme Court was mentioned in the instructions for appeal.

Art. 90 BGG

This provision defines when the decision is considered final for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the concluding notes.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 15. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Juli 2022 (FF220180)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juni 2022 per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (fortan FU) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) eingewiesen (act. 3). Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 trat die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 6). Mit Eingabe vom 2. August 2022 (Datum Poststempel: 8. August 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Kammer (act. 7).

2. Die bei ärztlicher FU geltende Maximalfrist von sechs Wochen (Art. 429 Abs. 1 ZGB) ist in der Zwischenzeit (nach Einreichung der zweitinstanzlichen Beschwerde) abgelaufen, weshalb die ärztliche FU als selbständige Massnahme dahingefallen ist. Damit fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung, zumal ihm die Vorinstanz auch keine Kosten auferlegt hat (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

3. Da kein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB), ist zudem nicht nur die ärztliche FU als selbständige Massnahme dahingefallen, sondern es besteht aktuell generell keine FU mehr. Entsprechend sei der Beschwerdeführer am Montag, 8. August 2022, aus der PUK ausgetreten. In der Nacht vom 11. auf den 12. August sei er aber wieder freiwillig eingetreten (act. 8).

4. Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren ist umständehalber zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am:

15. August 2022