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PA220037 • OG ZH PA220037 KI-generiert

Patient Appeal of Denial of Release from Criminal Security Detention

Geschäftsnummer PA220037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A patient confined to a psychiatric facility following a criminal proceeding conviction involving ordered measures and continued security detention appealed a lower court's decision to not rule on his request for release. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the patient was held under the authority of criminal law, specifically for investigation/security detention related to a pending appeal against a sentence involving a mandatory treatment measure, and not under civil protective custody, rendering the lower court jurisdictionally incompetent to decide on a release request based on civil commitment grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 StGB, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Patient Appeal of Denial of Release from Criminal Security Detention: The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the patient was held under the authority of criminal law, specifically for investigation/security detention related to a pending appeal against a sentence involving a mandatory treatment measure, and not under civil protective custody, rendering the lower court jurisdictionally incompetent to decide on a release request based on civil commitment grounds.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft psychiatrische Behandlung Strafurteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerruf der bedingten Entlassung hängige Strafuntersuchung Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 ZPO

The court waived setting a deadline for the appellant to sign his submissions based on this provision due to the circumstances of the case.

Art. 90 BGG

Cited in the final part of the judgment to define the decision as a final decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur.

T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 15. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

sowie

Psychiatriezentrum B._____, Verfahrensbeteiligter

betreffend Entlassung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 26. Juli 2022 (FF220002)

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit geraumer Zeit in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Standort B._____ (fortan Klinik). Mit Eingabe vom

30. Juni 2022 gelangte er an die Vorinstanz und machte geltend, man stecke ihn in Isolation und zwinge ihn, Medikamente einzunehmen (act. 3/1, Geschäfts- Nr. FF220001-B). Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass weder eine Zwangsmedikation noch anderweitige (zivilrechtliche) Zwangsmassnahmen vorliegen würden (act. 3/11).

1.2. Am 25. Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz (act. 1). Unter Beilage der letzten Seite der Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juli 2022, die im Verfahren Nr. FF220001-B erlassen wurde (vgl. act. 3/6), erklärte er, er wolle raus. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf das als Rekurs bezeichnete und als Beschwerde entgegengenommene Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (act. 4, Geschäfts-Nr. FF220002-B). Als Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer befinde sich unter dem Titel Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft in der Klinik. Entsprechend befinde sich der Beschwerdeführer darin nicht unter dem Titel der fürsorgerischen Unterbringung, und die Vorinstanz sei für eine Entlassung im Rahmen eines Strafverfahrens nicht zuständig.

1.3. Mit undatierten und nicht unterzeichneten Eingaben (Datum Poststempel:

28. Juli 2022) gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer, worin er sinngemäss erneut um Entlassung ersucht. Die als Rekurs bezeichnete Eingabe wurde als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2022 entgegengenommen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 5). Zudem fand mit dem Beistand des Beschwerdeführers ein Telefongespräch statt (act. 9A). Der Beistand reichte daraufhin eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2022 ein (act. 10 f.). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand, als er im März 2022 das letzte Mal in die Klinik eingewiesen wurde (insgesamt dauerte die Untersuchungshaft 9.5 Monate, act. 11 S. 3; vgl. Behördliche Einweisung zur Krisenintervention vom 14. März 2022 in Sammelact. 3/9; vgl. auch S. 2 des Austrittsberichts vom 10. März 2022 in Sammelact. 3/9). Mit Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer diverse Straftatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllte, und eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sowie eine Sicherheitshaft angeordnet (act. 11 S. 2 und 4). Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beschwerdeführer dagegen Berufung anmeldete (act. 11 S. 3). Daraufhin wurde dem amtlich verteidigten Beschwerdeführer mit Verfügung vom

7. Juli 2022 – auf sein Gesuch – der vorzeitige Antritt der stationären Massnahme bewilligt und festgehalten, dass die Sicherheitshaft bis zum möglichen Massnahmenantritt fortdauert, vorerst befristet bis 22. Dezember 2022 (act. 11 S. 4).

2.2. Die Vorinstanz schloss damit zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik aufhalte. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom

26. Juli 2022 mangels Zuständigkeit auf das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3. Unter diesen Umständen ist darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um seine Eingaben mit einer Unterschrift zu versehen.

4. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand, an die

verfahrensbeteiligte Klinik und an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

16. August 2022