Patient's Psychiatric Placement Appeal Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA patient, placed in psychiatric care on June 22nd, appealed this placement. The initial court dismissed the appeal as untimely, noting the ten-day appeal period against such placements, which would have expired on July 4th, while the appeal was postmarked July 5th. The appellate court upheld this decision, agreeing that the appeal to the lower court was indeed late and therefore could not be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 u. Abs. 2 ZGB, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Patient's Psychiatric Placement Appeal Dismissed as Untimely: The initial court dismissed the appeal as untimely, noting the ten-day appeal period against such placements, which would have expired on July 4th, while the appeal was postmarked July 5th. The appellate court upheld this decision, agreeing that the appeal to the lower court was indeed late and therefore could not be considered.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the ten-day period for appealing an medically ordered psychiatric confinement, which was the basis for the court's decision.
This provision concerns the preservation of appeal deadlines when submitting documents to the post office, which was relevant to the timeliness of the appeal.
This provision is cited to define the current decision as a final decision for the purpose of further appeal to the Federal Court.
These provisions are cited to inform about the general conditions for lodging an appeal in civil matters to the Federal Court.
These provisions are cited to inform about the general conditions for lodging a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
This provision is cited to inform about the general requirements for lodging an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220034-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw
M. Schnarwiler
Urteil vom 20. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Juli 2022 (FF220160)
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Juni 2022 per ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen (act. 8). Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 (Datum Poststempel: 5. Juli 2022) gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich und verlangte, per sofort aus der Klinik entlassen zu werden (act. 1). Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 6. Juli 2022, gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung sei innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin habe erst nach Ablauf dieser Frist ihre Beschwerde erhoben, und die Beschwerde sei verspätet. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein (act. 2 = act. 6).
2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2022 (Datum Poststempel: 11. Juli 2022) gelangt die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 3) an die Kammer und verlangt, die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben (act. 7).
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beträgt die Frist zur Beschwerde gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zehn Tage ab Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 u. Abs. 2 ZGB). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten.
Bei der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung weiss die betroffene Person naturgemäss am Tag der Anordnung von dieser. Entsprechend lief der Beschwerdeführerin die Frist zur Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ab dem 22. Juni 2022 und endete am 4. Juli 2022. Die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde trägt den Poststempel vom 5. Juli 2022 und er-
folgte damit verspätet (vgl. act. 1). Die Vorinstanz trat damit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein. Die von der Beschwerdeführerin an die Kammer erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.2 Da bereits die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde als sinngemässes Entlassungsgesuch entgegengenommen und der Klinik weitergeleitet hat, erübrigt es sich, die vor der Kammer erhobene Beschwerde ebenfalls im Sinne eines Entlassungsgesuchs an die Klinik weiterzuleiten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an
− die Beschwerdeführerin, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − die Vorinstanz,
je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: