Appeal Moot on Prior Welfare Placement; Current Placement Referred for Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning a prior compulsory welfare placement because the appellant was already discharged from the placement ordered by the physician before the lower court ruled on the matter, rendering the appeal against that specific placement moot due to a lack of continuing legal interest. However, the court transferred the appellant's submission, interpreted as a request for release from a *current* welfare placement ordered by the child and adult protective services, to the competent authority for a decision on its merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 439 ZGB, Art. 428 Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 426 Abs. 4 u. Art. 428 Abs. 1 ZGB; Appeal Moot on Prior Welfare Placement; Current Placement Referred for Review: However, the court transferred the appellant's submission, interpreted as a request for release from a *current* welfare placement ordered by the child and adult protective services, to the competent authority for a decision on its merits.
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KI-generiertThe court declined to rule on the appeal because the legal basis for challenging the medical placement (Art. 439 ZGB) no longer applied after the person was released.
Used to justify the transfer of the request for release to the competent authority (KESB Wil-Uzwil).
Cited to confirm that the decision is a final decision (Endentscheid) for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur.
A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 13. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
B._____ [Psychiatrie],
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2022 (FF220154)
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juni 2022 durch einen Arzt des Altersund Pflegeheims C._____, Dr. med. D._____, in der Psychiatrie B._____ (fortan Klinik) fürsorgerisch untergebracht (act. 3).
2. Mit E-Mail vom 24. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen diese fürsorgerische Unterbringung, welche die Verwaltungskommission zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) überwies (act. 1A). Am 28. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen (act. 5). Mit Verfügung vom
29. Juni 2022 schrieb die Vorinstanz das durch die Entlassung gegenstandslos gewordene Verfahren ab (act. 6 = act. 9 = act. 11).
3. Der Beschwerdeführer befindet sich zwischenzeitlich wieder im Altersund Pflegeheim C._____. Dort befindet er sich aufgrund einer durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Wil-Uzwil angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (act. 12).
4. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 (Datum Poststempel: 8. Juli 2022) gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer. Er erklärte, Einsprache gegen den ihm auferlegten fürsorgerischen Freiheitsentzug erheben zu wollen (act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–8). Nicht klar scheint, ob der Beschwerdeführer sich mit diesem Schreiben gegen die bereits aufgehobene ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung wendet oder gegen die noch bestehende behördlich angeordnete.
5.1 Soweit das Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und damit gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zu verstehen ist, ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer wie gezeigt bereits vor Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides nicht mehr in der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung befand, und sich entsprechend auch bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr dort aufhielt. Die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der ärztlich angeordneten Einwei-
sung im Nachhinein bzw. nach erfolgter Entlassung zu überprüfen, besteht mit der Beschwerde gemäss Art. 439 ZGB nicht. Die Vorinstanz schrieb das bei ihr anhängig gemachte Verfahren damit nach erfolgter Entlassung zu Recht ab. Und auch im Beschwerdeverfahren vor der Kammer fehlt es dem Beschwerdeführer mangels noch bestehender ärztlicher fürsorgerischen Unterbringung vom 9. Juni 2022 von Anbeginn an einem schutzwürdigen Interesse an deren Überprüfung. Entsprechend ist auf die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Überprüfung der Rechtmässigkeit der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung erreichen will, nicht einzutreten.
5.2 Soweit das Schreiben des Beschwerdeführers allerdings als Entlassungsgesuch im Hinblick auf die bestehende fürsorgerische Unterbringung im Altersund Pflegeheim C._____ zu verstehen ist, ist für dessen Beurteilung die KESB Wil- Uzwil zuständig (Art. 426 Abs. 4 u. Art. 428 Abs. 1 ZGB, vgl. auch act. 12). Das Entlassungsgesuch ist an diese zu überweisen.
6. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und ist auch nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2022 (act. 11) gestellte Entlassungsgesuch wird zuständigkeitshalber an die KESB Wil-Uzwil überwiesen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Klinik, an den Beistand, an die KESB Wil-Uzwil unter Beilage von act. 11 im Original sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
14. Juli 2022