Release Authority Delegated to Facility Medical Director
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person involuntarily committed to a psychiatric clinic appealed a lower court's decision not to consider their release request, arguing the clinic's medical director held the authority to decide such matters. The appellate court upheld the lower court's decision, explaining that the initial commitment order delegated release authority to the medical director of the facility where the individual was housed. The court found that transferring between facilities did not require a new commitment or negate this delegated authority, and thus the individual's request should have been made directly to the clinic's medical director first, before seeking judicial review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 90 BGG; Release Authority Delegated to Facility Medical Director: The appellate court upheld the lower court's decision, explaining that the initial commitment order delegated release authority to the medical director of the facility where the individual was housed. The court found that transferring between facilities did not require a new commitment or negate this delegated authority, and thus the individual's request should have been made directly to the clinic's medical director first, before seeking judicial review.
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KI-generiertThe court cited this provision to explain the delegation of the authority to decide on release to the medical director of the facility, which was the basis for the lower court's decision not to intervene.
The court cited this provision to clarify that the right of the individual to make a release request is not affected by the previous proceedings or decisions.
The court cited this provision to explain that judicial review by the lower court is only possible after the medical director of the clinic has refused a release request.
The court cited this provision to clarify that the decision is a final decision for the purpose of appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Urteil vom 12. Juli 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
sowie
1. B._____ AG,
2. C._____,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Unterbringung in der Klinik B._____ AG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Juni 2022 (FF220026)
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2022 zum wiederholten Male mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. Seit dem 19. Mai 2022 stützt sich die fürsorgerische Unterbringung auf einen Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (act. 3). Am 23. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer von der PUK in die Klinik B._____ AG (nachfolgend: Klinik) verlegt (vgl. act. 4). Mit Eingabe vom 25. Juni 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz; act. 1). Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nicht ein und leitete die Eingabe des Beschwerdeführers als sinngemässes Entlassungsgesuch an die Klinik weiter (act. 10 = act. 13 [Aktenexemplar]= act. 15). Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2022 Beschwerde bei der Kammer (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers auf dem erwähnten Zirkulationsbeschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich beruhe. Darin sei die Entlassungskompetenz im Sinne von Art. 428 Abs. 2 ZGB der ärztlichen Leitung der jeweiligen Einrichtung übertragen worden. Die Verlegung der untergebrachten Person in eine andere Einrichtung verlange kein neues Einweisungsverfahren. Als Folge davon sei dafür auch kein Beschwerdeverfahren vorgesehen. Mithin habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Entlassungsgesuch an die ärztliche Leitung der Klinik zu wenden. An Letztere sei die Eingabe des Beschwerdeführers dementsprechend weiterzuleiten (act. 13).
3. Sowohl die handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz als auch jene an die Kammer sind zwar schwierig zu entziffern und einzelne Worte sind völlig unleserlich (vgl. act. 1 und act. 14). Indes ist klar, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, er habe bei der ärztlichen Leitung der Klinik seine Entlassung verlangt und diese sei ihm verwehrt geblieben. Von einem der-
artigen Entlassungsgesuch findet sich zudem im Pflegebericht vom 29. Juni 2022 kein Vermerk (vgl. act. 4). Auf telefonische Rückfrage durch die Kammer bestätigte die Klinik schliesslich, dass es kein solches Entlassungsgesuch gegeben habe (vgl. act 16). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer direkt an die Vorinstanz gewendet hat, ohne zuvor bei der ärztlichen Leitung der Klinik um seine Entlassung zu ersuchen.
4. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich in ihrem Beschluss vom 19. Mai 2022 die Entlassungskompetenz nach Art. 428 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 34 Abs. 1 EG KESR an die ärztliche Leitung jener Einrichtung, in der sich der Beschwerdeführer aufhält, delegiert hat (vgl. act. 3 S. 7). Zu ergänzen ist, dass damit auch die Kompetenz zu einer Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Einrichtung an die jeweilige Einrichtung delegiert wurde (§ 32 Abs. 2 EG KESR). Richtig ist deshalb auch, dass die Verlegung von der PUK in die verfahrensbeteiligte Klinik keiner neuen Einweisung entsprach (§ 32 Abs. 1 EG KESR). Es änderte sich dadurch nichts am bestehenden Regime hinsichtlich eines Entlassungsgesuchs (Zuständigkeit der Einrichtung zum Entscheid über das Entlassungsgesuch). Infolgedessen war die Vorinstanz nicht für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung zuständig (auch nicht im Sinne einer "Anfechtung" der Verlegung von der PUK in die Klinik B._____ AG). Von all dem wird indessen das Recht des Beschwerdeführers, ein Entlassungsgesuch zu stellen, nicht berührt (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeschrift folgerichtig der ärztlichen Leitung der Klinik als sinngemässes Entlassungsgesuch zukommen lassen. Erst nach einer allfälligen Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die ärztliche Leitung der Klinik könnte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die gerichtliche Beurteilung verlangen (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich als richtig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli versandt am:
12. Juli 2022