Adult Protection Authority Placement Appeal Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual subject to involuntary placement by the Adult Protection Authority appealed the district court's decision which refused to admit the appeal as untimely because it was filed more than ten days after the initial order was communicated, and instead forwarded the submission as an implicit request for release to the treating psychiatric clinic. The appellate court affirmed the lower court's decision, reasoning that the ten-day deadline for challenging an involuntary placement order under the relevant statute was missed, justifying the rejection of the appeal and the correct subsequent referral of the matter as a release request to the responsible clinic.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 2 i.V.m, Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Adult Protection Authority Placement Appeal Untimely: The appellate court affirmed the lower court's decision, reasoning that the ten-day deadline for challenging an involuntary placement order under the relevant statute was missed, justifying the rejection of the appeal and the correct subsequent referral of the matter as a release request to the responsible clinic.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited implicitly as the basis for the court to uphold the lower court's decision not to hear the appeal due to its untimeliness (filed after the ten-day deadline).
Cited as the legal basis for the lower court to treat the appeal as a request for release and forward it to the responsible clinic.
Cited to support the lower court's decision to forward the matter to the PUK for a decision on release.
This article is implied by order point 2, which states that no costs shall be charged for the second instance proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 28. Juni 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Juni 2022 (FF220142)
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2022 mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. Seit dem 19. Mai 2022 stützt sich die fürsorgerische Unterbringung auf einen Beschluss der Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (act. 2). Am
15. Juni 2022 erhielt die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine schwer lesbare Eingabe des Beschwerdeführers (act. 1), welche als Beschwerde entgegen genommen wurde. Mit Verfügung vom
16. Juni 2022 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingabe des Beschwerdeführers als sinngemässes Entlassungsgesuch der PUK weiter (act. 4 = act. 7 = act. 9; nachfolgend zitiert als act. 7). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers bereits am 4. April 2022 bzw. am 19. Mai 2022 angeordnet worden sei, wobei ihm der Zirkulationsbeschluss der Erwachsenenschutzbehörde am 25. Mai 2022 zugestellt worden sei. Auf die mehr als zehn Tage nach dieser Anordnung erhobene Beschwerde sei folglich nicht einzutreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei als sinngemässes Entlassungsgesuch an die PUK weiterzuleiten (act. 7).
3. Die Eingabe des Beschwerdeführers an die Kammer ist praktisch unleserlich (vgl. act. 8). Entsprechend wäre ihm grundsätzlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gelte. Darauf kann jedoch aus nachfolgenden Gründen verzichtet werden.
4. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB können von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnete fürsorgerische Unterbringungen innert zehn Tagen seit der Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Gericht angefochten werden. Die mehr als zehn Tage nach Anord-
nung der Unterbringung erfolgte Eingabe an die Vorinstanz durfte diese ohne Weiteres als verspätet ansehen und auf die Beschwerde nicht eintreten. Folgerichtig hat die Vorinstanz die Eingabe jedoch als (sinngemässes) Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB erachtet und an die für den Entscheid über die Entlassung gemäss Beschluss der Erwachsenenschutzbehörde vom
19. Mai 2022 zuständige PUK überwiesen (vgl. act. 2 Dispositiv-Ziffer 2 sowie Art. 428 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde des Beschwerdeführers an die Kammer ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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