Withdrawal of Appeal Regarding Compulsory Placement Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision that upheld the compulsory placement order previously issued against her by the social welfare authority and rejected her request for discharge from the care facility. Following the initial filing of the appeal, the appellant later withdrew the appeal after receiving the reasoned decision from the lower court. Consequently, the court dismissed the appeal proceedings as moot, waived court fees, and granted the appellant the right to an appointed, gratuitous legal representative, ordering that the representative be compensated for their services.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal Regarding Compulsory Placement Order: Following the initial filing of the appeal, the appellant later withdrew the appeal after receiving the reasoned decision from the lower court. Consequently, the court dismissed the appeal proceedings as moot, waived court fees, and granted the appellant the right to an appointed, gratuitous legal representative, ordering that the representative be compensated for their services.
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KI-generiertThis provision reserves the right of the court to order the party to reimburse the costs later, mentioned in the order concerning compensation for the legal representative.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 3. Mai 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Altersund Pflegeheim B._____,
Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivilund Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. März 2022 (FF220001)
Erwägungen:
1.1. Mit Entscheid vom 18. November 2021 ordnete die KESB Uster eine behördliche fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Sanatorium C._____ an, die erstund zweitinstanzlich bestätigt wurde (act. 16/25 und act. 16/29). Am 11. März 2022 erfolgte der Übertritt ins Pflegeheim B._____ AG. Mit Schreiben vom 14. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das Pflegeheim um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung, was mit Schreiben vom 16. März 2022 abgelehnt wurde (act. 3/1-2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin gleichentags Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 1). Mit Urteil vom
24. März 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 25; begründete Fassung act. 29 = act. 34).
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin noch vor Zustellung der begründeten Ausfertigung des vorinstanzlichen Entscheids persönlich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Datum Poststempel: 28. März 2022; act. 35). Mit Verfügung vom 31. März 2022 wurde ihr unter anderem die Beschwerde zurückgesandt, um diese innert Rechtsmittelfrist mit der Originalunterschrift zu versehen (act. 36). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (act. 38). Nach Zustellung der begründeten Ausfertigung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. act. 32) liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 8. April 2022 (Datum Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter zurückziehen (act. 39). Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. 39).
Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des Rückzugs abzuschreiben.
2.1. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten als gegenstandslos.
2.2. Die Beschwerdeführerin reichte keine Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. Mit der Vorinstanz ist jedoch von ihrer Mittellosigkeit auszugehen (act. 34 S. 10). Zudem kann die Beschwerde nicht von vornherein als aus-
sichtslos bezeichnet werden, und die Beschwerdeführerin war zur Wahrung ihrer Rechte auf rechtlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2.3. Für seine Aufwendungen ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gestützt auf seine Honorarrechnung mit Fr. 377.– (inkl. Barauslagen Fr. 10.–) zzgl. Fr. 29.– (7.7 % MwSt.), insgesamt Fr. 406.– zu entschädigen (vgl. act. 40).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Fr. 377.– zuzüglich Fr. 29.– (7.7 % MwSt.), total Fr. 406.– entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an ihren Rechtsvertreter, an das verfahrensbeteiligte Altersund Pflegeheim, an die Obergerichtskasse sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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