Welfare Placement Notification Dispute Mootness Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to challenge the initial court's handling of notification procedures related to a prior order concerning his welfare placement, even though the placement itself had already been terminated by the clinic, leading the lower court to dismiss his appeal as moot. The appellate court determined that since the underlying issue of the welfare placement and the associated procedural complaints were now irrelevant due to the termination of the placement, the appellant lacked a continuing legal interest, and therefore dismissed the appeal without entering into the merits of the notification dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Welfare Placement Notification Dispute Mootness Appeal: The appellate court determined that since the underlying issue of the welfare placement and the associated procedural complaints were now irrelevant due to the termination of the placement, the appellant lacked a continuing legal interest, and therefore dismissed the appeal without entering into the merits of the notification dispute.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the applicable rule governing the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the applicable rule governing the admissibility and form of a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited as the applicable rule governing the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with appeal rules to govern the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 31. März 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. März 2022 (FF220059)
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12. März 2022 mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. Gegen diese Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2022 Beschwerde an die Vorinstanz (act. 1). Nachdem die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers am 21. März 2022 durch die PUK aufgehoben worden war, schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 22. März 2022 als gegenstandslos erledigt ab (act. 8 ff.).
1.2. Mit Eingabe vom 24. März 2022 (Datum Poststempel: 28. März 2022) wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erhob "Rekurs" (act. 15). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zur Bearbeitung an die Kammer weiter. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die Vorgehensweise der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Zustellung des Entscheids vom
16. März 2022, mit welcher unter anderem der Beschwerdeführer zur Anhörung/Hauptverhandlung vorgeladen und ein Gutachter bestellt wurde (vgl. act. 2). Er bringt sinngemäss vor, dass Entscheide direkt an die PUK oder an seinen Wohnort an der B._____-strasse …, … Zürich, jedoch nicht an seine Beistandsperson C._____ zuzusenden seien (act. 15). Nachdem die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers aufgehoben wurde (vgl. auch act. 18), ist sein Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung und der Beurteilung der Vorgehensweise der Vorinstanz entfallen. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: