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PA220014 • OG ZH PA220014 KI-generiert

Appeal Regarding Dismissal of Prior Appeal Challenging Custodial Placement Confirmation

Geschäftsnummer PA220014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court's decision which dismissed as withdrawn a prior appeal against a child and adult protection authority's ruling confirming the necessity of the appellant's continued custodial placement and leaving the release competence with the facility's medical director. The higher court determined that the appellant's challenge to the withdrawal of her initial appeal was procedurally a matter for revision, which was not properly brought or substantiated, leading to non-admittance on that point. As the appeal otherwise lacked specific objections against the procedural consequences of the withdrawal, the court dismissed the appeal where admissible and imposed no costs for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Regarding Dismissal of Prior Appeal Challenging Custodial Placement Confirmation: The higher court determined that the appellant's challenge to the withdrawal of her initial appeal was procedurally a matter for revision, which was not properly brought or substantiated, leading to non-admittance on that point. As the appeal otherwise lacked specific objections against the procedural consequences of the withdrawal, the court dismissed the appeal where admissible and imposed no costs for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Kindesschutzverfahren Kindesunterbringung Kündigungsschutz Revisionsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO

Mentioned as the applicable procedural recourse (Revision) for challenging the withdrawal of the initial complaint, although the Court ultimately ruled on inadmissibility/dismissal based on other grounds.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 18. März 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 27. Januar 2022 )

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Februar 2022 (FF220030)

Erwägungen:

1. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde KESB Zürich stellte mit Beschluss Nr. 594 vom 27. Januar 2022 unter anderem fest, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Pflegezentrum B._____ weiterhin erfüllt seien, nahm davon Vormerk, dass die Zuständigkeit für die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung resp. für die Verlegung weiterhin bei der (ärztlichen) Leitung der Einrichtung liege, in der sich die Beschwerdeführerin aufhalte, und ersuchte die ärztliche Leitung des Pflegezentrums B._____ um umgehende Information über die Entlassung, eine allfällige Verlegung oder einen freiwilligen Aufenthalt der Beschwerdeführerin (act. 4).

Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

11. Februar 2022 Beschwerde beim Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich, und verlangte die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung, eventualiter die Übertragung der Entlassung-/Verlegungskompetenz an die KESB Zürich und die Verpflichtung der KESB Zürich, die Beschwerdeführerin in eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu verlegen, sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 1). Anlässlich der Anhörung/Hauptverhandlung vom 17. Februar 2022 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück (Prot. I S. 45). Mit begründeter Verfügung vom

23. Februar 2022 schrieb das Einzelgericht das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab. Im Übrigen bewilligte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, bestellte ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin, entschädigte diese pauschal mit Fr. 2'500.-- und nahm die Gutachterkosten auf die Gerichtskasse (act. 18 = act. 24).

2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

4. März 2022 (Datum Poststempel) sinngemäss Beschwerde beim Einzelgericht (act. 26). Das Einzelgericht überwies diese Eingabe mit Schreiben vom

8. März 2022 zuständigkeitshalber an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 25).

3. Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerdeschrift mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid keine konkreten Rügen und verlangt lediglich pauschal eine korrekte Abklärung (act. 26). Soweit sich die Beschwerdeführerin damit gegen den Klagerückzug wehrt, ist festzuhalten, dass für diesbezügliche Rügen nur die Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung steht. Zur Behandlung der Revision wäre allerdings die entscheidende Instanz, also die Vorinstanz, zuständig. Auf eine (Rück-)Überweisung kann indes verzichtet werden, weil die Beschwerdeführerin inhaltlich keinerlei Revisionsgründe vorbringt. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist nach der Praxis der Kammer die Beschwerde zulässig, sofern sie sich gegen die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens an sich und damit die prozessualen Folgen des Rückzugs richtet (vgl. OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014). Diesbezüglich bestehen indes keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erwähnt, dass sie eine Begründung verlange (act. 26 S. 2) ist davon auszugehen, dass sie dies aufgrund der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid so formulierte. Wie gesehen erging der vorinstanzliche Entscheid indes bereits begründet, die Rechtsmittelbelehrung war daher unzutreffend. Dies schadete der Beschwerdeführerin nicht, weil die Vorinstanz die Eingabe unverzüglich der Kammer weiterleitete, wo sie als Beschwerde entgegengenommen wurde. Weiterungen erübrigen sich daher dazu.

4. Für das obergerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Pflegezentrum B._____ AG, an die KESB Zürich, an die Beiständin C._____ sowie an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

versandt am:

18. März 2022