Psychiatric Confinement Appeal Dismissed for Lack of Standing and Timeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not admit a petition for review concerning a psychiatric confinement because the petitioner was no longer confined and therefore lacked legal standing. The court also noted that even if the petitioner still had legal standing, the initial petition was filed too late, as appeals for psychiatric confinement must be filed within ten days of notification, and the court correctly forwarded the late appeal as a request for release to the psychiatric clinic.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 2 i.V.m, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 439 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB, Art. 90 BGG; Psychiatric Confinement Appeal Dismissed for Lack of Standing and Timeliness: The court also noted that even if the petitioner still had legal standing, the initial petition was filed too late, as appeals for psychiatric confinement must be filed within ten days of notification, and the court correctly forwarded the late appeal as a request for release to the psychiatric clinic.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify not setting a deadline for correcting an illegible submission.
Cited as the basis for the ten-day appeal period for medically ordered care placements.
Cited in relation to the transfer of the appeal to the PUK as a release request.
Cited in relation to the transfer of the appeal to the PUK as a release request.
Cited in relation to the transfer of the appeal to the PUK as a release request.
Identifies the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R.
Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 21. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2021 (FF210259)
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. November 2021 gestützt auf eine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) (act. 2). Am 6. Dezember 2021 erhielt die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine schwer leserliche Eingabe des Beschwerdeführers (act. 1), welche als Beschwerde entgegen genommen wurde. Mit Verfügung vom selben Tag trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingabe der PUK weiter (act. 3 = act. 7 = act. 9; nachfolgend zitiert als act. 7). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers bereits am 4. November 2021 angeordnet worden sei, weshalb auf die mehr als zehn Tage nach der Einweisung erhobene Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 7).
3. Die Eingabe des Beschwerdeführers an die Kammer ist praktisch unleserlich (vgl. act. 8). Entsprechend wäre ihm grundsätzlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gelte. Darauf kann jedoch aus nachfolgenden Gründen verzichtet werden.
4. Gemäss telefonischer Auskunft der PUK vom 17. Dezember 2021 befindet sich der Beschwerdeführer zwar noch in der Klinik, wobei für ihn eine Anschlusslösung gesucht werde, da er nicht wisse, wo er übernachten könne. Die fürsorgerische Unterbringung bestehe aber nicht mehr (act. 11). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung ist entfallen, weshalb auch auf die Beschwerde in der vorliegenden Angelegenheit, welche sich im Grundsatz wohl ebenfalls gegen die fürsorgerische Unterbringung richtet, nicht einzutreten ist.
5. Im Übrigen wäre auch das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB können ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringungen innert zehn Tagen seit der Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Gericht angefochten werden. Die über einen Monat nach Anordnung der Unterbringung erfolgte Eingabe an die Vorinstanz durfte diese ohne Weiteres als verspätet ansehen und auf die Beschwerde nicht eintreten. Folgerichtig hat die Vorinstanz die Eingabe jedoch als (sinngemässes) Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB erachtet und als dieses an die für dessen Behandlung zuständige PUK überwiesen (vgl. Art. 429 Abs. 3 ZGB und Art. 439 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB). Die Beschwerde des Beschwerdeführers an die Kammer wäre nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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