Appeal Dismissed Due to Mootness in Protective Detention Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a protective detention order imposed due to suspicion of an acute psychotic disorder and threats made against third parties, which the lower court upheld. The appellate court dismissed the appeal and waived court fees because the protective detention had already been terminated, thereby eliminating the appellant's legitimate interest in challenging the order. Despite dismissing the appeal on the merits, the court granted the request for free legal aid, appointed the appellant's representative as pro bono counsel, and ordered a state compensation of CHF 1,000 for the appointed counsel.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR, Art. 117 ZPO; Appeal Dismissed Due to Mootness in Protective Detention Case: The appellate court dismissed the appeal and waived court fees because the protective detention had already been terminated, thereby eliminating the appellant's legitimate interest in challenging the order. Despite dismissing the appeal on the merits, the court granted the request for free legal aid, appointed the appellant's representative as pro bono counsel, and ordered a state compensation of CHF 1,000 for the appointed counsel.
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KI-generiertCited as part of the basis for discontinuing the appeal procedure.
Cited as part of the basis for discontinuing the appeal procedure.
Cited as one of the conditions fulfilled for granting free legal aid.
Cited as one of the conditions fulfilled for granting free legal aid (appointment of counsel).
Cited to inform the appellant of the obligation to reimburse costs later.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss vom 30. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher X._____,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2021 (FF210236)
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wurde durch Dr. med. B._____ (…-arzt an der Klinik für … und … des Universitätsspitals Zürich) am 28. Oktober 2021 aufgrund des Verdachts auf eine akute psychotische Störung im Sinne eines manischparanoiden Syndroms sowie ausgestossener Morddrohungen gegenüber dem Lebensgefährten der Tochter der Beschwerdeführerin und dessen Mutter per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Standort Zürich, eingewiesen (vgl. act. 7/6/3). Ihre Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wies das Bezirksgericht Zürich nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Entscheid vom 11. November 2021 ab (vgl. act. 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer. Gleichzeitig stellte sie im Beschwerdeverfahren vor Obergericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter (vgl. act. 2 und act. 6). Die Klinik teilte am 23. November 2021 mit, dass die fürsorgerische Unterbringung am 23. November 2021 aufgehoben worden sei und die Beschwerdeführerin die Klinik verlassen habe (vgl. act. 9). Damit ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen, und der Beschwerdeführerin fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).
2. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos und ist abzuschreiben. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz besonderen Fällen in Frage (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 III 471 E. 7; BGE 139 III 475 E. 2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind erfüllt. Fürsprecher X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen. Eine Honorarnote hat Fürsprecher X._____
nicht eingereicht, weshalb er ohne Aufforderung zur Nachreichung einer solchen nach Ermessen zu honorieren ist (vgl. URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Kommentar ZPO, 2016 2. Auflage, Art. 105 N 6). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 7 AnwGebV auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt und es wird ihr in der Person von Fürsprecher X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
5. Fürsprecher X._____ wird mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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