Appeal Moot Due to Expired Medical Placement Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, suffering from severe chronic illnesses requiring 24-hour specialized care following a stroke and infected pressure ulcers, appealed a lower court's decision upholding his court-ordered protective placement due to severe neglect. The appellate court dismissed the appeal as moot because the maximum statutory period for such a medical placement (six weeks) expired before the court could rule on the merits of the appeal, rendering the initial order automatically voided, and noted that a subsequent decision by the protection authority regarding extension could be challenged separately.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 429 Abs. 2 ZGB, Art. 429 ZGB, Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 und §§ 62 ff. EG KESR; Appeal Moot Due to Expired Medical Placement Order: The appellate court dismissed the appeal as moot because the maximum statutory period for such a medical placement (six weeks) expired before the court could rule on the merits of the appeal, rendering the initial order automatically voided, and noted that a subsequent decision by the protection authority regarding extension could be challenged separately.
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KI-generiertCited in the reasoning to establish that the maximum duration of the medical placement had expired, rendering the appeal moot (although not explicitly in the dispositive, this provision establishes the basis for mootness referenced in order 1).
Cited in the reasoning to establish that the medical placement expired automatically without the need for a formal decision, leading to the conclusion that the appeal was moot (referenced in order 1).
Cited in the reasoning as a procedural basis for declaring the appeal against the medical placement moot.
Cited in the reasoning as the procedural basis for declaring the appeal against the medical placement moot.
Cited in the final order (4) regarding the conditions for filing an appeal to the Federal Supreme Court (Appeal in Civil Matters).
Cited in the final order (4) regarding the conditions for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order (4) as a general requirement applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning (in the section preceding the orders) to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders. Order 2 concerns costs, but cites no specific article for the cost decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 29. Oktober 2021
in Sachen
A._____, verbeiständet durch B._____, Beschwerdeführer,
sowie
1. C._____ GmbH,
2. D._____,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivilund Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Oktober 2021 (FF210006)
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist an Multipler Sklerose und Diabetes erkrankt und erlitt zudem im Jahr 2018 einen Hirnschlag. Infolgedessen ist er auf den Rollstuhl angewiesen und entwickelte verschiedene Druckgeschwüre, sog. Decubiti. Weil sich diese infizierten und der Beschwerdeführer eine lebensgefährdende Sepsis entwickelte, musste er seit dem Jahr 2020 wiederholt notfallmässig hospitalisiert werden. Während der letzten stationären Behandlung in der Universitätsklinik Balgrist bestand der Beschwerdeführer schliesslich darauf, aus dem Spital auszutreten. Die ihn behandelnden Ärzte waren jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer dadurch gesundheitlich stark gefährdet würde, da sein Zustand eine 24-Stunden Fachpflege erfordere, welche zu Hause nicht gewährleistet werden könne (vgl. act. 2 und act. 16). Am 17. September 2021 ordnete Oberärztin Dr. med. E._____ eine fürsorgerische Unterbringung aufgrund schwerer Verwahrlosung in der Pflegewohngruppe C._____ GmbH an (act. 2).
1.2. Gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2021 Beschwerde beim Einzelgericht in Zivilund Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) (act. 1). Am 1. Oktober 2021 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. F._____ das Gutachten erstattete und der Beschwerdeführer sowie Vertreter der C._____ GmbH angehört wurden (Prot. VI S. 8 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv eröffnet (vgl. Prot. VI S. 26 und act. 23; act. 22 Dispositiv-Ziffer 4) und hernach am 14. Oktober 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 25 = act. 28 = act. 34; vgl. act. 26 für die Zustellung).
1.3. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 29). Der Beschwerdeführer wurde – um ihm die umfassende Wahrung seiner Interes-
sen zu ermöglichen – mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 darauf aufmerksam gemacht, er könne seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen (act. 31). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 5. Oktober 2021, neu datiert auf den 11. Oktober 2021, erneut ein (act. 33). Am 18. Oktober 2021 ging bei der Kammer eine weitere Ergänzung der Beschwerde, datiert mit ".10.21" (Poststempel: 15. Oktober 2021), ein (act. 35). Die Beschwerdefrist lief am
25. Oktober 2021 ab. Weitere Beschwerdeergänzungen gingen nicht ein.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-26). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. An der Überprüfung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vom 17. September 2021 hat der Beschwerdeführer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr: Die Dauer einer ärztlichen Einweisung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB; vgl. auch § 29 Abs. 1 EG KESR). Mit Ablauf dieser Maximaldauer – vorliegend am 28. Oktober 2021, 24.00 Uhr – ist die ärztliche Unterbringung ohne Weiteres, d.h. ohne dass es eines Entlassungsoder Aufhebungsentscheides bedurft hätte, weggefallen (Art. 429 Abs. 2 ZGB; vgl. auch FamKomm Erwachsenenschutz/Guillod, Art. 429 ZGB N 30). Die Maximaldauer der Unterbringung und der Ablauf der Rechtsmittelfrist fielen sozusagen zusammen. Die Kammer muss den Ablauf der Rechtsmittelfrist abwarten. Weil eine am letzten Tag der Rechtsmittelfrist aufgegebene Postsendung noch rechtzeitig ist, muss das Gericht über den Ablauf der Rechtsmittelfrist (25. Oktober 2021) hinaus noch zwei bis drei Tage dazugeben, um eine am letzten Tag der Rechtsmittelfrist aufgegebene Eingabe nicht zu verpassen. Erst am
28. Oktober 2021 war der Verfahrensstand der Beschwerde aktuell und abgeschlossen. Die Kammer hat keine Möglichkeit mehr, die Beschwerde zu behandeln. Am 28. Oktober 2021 war die Maximaldauer der Unterbringung, wie erwähnt, abgelaufen. Die Beschwerde bezüglich der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung ist somit als gegenstandslos abzuschreiben (§ 40 und §§ 62 ff. EG KESR sowie Art. 242 ZPO; vgl. auch BGer 5A_675/2013 vom
25. Oktober 2013 E. 3.1-2; Kriech, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N 3). Gegen den Verlängerungsentscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (KESB), welcher mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 ergangen und heute der Kammer zur Kenntnis gelangt ist (act. 36), kann sich der Beschwerdeführer entsprechend der im Entscheid der KESB erwähnten Rechtsmittelbelehrung zur Wehr setzten.
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Der Antrag um Aufhebung des Urteils des Einzelgerichtes in Zivilund Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Oktober 2021 und damit der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers in der C._____ GmbH wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschwerdeführer, − die Beiständin, − die C._____ GmbH, − die Universitätsklinik Balgrist, − D._____, − die KESB Bezirk Hinwil, − das Bezirksgericht Hinwil,
je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
29. Oktober 2021