Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA210031 • OG ZH PA210031 KI-generiert

Late Appeal of Psychiatric Confinement Order Dismissed as Moot

Geschäftsnummer PA210031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court refused to hear a minor's appeal against a psychiatric confinement order because the appeal was filed late, over two weeks after the statutory deadline. The court also noted that the six-week confinement period, which began on August 22, 2021, would have expired on October 2, 2021, rendering the appeal moot. Furthermore, the initial email submission lacked a recognized electronic signature, and while a defect could usually be corrected, the lateness of the filing made further proceedings unnecessary.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 2 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m, Art. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 429 Abs. 1 ZGB; Late Appeal of Psychiatric Confinement Order Dismissed as Moot: The court also noted that the six-week confinement period, which began on August 22, 2021, would have expired on October 2, 2021, rendering the appeal moot. Furthermore, the initial email submission lacked a recognized electronic signature, and while a defect could usually be corrected, the lateness of the filing made further proceedings unnecessary.

Schlagwörter

KI-generiert
psychiatrische Unterbringung verspätete Eingabe fehlende Unterschrift verspätete Einwendungen gesetzliche Frist Haftstrafe Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 450b Abs. 2 ZGB

Cited to establish the 10-day deadline for appeals against decisions on protective measures.

Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO

Cited to explain the requirements for electronic submissions, specifically the need for a recognized electronic signature.

Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the consequence of failing to remedy deficiencies in a submission, namely that it is deemed not to have been made.

Art. 143 Abs. 2 ZPO

Cited to define when the deadline for an appeal is considered met in case of electronic transmission.

Art. 429 Abs. 1 ZGB

Cited to establish the maximum duration of six weeks for a medically ordered protective placement.

Art. 429 Abs. 2 ZGB

Cited to explain the requirement for an enforceable placement decision from the KESB to continue a protective placement beyond six weeks.

Art. 90 BGG

Cited to define the current decision as a final decision in the sense of the Swiss Federal Supreme Court Act.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA210031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 8. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

... B._____-Klinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2021 (FF210169)

Erwägungen:

1. Am 30. September 2021 ging auf die allgemeine E-Mail-Adresse des Obergerichtes eine E-Mail der noch minderjährigen Beschwerdeführerin ein. Diese enthielt die Fotografie eines handverfassten Schreibens. Aus diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 22. August 2021 durch einen Notfallpsychiater im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die ... B._____- Klinik Zürich eingewiesen worden war und sie wünscht, entlassen zu werden bzw. dass sie eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung nicht einsehe. Auf einen vorinstanzlichen Entscheid, der angefochten werden soll, wird keinen Bezug genommen (act. 57).

2. Durch die Kammer wurde in der Folge ein Verfahren angelegt und es wurden die Akten des vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich geführten Verfahrens FF210169 beigezogen (act. 1–54). Die Vorinstanz hatte in diesem Verfahren die von der Beschwerdeführerin gegen die genannte fürsorgerische Unterbringung geführte Beschwerde geprüft. Sie hatte die Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2021 abgewiesen (act. 48 = act. 56). Das Schreiben der Beschwerdeführerin wurde durch die Kammer als Beschwerde gegen diesen Entscheid entgegengenommen.

3. Gestützt auf Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben in Papierform oder elektronisch einzureichen. Werden sie elektronisch eingereicht, so muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilage enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Mängel wie die fehlende Unterschrift sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO).

Die mittels E-Mail eingereichte Eingabe genügt den Anforderungen von Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO nicht, weil die Beschwerdeführerin nicht über eine anerkannte elektronische Signatur verfügt. Es ist vorliegend aber vom Ansetzen ei-

ner Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe abzusehen, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen sogleich nicht einzutreten ist.

4. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Die Frist für die Einreichung von Beschwerden gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung bzw. den entsprechenden vorinstanzlichen Entscheid beträgt vor Obergericht 10 Tage (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 450b Abs. 2 ZGB). Die Frist gilt bei elektronischer Übermittlung als gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten.

3.2. Das Urteil der Vorinstanz vom 31. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin sowie ihrer vorinstanzlichen anwaltlichen Vertretung je am 3. September 2021 zugestellt (act. 52 u. 54). Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete demnach am

13. September 2021. Das E-Mail wurde an das Obergericht am 29. September 2021 gesendet (act. 57), was klar zu spät ist. Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb dennoch von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4.1 Im Übrigen ergibt sich, was folgt: Die Dauer einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ausgeschlossen ist, dass die fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch verlängert wird, dass ein anderer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB aus den gleichen Gründen wie bis anhin eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet, da dadurch die gesetzlich vorgesehene Fristbeschränkung umgangen würde.

4.2 Die ärztlich angeordnete Unterbringung begann am 22. August 2021 (act. 10). Bei der Berechnung der sechswöchigen Frist ist der Tag der Anordnung

mitzuzählen und die Frist kann auch am Wochenende oder an einem Feiertag ablaufen (BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013, E. 2). Die ärztlich angeordnete Unterbringung endete somit von Gesetzes wegen am Samstag, dem

2. Oktober 2021. Damit besteht zum heutigen Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Beschwerde, und das Verfahren wäre insoweit als gegenstandslos abzuschreiben.

4.3 Aus den Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob der KESB Antrag auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gestellt wurde. Wäre dies der Fall, so könnte ein diesbezüglicher Entscheid der KESB wiederum mit Beschwerde angefochten werden.

5. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die Beschwerdeführerin, − die Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____, … [Adresse], … Zürich, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, − die KESB der Stadt Zürich,

je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

8. Oktober 2021