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PA210030 • OG ZH PA210030 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Due to Voluntary Status Change

Geschäftsnummer PA210030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A 15-year-old filed an appeal against a lower court's decision that upheld her involuntary psychiatric placement, which was initiated after she sought to leave a voluntary stay. The appellate court determined that the psychiatric facility subsequently lifted the involuntary placement and that the appellant was now staying voluntarily until an alternative arrangement was found, rendering the appeal moot due to the loss of legal interest, thus leading to the dismissal of the proceedings without costs or compensation awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR/ZH, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed as Moot Due to Voluntary Status Change: The appellate court determined that the psychiatric facility subsequently lifted the involuntary placement and that the appellant was now staying voluntarily until an alternative arrangement was found, rendering the appeal moot due to the loss of legal interest, thus leading to the dismissal of the proceedings without costs or compensation awarded.

Schlagwörter

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Wegfall des Rechtsschutzinteresses Sistierung des Verfahrens Rechtsstellung Beschwerdelegitimation Rückzug des Gesuchs Leitverfahren Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 EG KESR/ZH

Cited in conjunction with Art. 242 ZPO to justify the discontinuation of the appeal proceedings because the appeal became moot.

Art. 242 ZPO

Cited in conjunction with § 40 EG KESR/ZH to justify the discontinuation of the appeal proceedings because the appeal became moot.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied as no costs were ordered in relation to the procedural decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA210030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 15. Oktober 2021

in Sachen

A._____ Beschwerdeführerin,

sowie

B._____ Psychiatrie,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 24. September 2021 (FF210057)

Erwägungen:

1.1 Die 15-jährige Beschwerdeführerin wurde am 15. September 2021 durch Dr. med. C._____ im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ins Sanatorium D._____ eingewiesen, nachdem sie aus einem seit dem 7. September 2021 bestehenden freiwilligen Aufenthalt hatte austreten wollen (act. 2 u. 17/5/1).

1.2 Gegen diese fürsorgerische Unterbringung erhob die Beschwerdeführerin am 16. September 2021 Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) (act. 1). Am 23. September 2021 trat die Beschwerdeführerin im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in die Jugendstation der B._____ Psychiatrie (B._____, fortan Klinik) über und hielt an ihrer Beschwerde fest (act. 10 ff.). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2021 ab (act. 23 = act. 27).

2.1 Mit Eingabe vom 29. September 2021 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer und hielt am Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung fest (act. 29). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–26).

2.2 Am 12. Oktober 2021 teilte die Klinik der Kammer mit, dass sie die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben habe und sich die Beschwerdeführerin nunmehr freiwillig in der Klinik aufhalte, bis eine Anschlusslösung gefunden sei (act. 32 f.).

Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde entfallen und das Beschwerdeverfahren gegenstandlos. Das Verfahren ist abzuschreiben (§ 40 EG KESR/ZH und Art. 242 ZPO).

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an die Beiständin sowie das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

15. Oktober 2021