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PA210029 • OG ZH PA210029 KI-generiert

Appeal Dismissed as Res Judicata Following Prior Withdrawn Appeal Regarding Protective Placement Order

Geschäftsnummer PA210029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision to dismiss their complaint regarding an order for protective placement, which had been upheld by the Child and Adult Protection Authority (KESB) and subsequently transferred the authority to approve release to the placement facility. The reviewing court dismissed the appeal because the underlying KESB decision concerning the protective placement had already been addressed by a prior appeal to a different court, which the appellant later withdrew, rendering the matter already res judicata and precluding any further appeal, even if the lower court's stated reasoning for non-admittance (untimeliness and lack of jurisdiction) was questionable in its foundation.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 1 i.V.m, Art. 431 Abs. 2 ZGB, Art. 241 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed as Res Judicata Following Prior Withdrawn Appeal Regarding Protective Placement Order: The reviewing court dismissed the appeal because the underlying KESB decision concerning the protective placement had already been addressed by a prior appeal to a different court, which the appellant later withdrew, rendering the matter already res judicata and precluding any further appeal, even if the lower court's stated reasoning for non-admittance (untimeliness and lack of jurisdiction) was questionable in its foundation.

Schlagwörter

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Rechtskraft Kindesunterbringung Kindeswohlgefährdung sachliche Unzuständigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Rechtsbegehrens Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO

Although cited in the reasoning to justify why the lower court was correct not to entertain the appeal due to prior withdrawal, this provision was not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 241 ZPO

Although cited in the reasoning regarding the effect of withdrawal, this provision was not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to qualify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA210029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 13. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Pflegezentrum B._____, Verfahrensbeteiligter,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. September 2021 (FF210184)

Erwägungen:

1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Oktober 2019 fürsorgerisch in der C._____ untergebracht. Mit Entscheid vom 21. November 2019 ordnete die KESB Bezirk Dietikon (nachfolgend: KESB) die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung an. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin ins Pflegezentrum B._____ (nachfolgend: Pflegezentrum) verlegt.

1.2 Mit Entscheid vom 23. Juli 2020 bestätigte die KESB die fürsorgerische Unterbringung. Am 10. Dezember 2020 fand eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch das zuständige Behördenmitglied der KESB statt (vgl. act. 4 S. 1).

1.3 Mit Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2020 (act. 4) wurde die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Pflegezentrum im Sinne von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 431 Abs. 2 ZGB bestätigt und die Entlassungskompetenz dem Pflegezentrum übertragen, in welchem sich die Beschwerdeführerin zurzeit aufhält (vgl. act. 16).

2. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) trat mit Verfügung vom 14. September 2021 (act. 5 = act. 10 [Aktenexemplar]) auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 8. September 2021 (act. 1), eingegangen bei der Vorinstanz am 10. September 2021, nicht ein und überwies die Beschwerde an das Pflegezentrum. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 20. September 2021 zugestellt (vgl. act. 7).

3. Mit Eingabe vom 21. September 2021 (act. 11) erhob die Beschwerdeführerin dagegen sinngemäss Beschwerde bei der Vorinstanz, welche bei der Kammer am 23. September 2021 einging. Am 28. und 30. September 2021 sowie am

4. Oktober 2021 gingen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin bei der Kammer ein (vgl. act. 14 = act. 15 und act. 17).

4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-8) und die Akten der KESB in Bezug auf den angefochtenen Entscheid (act. 19/493, 497, 498, 501, 502, 503/1-3, 508, 510, 515, 516, 518 und 520) wurden beigezogen.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, die Beschwerde sei verspätet erfolgt und es fehle an örtlicher Zuständigkeit (vgl. act. 10

S. 2).

5.2 Aus den von der KESB beigezogenen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2020 Beschwerde an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon erhoben hatte. Jenes Verfahren wurde mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 durch Rückzug erledigt abgeschrieben (vgl. act. 19/520).

Ein solcher Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (vgl. Art. 241 ZPO). Das bedeutet, die Sache ist bereits rechtskräftig entschieden, weshalb die Beschwerdeführerin von vornherein nicht erneut Beschwerde erheben konnte (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), insbesondere auch nicht bei der Vorinstanz. Mit anderen Worten ist die Vorinstanz im Ergebnis – wenn auch mit einer anderen Begründung – zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

5.3 Da die Vorinstanz im Ergebnis aber zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Kammer abzuweisen.

Zuhanden der Vorinstanz bleibt anzumerken, dass die Begründung, eine Beschwerde sei verspätet erfolgt, obschon es an einem Nachweis der Zustellung des angefochtenen Entscheides an die Beschwerde führende Partei fehlt, grundsätzlich nicht zu überzeugen vermag (vgl. bereits OGer ZH PA200043 vom 8. Oktober 2020).

6. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine Umtriebsoder Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Umtriebsoder Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Verfahrensbeteiligten, die KESB Bezirk Dietikon unter Rücksendung der beigezogenen Akten und die Beiständin D._____ sowie an die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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