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PA210028 • OG ZH PA210028 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Expiration of Involuntary Psychiatric Commitment

Geschäftsnummer PA210028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a challenge by an individual against a lower court's decision that upheld their initial involuntary psychiatric placement in a clinic, which had commenced on August 20th. The court reasoned that since the maximum statutory period for involuntary placement expired on October 1st, and the individual was allegedly remaining at the clinic voluntarily thereafter, the underlying basis for the appeal against the initial forced placement had ceased to exist, thereby eliminating the appellant's current, protectable interest in a judicial review of that specific placement, leading to the dismissal of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed as Moot Following Expiration of Involuntary Psychiatric Commitment: The court reasoned that since the maximum statutory period for involuntary placement expired on October 1st, and the individual was allegedly remaining at the clinic voluntarily thereafter, the underlying basis for the appeal against the initial forced placement had ceased to exist, thereby eliminating the appellant's current, protectable interest in a judicial review of that specific placement, leading to the dismissal of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Normenkontrolle gesetzliche Grundlage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung Widerruf des bedingten Strafvollzugs fürsorgerische Unterbringung Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 EG KESR

Used in conjunction with Art. 242 ZPO to justify the discontinuance of the appeal proceedings because the underlying measure had ceased to be effective.

Art. 242 ZPO

Used in conjunction with § 40 EG KESR to justify the discontinuance of the appeal proceedings because the underlying measure had ceased to be effective.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform the parties about the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform the parties about the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 ff. or Art. 113 ff. BGG regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA210028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 13. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

sowie

Klinik B._____, …,

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. September 2021 (FF210051)

Erwägungen:

1.1 Am 20. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch die Ärztin Dr. med. C._____ fürsorgerisch in der Klinik B._____, … (…) (nachfolgend: Klinik), untergebracht (vgl. act. 2).

1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) (vgl. act. 1 [Fax, das unterschriebene Original befindet sich nicht bei den beigezogenen Akten]).

1.3 Mit Verfügung und Urteil vom 2. September 2021 (act. 17 [unbegründetes Urteil]) bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Verfahren (vgl. Prot. Vi. S. 2 ff.) die unentgeltliche Prozessführung und wies ihre Beschwerde ab.

Die begründete Ausfertigung des Entscheids (act. 19) konnte in der Folge nur der Klinik zugestellt werden; die entsprechende Sendung an die Beschwerdeführerin wurde an die Vorinstanz retourniert, versehen mit einem Kleber "RE- TOUR Nicht mehr im Haus". Daraufhin erfolgte offenbar eine zweite Zustellung an die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 (vgl. act. 20 Vermerk auf Couvert).

Am 15. September 2021 ging bei der Vorinstanz eine "Einsprache" der Beschwerdeführerin ein (vgl. act. 18 [Kopie] = act. 23 [Original]). Diese wurde an die Kammer weitergeleitet (vgl. act. 24), wo sie am 22. September 2021 eintraf (vgl. act. 23).

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20).

2.1 Da die Beschwerdeführerin am 20. August 2021 ärztlich fürsorgerisch in der Klinik untergebracht wurde, lief die gesetzliche Höchstdauer von sechs Wochen am 1. Oktober 2021 ab (vgl. Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 29 EG KESR/ZH). Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar nach wie vor in der Klinik, nach Angaben der Klinik indes freiwillig (vgl. act. 25 und 26).

2.2 Die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 20. August 2021 ist somit dahingefallen und damit auch das aktuelle, schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013, E. 3). Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

14. Oktober 2021