Appeal Regarding Child Protection Placement Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought immediate release of his daughter, who had been placed in institutional care by the Child Protection Authority (KESB), and subsequently filed an appeal to the Cantonal High Court, alleging that the KESB refused to rule on his request. The court dismissed the appeal, reasoning that decisions or refusals to decide by the KESB regarding protective measures must generally be challenged via an appeal to the competent District Council or the competent District Court, as the High Court lacked first-instance jurisdiction for such matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 439 ZGB, Art. 314b ZGB, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Child Protection Placement Jurisdiction: The court dismissed the appeal, reasoning that decisions or refusals to decide by the KESB regarding protective measures must generally be challenged via an appeal to the competent District Council or the competent District Court, as the High Court lacked first-instance jurisdiction for such matters.
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KI-generiertCited in the final order regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order regarding the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order regarding the possibility of filing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order regarding the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 12. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Rechtsverweigerung
Erwägungen:
1.1 Laut Angaben des Beschwerdeführers wurde seine Tochter B._____, geb. tt.mm.2012, (nachfolgend: Tochter) mit Entscheid der KESB Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) vom 1. März 2021 fürsorgerisch in der Stiftung C._____ in D._____ untergebracht (vgl. act. 2 S. 1).
1.2 Mit Eingabe vom 16. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der KESB – offenbar zum wiederholten Mal (vgl. act. 5/828) – die sofortige Entlassung seiner Tochter aus der Stiftung C._____ (vgl. act. 5/836 = act. 3/1).
1.3 Mit Eingabe vom 19. September 2021 (act. 2) erhebt der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde.
1.4 Die Akten, welche sich bei der KESB befanden (vgl. act. 5/790-840 [von
23. Juli 2021 bis 20. September 2021]), wurden beigezogen (vgl. act. 5/840 i.V.m. act. 4). Da auf die Beschwerde des Beschwerdeführers sogleich nicht einzutreten sein wird, erübrigt sich ein Beizug der übrigen Akten.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Beschwerde im Wesentlichen, die KESB habe ihm am 17. September 2021 um 14:30 Uhr mitgeteilt, sie werde über seinen Antrag auf Entlassung nicht entscheiden. Bei einer Ablehnung des Antrags stehe es ihm frei, die 1. Instanz des Bezirks gegen die Unterbringung anzurufen (vgl. act. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde somit eine Rechtsverweigerung seitens der KESB geltend. Entscheide der KESB (oder eine Rechtsverweigerung durch diese) sind im Kanton Zürich grundsätzlich mittels Beschwerde beim zuständigen Bezirksrat anzufechten (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 63 EG KESR) und Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beim zuständigen Einzelgericht am Bezirksgericht (vgl. Art. 426 ff. ZGB i.V.m Art. 439 ZGB i.V.m. § 62 Abs. 1 und 63 Abs. 2 EG KESR i.V.m. § 30 GOG). Die Kammer ist für entsprechende Beschwerden in erster Instanz nicht zuständig (vgl. § 64 EG KESR i.V.m. § 50 lit. a und b GOG e.c.).
2.3 Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist somit nicht einzutreten. Daher kann offen bleiben, ob es sich bei der Unterbringung der Tochter des Beschwerdeführers in der Stiftung C._____ um eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 314b ZGB i.V.m. Art. 426 ff. ZGB handelt.
3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine Umtriebsoder Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Umtriebsoder Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der beigezogenen Akten – an die KESB der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: