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PA210017 • OG ZH PA210017 KI-generiert

Patient Withdrawal Renders Appeal on Involuntary Medication Moot

Geschäftsnummer PA210017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A patient appealed an order for involuntary medication issued by a psychiatric clinic, but the underlying procedure before the lower court was terminated after the patient withdrew the objection. The appellate court dismissed the appeal and terminated the proceedings, reasoning that because the patient had subsequently been released from the clinic, the grounds for the forced measure and the associated protective interest in seeking a review of the order had ceased to exist.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR; Patient Withdrawal Renders Appeal on Involuntary Medication Moot: The appellate court dismissed the appeal and terminated the proceedings, reasoning that because the patient had subsequently been released from the clinic, the grounds for the forced measure and the associated protective interest in seeking a review of the order had ceased to exist.

Schlagwörter

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psychiatrische Universitätsklinik Zwangsmedikation Reihenfolge der Pfändung Klagerückzug psychiatrisches Gutachten Entlastungsbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Cited as a procedural basis for the decision to dismiss the appeal proceedings due to the loss of interest.

§ 40 EG KESR

Cited as a procedural basis for the decision to dismiss the appeal proceedings due to the loss of interest.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA210017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 28. Juli 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Zwangsmedikation

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Juni 2021 (FF210123)

Erwägungen:

1.1. Am 9. Juni 2021 wurde die 57-jährige Beschwerdeführerin durch Notfallpsychiaterin Dr. med. B._____ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. Am 11. Juni 2021 ordnete die Klinik eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin an. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde zweitinstanzlich mit Urteil vom 8. Juli 2021 abgewiesen (vgl. PA210015).

1.2. Am 24. Juni 2021 ordnete die Klinik eine neue medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin an (act. 3). Gegen diese Anordnung der Zwangsmedikation erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung der Massnahme (act. 1). Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 30. Juni 2021 zurückzog (act. 2), schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab (act. 12).

1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10).

1.4. Gemäss Auskunft der Klinik ist die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2021 aus der Klinik entlassen worden (act. 16).

2. Mit der Entlassung aus der Klinik sind die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation weggefallen und der Beschwerdeführerin fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom

25. Oktober 2013 E. 3). Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

29. .Juli 2021