Appeal of Involuntary Placement Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, placed in involuntary care by a medical order, appealed the lower court's decision upholding the placement; however, the appellate court found the appeal inadmissible because it was filed late. The court determined that the ten-day appeal period, which began on June 14, 2021, when the decision was received by the facility's medical leadership on behalf of the confined person, expired on June 24, 2021, making the filing on July 6, 2021, using a private delivery service, untimely under the relevant civil procedure rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 439 Abs. 3 i.V.m, Art. 450f ZGB, Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 2 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO; Appeal of Involuntary Placement Dismissed as Untimely: The court determined that the ten-day appeal period, which began on June 14, 2021, when the decision was received by the facility's medical leadership on behalf of the confined person, expired on June 24, 2021, making the filing on July 6, 2021, using a private delivery service, untimely under the relevant civil procedure rules.
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KI-generiertCited as the rule governing the deadline for filing appeals, leading to the finding that the appeal was late.
Cited in reasoning to establish the date of deemed service of the prior decision.
Cited in the dispositive to indicate that the decision constitutes a final decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 16. Juli 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, sowie
B._____ AG,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend Unterbringung in der B._____ AG
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Juni 2021 (FF210025)
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 26. Mai 2021 mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die B._____ AG eingewiesen (act. 8). Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 erhob sie bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1).
1.2. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragte die Klinik in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 7. Juni 2021 die Ablehnung des Entlassungsgesuchs und stellte der Vorinstanz die Patientenakten zur Verfügung (act. 15; act. 5
– 10 und act. 16). Daraufhin fand am 8. Juni 2021 die vorinstanzliche Hauptverhandlung/Anhörung statt, an welcher die Gutachterin das Gutachten erstattete und der zuständige Oberarzt der Klinik sowie die Beschwerdeführerin angehört wurden (VI Prot. S. 8 ff.). Mit Urteil vom 11. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 21 = act. 26).
1.3. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2021 bei der Vorinstanz eine undatierte und mit "Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein und beantragte sinngemäss die sofortige Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 23 = act. 27). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zur Bearbeitung an die Kammer weiter.
1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 24). Weiterungen erübrigen sich, das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte an den Bezirksgerichten und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Die Beschwerdefrist beträgt dabei zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine rechtzeitige versehentli-
che Einreichung der Beschwerde beim iudex a quo schadet der Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr gilt in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als gewahrt, und die Vorinstanz hat das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (vgl. BGE 140 III 636 E. 3).
3.1. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Hält sich die Adressatin in einer öffentlichen Anstalt (Heim, Spital, Gefängnis usw.) auf, ist der Inhaber oder Leiter der Anstalt oder dessen Bevollmächtigter zur Entgegennahme der Sendung berechtigt (vgl. BGE 117 III 5 E. 1 = Pra 1992 https://app.legalis.ch/legalis/documentview.seam?documentId=nnpwe43ll55ha327pjyg6x3boj2dcmzy Nr. 166 sowie BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl., Art. 138 N 12).
Das Exemplar des vorinstanzlichen Urteils für die Beschwerdeführerin wurde an die ärztliche Leitung der B._____ AG geschickt, in der sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung aufhielt (vgl. act. 22/1). Die ärztliche Leitung der Klinik nahm das Exemplar der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021 in Empfang (act. 22/1). Damit wurde das vorinstanzliche Urteil der Beschwerdeführerin nach Art. 138 Abs. 2 ZPO am 14. Juni 2021 zugestellt, weshalb die 10- tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 24. Juni 2021 ablief.
Bei dieser Sachund Rechtslage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Beschwerdeführerin den Empfang des vorinstanzlichen Urteils – wie dem Empfangsschein (act. 22/2) zu entnehmen ist – gegenüber der Klinikleitung am 14. Juni 2021 verweigerte (act. 22/2). Auch dies würde aufgrund der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO zum gleichen Ergebnis, nämlich zu einer Zustellung am 14. Juni 2021 führen.
3.2. Die Frist ist eingehalten, wenn Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Werden hingegen für die Einreichung private Zustelldienste in Anspruch genommen, so gilt das Datum der Übergabe durch den privaten Dienst am Gericht als Datum der vorgenommenen Handlung (BSK ZPO-BENN, a.a.O., Art. 143 N 8). Die Beschwerde wurde der Vorinstanz über einen privaten Zustelldienst am 6. Juli 2021 eingereicht (act. 24 und 28). Entsprechend erweist sich die Beschwerde als verspätet, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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