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PA210014 • OG ZH PA210014 KI-generiert

Mootness of Appeal Regarding Release from Involuntary Psychiatric Commitment

Geschäftsnummer PA210014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, placed in psychiatric care by a physician's order on April 15, 2021, appealed a lower court's decision upholding the clinic's refusal to discharge him, but the appellate court dismissed the appeal as moot because the statutory maximum duration for a physician-ordered placement (six weeks, inclusive of the day of arrangement) ended on May 27, 2021, meaning continued confinement required a decision from the relevant authority, and without such a decision, the appellant must be released.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 429 Abs. 2 ZGB, Art. 429 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen; Mootness of Appeal Regarding Release from Involuntary Psychiatric Commitment: ger Entscheid der KESB könnte wieder mit Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur angefochten werden (Art. 450 ZGB).

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung Verletzung von Schutznormen psychiatrisches Gutachten Haftstrafe Sistierung des Besuchsrechts Entlastungsbeschluss Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 429 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning as the basis for the maximum duration of medically ordered protective care, which determined the loss of object of the appeal.

Art. 429 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning as the basis for requiring a KESB decision for the continuation of protective care beyond the initial period, relevant to the finding that the appeal became moot.

Art. 450 ZGB

Cited in the reasoning as the relevant provision for appealing a subsequent decision by the KESB regarding protective care.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to characterize the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)

Cited as the procedural basis governing a potential appeal against the current decision to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)

Cited as the procedural basis governing a potential subsidiary constitutional appeal against the current decision to the Federal Supreme Court.

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in connection with the procedural rules for appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA210014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Beschluss vom 27. Mai 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Klinik Schlosstal, Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Mai 2021 (FF210031)

Erwägungen:

1. A._____ (Beschwerdeführer) wurde am 15. April 2021 ärztlich per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik Schlosstal eingewiesen (act. 11). Am 30. April 2021 wies die Klinik ein Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab (act. 3). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) mit Urteil vom 11. Mai 2021 ebenfalls abgewiesen (act. 22 [=act. 17]). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht (act. 23); am 25. Mai 2021 reichte er ein weiteres Schreiben und Unterlagen ein (act. 25-26). Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen am 26. Mai 2021 beim Obergericht ein (act. 1-20). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Dauer einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ausgeschlossen ist hingegen, dass die fürsorgerische Unterbringung dadurch verlängert wird, dass am Ende der Frist ein anderer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB aus den gleichen Gründen wie bis anhin eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet, da dadurch die gesetzlich vorgesehene Fristbeschränkung umgangen würde (OGer ZH PA150020 vom 2. Juli 2015

E. II./2.1.). Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wurde am

15. April 2021 ärztlich angeordnet. Bei der Berechnung der sechswöchigen Frist ist der Tag der Anordnung mitzuzählen (vgl. BGer 5A_849/2013 vom

27. November 2013 E. 2). Die ärztlich angeordnete Unterbringung endet somit von Gesetzes wegen am 27. Mai 2021. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben (BGer 5A_849/2013 27. November 2013

E. 2.). Sofern die KESB keine weitere Unterbringung angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Ein allfälli-

ger Entscheid der KESB könnte wieder mit Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur angefochten werden (Art. 450 ZGB).

3. Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli

versandt am:

27. Mai 2021