Protective Custody Order Dismissal Upheld Due to Mootness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed the lower court's decision to dismiss their challenge against a protective custody order, which had been dismissed because the litigant had already been discharged from the psychiatric facility on the same day as the initial dismissal. The reviewing court upheld the dismissal, reasoning that since the litigant was no longer subject to the custody order, the procedural matter was moot, and furthermore, the litigant failed to demonstrate a current or recognized virtual legal interest necessary for a declaratory judgment regarding the past justification of the placement itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 64 LTF; Protective Custody Order Dismissal Upheld Due to Mootness: The reviewing court upheld the dismissal, reasoning that since the litigant was no longer subject to the custody order, the procedural matter was moot, and furthermore, the litigant failed to demonstrate a current or recognized virtual legal interest necessary for a declaratory judgment regarding the past justification of the placement itself.
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KI-generiertThis article is implicitly referenced because the court decided not to award compensation in order 2, which relates to costs/indemnities.
Cited in the final section to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Urteil vom 28. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. April 2021 (FF210075)
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 24. April 2021 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. Ihre Beschwerde vom 25. April 2021 schrieb das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 28. April 2021 ab, da die Beschwerdeführerin gleichentags aus der Klinik austreten könne (act. 5-6, act. 11).
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Nachdem die erste Zustellung des angefochtenen Entscheides gescheitert war, erfolgte am
10. Mai 2021 eine erneute Zustellung mit A-Post an die B._____-strasse …, … Zürich, nach eigenen Angaben die neue Adresse der Beschwerdeführerin (act. 3/2, act. 8). Die am 17. Mai 2021 zur Post gegebene Beschwerde ist damit als rechtzeitig entgegenzunehmen.
Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden, da damit einfach alles unter den Teppich gekehrt werden solle. Bei ihrer Einweisung seien ihr ein weisser Stoffsack über den Kopf gestülpt und Handschellen angelegt worden, und man habe sie wie eine Schwerverbrecherin abgeführt. Sie wisse bis heute nicht, welcher Arzt sie eingewiesen habe. In der Klinik sei sie von Personal und Mitpatienten massiv provoziert worden, weshalb sie verschiedene Strafanzeigen eingereicht habe. Vom Obergericht wolle sie nun wissen, was dieses zu unternehmen gedenke, um dieser Mafia das Handwerk zu legen (act. 12).
3.a) Die Klinik bestätigte auf telefonische Nachfrage, dass die Beschwerdeführerin am 28. April 2021 ausgetreten sei (act. 15). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie befinde sich nach wie vor gegen ihren Willen in der Klinik oder sei nicht am 28. April 2021 entlassen worden. Damit schrieb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht ab. Für das Obergericht besteht keine Veranlassung, korrigierend einzugreifen.
b) Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe die Feststellung bezwecken, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht rechtens war, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Ein Feststellungsanspruch setzt in der Regel ein aktuelles praktisches Interesse voraus. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf dieses Erfordernis, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit unter gleichen Umständen wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse, vgl. BGE 140 III 92 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend stellen sich aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nach umgehender Klärung verlangen. Es geht vielmehr darum, ob die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung im konkreten Fall gerechtfertigt war. Diese Fragen können sich bei jeder fürsorgerischen Unterbringung stellen und lassen sich im Rahmen der üblichen Rechtsmittel beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin einen klärenden Entscheid des Obergerichtes anstrebt, fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse.
c) Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am:
28. Mai 2021