Psychiatric Patient Appeal on Forced Medication and Transfer Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, under a criminal measure in a psychiatric facility, appealed a lower court decision that refused to address his complaint against forced medication with Haldol. The appellate court upheld the lower court's non-admission, reasoning that while the appellant was forcibly medicated once during a period of isolation and restraint in March 2021, records indicated he had subsequently been taking the medication voluntarily, or his occasional refusal was tolerated, meaning no formal, ongoing involuntary medication order existed to challenge at that time. Furthermore, the appellant's new request for transfer to a different unit was deemed inadmissible as a new matter not based on new facts and falling outside the civil appellate jurisdiction concerning execution of measures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 StGB, Art. 439 Abs. 3 i.V.m, Art. 450f ZGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 317 Abs. 2 ZPO, Art. 450e Abs. 1 ZGB; Psychiatric Patient Appeal on Forced Medication and Transfer Denial: The appellate court upheld the lower court's non-admission, reasoning that while the appellant was forcibly medicated once during a period of isolation and restraint in March 2021, records indicated he had subsequently been taking the medication voluntarily, or his occasional refusal was tolerated, meaning no formal, ongoing involuntary medication order existed to challenge at that time. Furthermore, the appellant's new request for transfer to a different unit was deemed inadmissible as a new matter not based on new facts and falling outside the civil appellate jurisdiction concerning execution of measures.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the final orders to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur.
N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 17. Mai 2021
in Sachen
A._____, verbeiständet durch B._____, Beschwerdeführer,
sowie
C._____ [Psychiatrie], Verfahrensbeteiligter,
betreffend gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 28. April 2021 (FF210004)
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund einer strafrechtlichen Massnahme seit 21. Juli 2020 in der C._____, Standort D._____ (C._____; act. 2). Mit Eingabe vom 20. April 2021 erhob er bei der Vorin-stanz Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Zwangsmedikation mit Haldol (act. 1). Mit Verfügung vom 28. April 2021 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 6 = 9).
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. April 2021 (Datum Poststempel 3. Mai 2021) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 10; zur Rechtzeitigkeit act. 7/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 7). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind.
2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Anfangs März 2021 wurden gegen ihn Zwangsmassnahmen i.S.v. § 24 ff. Patientinnenund Patientengesetz vom 5. April 2004 (nachfolgend PatientenG) erlassen (vgl. act. 3). Für das Verfahren und den Rechtsschutz kommen die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindesund Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012 (EG KESR) zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen sinngemäss zur Anwendung (§ 27 Abs. 2 PatientenG).
2.2. Entsprechend richtet sich das Verfahren bei der Beschwerde nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 450 ff. ZGB (vgl. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB) und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Sachverhalt
ist von Amtes wegen zu erforschen (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB); neue Anträge sind unter anderem nur zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (§ 67 EG KESR i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Aus der Beschwerde muss hervorgehen, wie die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, einer Begründung bedarf es hingegen nicht (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB; OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 2.2. m.w.H.).
3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er werde seit sechs Wochen mit dem Medikament Haldol zwangsmediziert. Abklärungen bei der Klinik hätten jedoch ergeben, dass beim Beschwerdeführer nur einmal für einen Tag – am 4. März 2021 – eine Zwangsmedikation erfolgt sei und er das Medikament Haldol seitdem freiwillig einnehme. Eine Verweigerung der Einnahme sei jederzeit möglich, und der Beschwerdeführer habe die Einnahme auch schon verweigert. Da unter diesen Umständen keine Zwangsmedikation vorliege, ist die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 9 S. 2).
3.2. Aus der Beschwerdeeingabe geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Zwangsmedikation mit Haldol stellt, da er ansonsten bereits genug Medikamente einnehme. Zudem beantragt er neu die Verlegung von der Sicherheitsin die Massnahmestation in maximal drei Monaten (act. 10).
4.1. Betreffend Zwangsmedikation ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2021 zwangsmediziert wurde. Vom 4. März bis 8. März 2021 wurde zudem eine Isolation mit Fixierung angeordnet (act. 2 und act. 3). Seine zuständige Ärztin bestätigt in ihren E-Mails vom 22. und 27. April 2021 an die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das Medikament Haldol zunächst als Reservemedikation und danach als Festmedikation – neben anderen Medikamenten – freiwillig einnahm (act. 2 S. 1 und act. 5 S. 1). Aus den Mails geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer die Einnahme von Haldol gelegentlich verweigerte. Zwar ist fraglich, ob die Einnahme von Haldol durch den Beschwerdeführer während der Dauer seiner Zwangsisolation und Fixierung vom 5. bis 8. März 2021 als "freiwillig" betrachtet werden könnte. Indessen nimmt er auch seit Beendigung dieser Zwangsmassnahmen das Medikament in der Regel selber
ein und wurde seine gelegentliche Einnahmeverweigerung von der Klinik toleriert. Eine formelle Anordnung einer anhaltenden Zwangsmedikation lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerde erfolgte sodann mehr als einen Monat nach der Einnahme unter Zwangsisolation und Fixierung.
Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aktuell die Medikamente freiwillig einnimmt und nicht zwangsmediziert wird. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten, nicht zu beanstanden.
Sollte sich der Beschwerdeführer die Einnahme von Medikamenten in Zukunft verweigern und die Klinik die Ansicht vertreten, dass sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sind, so müsste diese zuerst über eine Zwangsmedikation entscheiden. Ein solcher Entscheid der Klinik könnte vom Beschwerdeführer im dannzumaligen Zeitpunkt angefochten werden.
4.2. Die Verlegung von der Sicherheitsin die Massnahmestation der C._____ wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt und ist damit ein neuer Antrag. Aus den Akten ergibt sich nicht, inwiefern dieses Begehren auf neuen Tatsachen beruhen soll, macht der Beschwerdeführer doch selbst geltend, er befinde sich seit zehn Monaten in der Sicherheitsstation der C._____. Ohnehin betrifft das Verlegungsgesuch eine Angelegenheit des Massnahmevollzugs, wofür das verwaltungsinterne Verfahren einzuschlagen ist und das Obergericht als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz nicht zuständig ist.
4.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin und an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am:
17. Mai 2021