Forced Placement Appeal: Interpreter Costs Imposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged an order imposing interpreter costs of CHF 232.50 following the rejection of their appeal against forced placement. The court reasoned that while the appellant claimed to understand German, the interpreter was appointed *ex officio* based on the treating clinic's information that the appellant often communicated in English with the physician. Despite most proceedings occurring in German, the interpreter was required intermittently, especially when the appellant, possibly agitated, spoke only English, thereby justifying the imposition of costs on the unsuccessful party as the appointment was deemed necessary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 90 BGG; Forced Placement Appeal: Interpreter Costs Imposition: The court reasoned that while the appellant claimed to understand German, the interpreter was appointed *ex officio* based on the treating clinic's information that the appellant often communicated in English with the physician. Despite most proceedings occurring in German, the interpreter was required intermittently, especially when the appellant, possibly agitated, spoke only English, thereby justifying the imposition of costs on the unsuccessful party as the appointment was deemed necessary.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide on the waiver of court costs for the second instance procedure due to special circumstances.
Used to decide that no party compensation is awarded.
Cited contextually in the reasoning regarding the nature of interpreter costs, although the actual order relies on procedural disposal articles.
Cited contextually in the reasoning regarding the general rule for awarding costs.
Cited contextually in the reasoning regarding the criteria for imposing interpreter costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A.
Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Urteil vom 9. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Dolmetscherkosten
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2021 (FF210040)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 11. März 2021 wies die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die von der Beschwerdeführerin gegen ihre fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde ab (act. 6 und 7). Mit Nachtragsverfügung zu diesem Urteil vom 21. April 2021 setzte die Vorinstanz die Dolmetscherkosten für die durchgeführte Verhandlung auf Fr. 232.50 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (act. 13).
Mit Eingabe vom 27. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde gegen die Auflage der Dolmetscherkosten (act. 14). Der Vorinstanz wurde (zumal ihren Akten hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine klärenden Hinweise entnommen werden konnten) mit Verfügung vom 7. Mai 2021 Frist angesetzt, um sich zur Sachdarstellung der Beschwerdeführerin vernehmen zu lassen (act. 17). Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 wurde die entsprechende Vernehmlassung fristgemäss erstattet (act. 20). Mit Verfügung vom
17. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist von zehn Tagen angesetzt, um zur Vernehmlassung der Vorinstanz schriftlich Stellung zu nehmen (act. 22). Diese wurde der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2021 zugestellt (act. 23). Innert Frist ging keine Stellungnahme bei der Kammer ein.
2. Die Beschwerdeführerin ist zwar verbeiständet, hinsichtlich ihrer Handlungsfähigkeit aber nicht eingeschränkt (act. 16 und 19). Entsprechend ist ihre Prozessfähigkeit bezüglich der vorliegenden Kostenbeschwerde zu bejahen.
3. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde insbesondere aus, keinen Dolmetscher verlangt zu haben, da sie Deutsch verstehe. Entsprechend habe der Dolmetscher anlässlich der Verhandlung auch keine Übersetzungen getätigt (act. 14).
Dolmetscherkosten stellen Gerichtskosten dar (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO i.V.m. § 40 EG KESR und § 125a GOG). Entsprechend werden sie üblicherweise der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine solche Auferlegung rechtfertigt sich hingegen dann nicht, wenn der Beizug eines Dolmetschers
von keiner Partei beantragt wurde oder wenn keine Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit für die Bestellung eines solchen von Amtes wegen bestand (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz geht zunächst hervor, dass die Bestellung des Englisch-Dolmetschers nicht auf Wunsch oder nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin erfolgte, sondern von Amtes wegen gestützt auf Auskünfte der Psychiatrischen Universitätsklinik, wonach sich die Beschwerdeführerin mit dem behandelnden Arzt oft auf Englisch verständigt habe. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Befragung, nachdem die Beschwerdeführerin angegeben habe, Deutsch zu verstehen, zwar grossmehrheitlich in deutscher Sprache habe durchgeführt werden können. Bei Unklarheiten, insbesondere in Bezug auf medizinische Ausdrücke, sei allerdings auf den Dolmetscher zurückgegriffen worden. Zudem habe der Dolmetscher in denjenigen Situationen übersetzen müssen, in welchen die Beschwerdeführerin (wohl aufgewühlt durch die Verhandlung und die Ausführungen des Gutachters) nur noch Englisch gesprochen habe (act. 20).
Aus den wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz geht klar hervor, dass die Bestellung eines Dolmetschers von Amtes wegen (ohne Rücksprache bzw. Antrag der Beschwerdeführerin) erforderlich war. Dass die Verhandlung grossmehrheitlich in Deutsch durchgeführt werden konnte, ändert daran nichts. Massgebend ist allein, dass die Übersetzungstätigkeit des Dolmetschers trotzdem punktuell bzw. in bestimmten Situationen in Anspruch genommen werden musste. Damit erweist sich die von der Beschwerdeführerin gegen die Auferlegung der Dolmetscherkosten erhobene Beschwerde als unberechtigt, weshalb sie abzuweisen ist.
4. In der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 27. April 2021 findet sich, neben der eigentlichen Beschwerde bezüglich der Dolmetscherkosten, auch die folgende Aussage: "Ich beklage auch, dass die Fürsorgerische Unterbringung geschehen sollte. Bitte Psychex erkundigen 0848 ….". Die Beschwerdeführerin wurde bereits per 30. März 2021 aus der Psychiatrischen Universitätsklinik entlassen (act. 15). Vor diesem Hintergrund ist nicht klar, ob sie mit der vorstehenden Aussage bloss ihren Unmut gegenüber der fürsorgerischen Unterbringung
nachträglich kundtun oder ob sie damit ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne einreichen wollte. Da es der Beschwerdeführerin aufgrund der Entlassung aus der Klinik aber am Rechtsschutzinteresse zur Erhebung einer Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung mangelt, wäre auf eine solche ohnehin nicht einzutreten gewesen. Weitere Ausführungen zur Qualifikation der vorstehenden Aussage erübrigen sich daher.
5. Ausgangsgemäss würde die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren an sich kostenpflichtig werden. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für dieses aber zu verzichten (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 232.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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