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PA210003 • OG ZH PA210003 KI-generiert

Patient v. County: Timeliness and Merits of Appeal for Forced Placement Costs

Geschäftsnummer PA210003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A patient appealed a court's decision to charge her costs associated with a forced placement proceeding after she withdrew her appeal. The court denied the appeal because it was filed late, as the patient had received notice of the decision on December 31, 2020, and the ten-day appeal period, which does not pause during holidays, ended on January 11, 2021. Even if the appeal had been timely, the court reasoned that it would not have been successful because the patient failed to demonstrate that the costs were improperly imposed, particularly as the initial placement decision was based on expert opinions required by law, and there was no evidence of a prior withdrawal of the appeal as claimed by the patient.

Legislator-Regeste

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Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 110 ZPO, Art. 450f ZGB, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 2 ZPO; Patient v. County: Timeliness and Merits of Appeal for Forced Placement Costs: The court denied the appeal because it was filed late, as the patient had received notice of the decision on December 31, 2020, and the ten-day appeal period, which does not pause during holidays, ended on January 11, 2021. Even if the appeal had been timely, the court reasoned that it would not have been successful because the patient failed to demonstrate that the costs were improperly imposed, particularly as the initial placement decision was based on expert opinions required by law, and there was no evidence of a prior withdrawal of the appeal as claimed by the patient.

Schlagwörter

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Kündigungsfrist Sachverständigenkosten Kostenvorschuss Verhandlungsverschiebung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Erlass von Verfahrenskosten Fürsorgerische Unterbringung / Kostenbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 Abs. 1 und 2 ZPO

Cited to determine the proper delivery of the court order and the start of the appeal period.

Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO

Cited to calculate the end of the appeal period, considering it fell on a Sunday.

Art. 450b Abs. 2 ZGB

Determines the appeal period for decisions in the field of child and adult protection.

Art. 450e Abs. 3 ZGB

Cited to explain that decisions regarding protective custody must be based on expert opinions.

Art. 110 ZPO

Cited to state that the general procedural rules, including appeal periods, apply to cost appeals.

Art. 90 BGG

Cited as this decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA210003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss vom 22. Januar 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend fürsorgerische Unterbringung / Kostenbeschwerde

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Dezember 2020 (FF200001)

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 bestätigte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Pflegezentrum B._____ (vgl. act. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz, vgl. act. 1). Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Dezember 2020 die Beschwerde zurückzog, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 als durch Rückzug erledigt ab. Die Vorinstanz erwog, sämtliche Vorkehrungen zur Durchführung der Verhandlung seien bereits getroffen worden, insbesondere sei bereits das Gutachten erstellt worden und habe sich die Gerichtsbesetzung bereits im Pflegezentrum in B._____ eingefunden gehabt, weshalb neben der Entscheidgebühr von Fr. 200.– auch die Gutachterkosten von Fr. 942.– und die Fahrspesen von Fr. 63.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien (vgl. act. 28).

2. Am 13. Januar 2021 überbrachte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihr Exemplar der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2020, versehen mit handschriftlichen Notizen (vgl. act. 26 und 27). Neben die aufgelisteten Kosten schrieb sie: "am Mittwoch 23. Dez. 2020 entliess ich Herr Begutachter Dr. C._____ tel. Frl. D._____!" sowie "am 28. Dez. 2020 entliess ich A._____ den Prozess tel. Frl. E._____, wer Musik laufen liess ~ 4 Min. & ganzen Tag Combox". Am 23. Dezember 2020 hatte die Beschwerdeführerin F._____, Mitarbeiterin der Vorinstanz, telefonisch mitgeteilt, dass der bestellte Gutachter, Herr Dr. C._____ nicht als Gutachter erscheinen müsse, da die Staatsanwaltschaft bereits einen Gutachter in G._____ [Ort] bestellt habe (vgl. act. 6). Anlässlich der Verhandlung vom 29. Dezember 2020 erklärte die Beschwerdeführerin sodann, sie habe am

28. Dezember 2020 den ganzen Tag versucht, die Beschwerde zurückzuziehen. Die Sekretärin sei unnütz, da sie nicht ausgerichtet habe, dass der Rekurs entlassen sei (vgl. Prot. Vi S. 8 f.).

3. Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe der Beschwerdeführerin unter Beilage der gesamten Verfahrensakten an das Obergericht zur Klärung der Frage, ob die Eingabe als Kostenbeschwerde zu behandeln ist (vgl. act. 25). Vom Obergericht wurde die Eingabe in der Folge als sinngemässe Kostenbeschwerde entgegengenommen. Am 22. Januar 2021 ging ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2021 ein, mit welchem sie die Annullierung der "neunhunderter Rechnung" verlangt (act. 29).

4. Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die gilt auch für die vorliegende Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin korrekterweise darauf hin, dass diese Frist in den Gerichtsferien nicht stillt steht (vgl. § 43 EG KESR).

Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Hält sich die Adressatin in einer öffentlichen Anstalt (Heim, Spital, Gefängnis usw.) auf, ist der Inhaber oder Leiter der Anstalt oder dessen Bevollmächtigter zur Entgegennahme der Sendung berechtigt (vgl. BGE 117 III 5 E. 1 = Pra 1992 Nr. 166 sowie BSK ZPO-Gschwend,

3. Auflage, Art. 138 N 12). Die Beschwerdeführerin hält sich aktuell im Pflegezentrum B._____ auf. Die vorinstanzliche Verfügung wurde der Beschwerdeführerin entsprechend an die Adresse des Pflegezentrums B._____ geschickt. Am 31. Dezember 2020 nahm eine Mitarbeiterin des Pflegezentrums B._____ das Exemplar der Beschwerdeführerin in Empfang (vgl. act. 19/1). Es bestehen keine Hinweise, dass diese Mitarbeiterin keine Vollmacht besass, die Sendung für die Beschwerdeführerin in Empfang zu nehmen. Damit wurde die vorinstanzliche Verfügung der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 zugestellt.

Die zehntägige Beschwerdefrist begann am Tag nach der Zustellung, also am

1. Januar 2021 zu laufen und endete am 11. Januar 2021, da der 10. Januar 2021

auf einen Sonntag fiel (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Da die Beschwerdeführerin die sinngemässe Kostenbeschwerde jedoch erst am 13. Januar 2021 persönlich überbrachte, wurde die Frist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

5. Selbst wenn die Frist eingehalten wäre, könnte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden: Bei der fürsorgerischen Unterbringung einer Person, die an einer psychischen Störung leidet, muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten hat sich dabei insbesondere zur Notwendigkeit der Unterbringung und zur Geeignetheit der Einrichtung zu äussern. Ordnet eine Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren bereits ein Gutachten an, erübrigt dies nicht die Einholung eines spezifischen Gutachtens zu den Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich wie geltend gemacht bereits am 28. Dezember 2020 ihre Beschwerde telefonisch zurückgezogen hat, ergeben sich sodann nicht aus den Akten. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht darlegen, dass ihr mit der Verfügung vom 29. Dezember 2020 unnötige Kosten auferlegt worden sind. Hieran änderte auch das neue Schreiben vom 18. Januar 2021 nichts.

6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'205.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

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