Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA210002 • OG ZH PA210002 KI-generiert

Involuntary Psychiatric Placement Affirmation Due to Self-Neglect and Dementia

Geschäftsnummer PA210002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged the lower court's decision to uphold the subject's involuntary placement in a psychiatric clinic due to self-endangerment stemming from severe self-neglect and a likely organic personality disorder with dementia, evidenced by disorientation, memory deficits, and aggressive behavior. The appellate court granted the appellant's request for continued free legal aid and confirmed the appointment of the existing legal representative, while rejecting the request for a second personal hearing as the appellant had previously waived their right to attend the initial hearing despite counsel being present. Ultimately, the court affirmed the continued placement, reasoning that consistent expert evaluations demonstrated the subject's lack of insight into their condition, need for care, and potential for relapse into severe self-neglect and aggression if discharged, making the current protective measure necessary and proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 450e Abs. 4 ZGB, Art. 449a ZGB, Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 426 Abs. 2 ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 123 ZPO; Involuntary Psychiatric Placement Affirmation Due to Self-Neglect and Dementia: The appellate court granted the appellant's request for continued free legal aid and confirmed the appointment of the existing legal representative, while rejecting the request for a second personal hearing as the appellant had previously waived their right to attend the initial hearing despite counsel being present. Ultimately, the court affirmed the continued placement, reasoning that consistent expert evaluations demonstrated the subject's lack of insight into their condition, need for care, and potential for relapse into severe self-neglect and aggression if discharged, making the current protective measure necessary and proportionate.

Schlagwörter

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psychiatrische Störungen fürsorgerische Unterbringung persönliche Anhörung begründeter Entscheid unentgeltliche Rechtspflege Urteilsunfähigkeit Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450e Abs. 4 ZGB

Cited in the dispositive for appointing the legal representative/counsel as unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Art. 426 Abs. 1 ZGB

The court implicitly confirmed the prior legal basis for upholding the placement order by dismissing the appeal.

Art. 123 ZPO

Cited in the dispositive regarding the reservation of the obligation to pay back costs if the unentgeltliche Rechtspflege is revoked.

Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the dispositive for temporarily having the court fees assumed by the Treasury due to the granting of unentgeltliche Rechtspflege.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in reasoning regarding the general rule for imposing procedural costs on the losing party, which is then applied via the second dispositive point.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA210002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss und Urteil vom 22. Januar 2021 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie

1. B._____ [psychiatrische Klinik] AG,

2. C._____, Beiständin

Verfahrensbeteiligte

betreffend Unterbringung in der psych. Klinik B._____ AG

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Dezember 2020 (FF200030)

Erwägungen:

1.

1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 28. Oktober 2020 auf Grund von Selbstgefährdung infolge einer psychischen Störung und schwerer Verwahrlosung mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik eingewiesen. Dies nachdem er von der Fachstelle Erwachsenenschutz (FES) des Bezirks Meilen telefonisch nicht mehr erreicht werden konnte, durch verwirrtes Verhalten und Konflikte mit Nachbarn aufgefallen war, keine zielgerichteten Antworten geben konnte, Mühe hatte, sich auf Deutsch oder Tschechisch auszudrücken, zeitlich desorientiert war, offensichtliche Gedächtnisund Wortfindungsstörungen hatte und seine Wohnung mit Abfall völlig verstellt war (act.4/4). Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 ordnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde KESB Meilen die weitere fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik an und übertrug die Zuständigkeit für die Entlassung, welche nach § 32 Abs. 2 EG KESR auch eine Verlegung umfasst, der Klinik (act. 3/1).

1.2. Am 8. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen ein Gesuch um sofortige Entlassung aus der Klinik (act. 1 und act. 2). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Verfahrensvertreterin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB bestellt und es wurden die Verfahrensbeteiligten zur Mitteilung einer (allfälligen) Entlassung oder eines Rückzuges des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung sowie zu einer Stellungnahme und zur Einreichung der Akten aufgefordert. Zudem wurde Dr. med. D._____ als Gutachter bestellt (act. 7 und act. 9). Anlässlich der Verhandlung vom 15. Dezember 2020 wurde das psychiatrische Gutachten mündlich durch Dr. med. D._____ erstattet (Prot. I S. 11 und act. 25), und es wurde seitens der Klinik Stellung genommen (Prot. I S. 14 ff.). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung (Prot. I S. 10). Mit Verfügung und Urteil vom gleichen Tag bewilligte das Einzelgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin, bestätigte die von

der KESB angeordnete Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung und wies das Begehren des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Klinik ab (act. 29 = act. 37 = act. 42).

1.3. Hiergegen erhob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (Poststempel) Beschwerde bei der

II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie verlangt für den Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und sinngemäss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, sinngemäss die Bestellung einer Verfahrensvertretung, das Nachholen der persönlichen Anhörung, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 43).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-40). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren vor der KESB Meilen gestützt auf Art. 449a ZGB wie auch im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 450e Abs. 4 ZGB Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Verfahrensbeiständin bzw. -vertreterin bestellt (act. 3/2 und act. 9). Zudem wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt. Da sich zwischenzeitlich an den Verhältnissen nichts geändert hat, ist dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie eine Verfahrensvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Der Beschwerdeführer wünscht sich nach eigenen Angaben für das weitere Verfahren vor der Kammer indes einen anderen Rechtsvertreter, weil er sich von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ nicht genügend unterstützt fühle; er wolle indes nicht, dass das Gericht einen Anwalt vorschlage, denn das sei "Privatsache", und er möchte diesen selber aussuchen. Gleichzeitig führt er aber an, keinen anderen Anwalt zu kennen (act. 43 S. 3). Demnach ist der Beschwerdeführer offenbar

nicht in der Lage, eine/n andere/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu bezeichnen. Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer nicht und es ist auch nicht objektiv erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin lic. iur. X._____ verweigert oder dass diese im bisherigen Verfahren nicht alle in formeller und materieller Hinsicht notwendigen Schritte unternommen hat, um den Beschwerdeführer bei der Durchsetzung seiner Interessen zu unterstützen, wie es auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. Dezember 2020 bereits zutreffend festgehalten hat (vgl. act. 39 S. 3 f.). Zudem erklärt sich Rechtsanwältin lic. iur. X._____ weiterhin bereit, das Mandat zu übernehmen (vgl. act. 45). Aus diesen Gründen ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auch für das vorliegende Verfahren als Verfahrensvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zu bestellen.

2.2. Sodann beantragt der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die erneute Durchführung der persönlichen Anhörung. Er führt an, sich nicht daran erinnern zu können, die Teilnahme an der Hauptverhandlung/Anhörung bei der Vorinstanz verweigert zu haben. Da sich das Gericht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ein Bild vom Beschwerdeführer zu machen habe, sei die persönliche Anhörung zur Wahrung der Mitwirkungsrechte und des rechtlichen Gehörs durch die Kammer nachzuholen (act. 43 S. 3).

Die Vorinstanz führte am 15. Dezember 2020 eine Hauptverhandlung mit gleichzeitiger Anhörung des Beschwerdeführers durch (Prot. I S. 4 und S. 10 ff.). Er hatte damit die Gelegenheit, sich persönlich gegenüber dem Gericht zu äussern, wollte davon aber keinen Gebrauch machen und verweigerte eine Teilnahme (Prot. I S. 10ff.). Die Verhandlung wurde daraufhin ohne den Beschwerdeführer persönlich, indes in Anwesenheit seiner Verfahrensvertreterin durchgeführt und der Gutachter erstattete sein Gutachten, das er u.a. auf ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer stützte (Prot. I S. 10f. i.V.m. act. 25). Damit liegt kein Grund vor, um vom Grundsatz, dass die Kammer keine Anhörung gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB durchführt (§ 69 EG KESR), abzuweichen (vgl. OGer ZH PA200015 vom 29.4.20; OGer ZH PA200017 vom 16.4.20 und OGer ZH PA200027 vom 27.5.20). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gewei-

gert hat, daran teilzunehmen, und sich nunmehr nicht mehr an die Verweigerung erinnern kann, ändert nichts daran, zumal im Übrigen die Rechtvertreterin des Beschwerdeführers zur Wahrung der Mitwirkungsrechte und des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers für diesen an der vorinstanzlichen Verhandlung anwesend war (vgl. Prot. I S. 10). Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB, vgl. act. 42 S. 5). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).

3.2. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Gesagten das Vorliegen eines Schwächezustandes. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen zwingend ein Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (so z.B. auch BSK Erw. Schutz- GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15).

3.2.1. Nach Angaben der Klinik leidet der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer organischen Persönlichkeitsund Verhaltensstörung bei Demenz, einer leichten bis mittelschweren Demenz und gemischter Ätiologie mit vaskulären und Alzheimer-Anteilen. Da der Beschwerdeführer keine delirtypischen Fluktuationen der Orientierung und des Bewusstseins gezeigt habe, sei am ehesten von einer organischen Verhaltensund Persönlichkeitsstörung im Rahmen der Demenz auszugehen. Die Klinik beschreibt den Beschwerdeführer bei Eintritt als örtlich und zeitlich desorientiert, zur Situation unscharf und zur Person orientiert. Auffal-

lend seien deutliche mnestische Störungen und Wortfindungsstörungen mit teils Paraphrasien und Echolalie. Es bestehe seitens des Beschwerdeführers zudem keine Krankheitsund Behandlungseinsicht und der Beschwerdeführer zeige fremdaggressives Verhalten (act. 16). Diese Diagnose deckt sich auch mit den Angaben der im Verfahren vor der KESB Meilen beigezogenen Gutachterin Dr. med. E._____ (act. 6/78) und wird vom gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt. Nach Angaben von Dr. med. D._____ leidet der Beschwerdeführer laut Unterlagen an einer leichten bis mittelschweren Demenz. Allein das klinische Bild entspreche aber einer schweren Demenz oder allenfalls einer mittelschweren bis schweren. Auf Grund der Computertomographie von 2018, die eine moderate diffuse Gehirnatrophie zeige, sei ein anatomisches Korrelat gegeben. Die im vorliegenden Fall damit verbundenen Persönlichkeitsund Verhaltensstörungen seien für die Pflege und die Frage der fürsorgerischen Unterbringung von grossem Gewicht (act. 25 S. 3).

3.2.2. Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin stellte diese Diagnose bei der Vorinstanz nicht in Frage und äussert sich auch in der Beschwerdeschrift nicht dazu. Demnach ist gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Fachärzte und -personen festzustellen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs.1 ZGB zu Recht bejaht hat.

3.3. Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik erfolgen kann. Die betroffene Person muss eines besonderen Schutzes bedürfen, der nur mit einem Freiheitsentzug erbracht werden kann. Ein solch besonderer Schutz kann notwendig werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Person infolge ihrer psychischen Störung unbesonnen, selbstschädigend oder für Dritte gefährlich handelt (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.2.1). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen ist

jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB-GEISER/ ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Auch die Geeignetheit der Einrichtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Weiter muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff.,

S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2).

3.3.1. Die Klinik stellt dazu fest, der Beschwerdeführer könne auf Grund von Selbstund Fremdgefährdung nicht entlassen werden. Seitens des Beschwerdeführers bestehe keine Krankheitsoder Behandlungseinsicht. Im Längsschnitt sei eine Destabilisierung des Zustandsbildes, der Psychopathologie mit vermehrter Vergesslichkeit, Wahnhaftigkeit, gegebenenfalls auch zunehmender Verhaltensänderungen unter anderem mit fremdaggressivem Verhalten zu verzeichnen. So sei es im Verlauf des Aufenthaltes zwei Mal zu einem Streit mit anderen Patienten gekommen, wobei auch das eingreifende Pflegepersonal angegriffen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe nicht mit dem Behandlungsteam kooperiert, sich vermehrt gereizt gezeigt und Widerstand geleistet. Der Beschwerdeführer habe auch ein scharfes Messer bei sich getragen, das ihm weggenommen worden sei. Aus psychiatrisches Sicht würden zudem Zweifel bestehen, dass der Patient weiterhin fähig sei, alleine zu wohnen, da er nicht für sich alleine sorgen könne und jegliche Hilfe ablehne bzw. verweigere. Bereits in der Vergangenheit habe er jegliche angebotene Hilfe, ob von der Beiständin oder finanzielle Unterstützung usw., verweigert (act. 16 S. 2).

3.3.2. Der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. med. D._____ teilt diese Auffassung. Er führt zusammengefasst aus, es liege beim Beschwerdeführer absolut keine Krankheitsoder Behandlungseinsicht vor. Der Beschwerdeführer sei aber offensichtlich betreuungsbedürftig. Die Behandlungsbedürftigkeit sei ebenfalls gegeben, allerdings relativiert, weil das verordnete Mittel gegen Demenz von beschränkter Wirksamkeit sei, aber immerhin gegen das Fortschreiten der Demenz wirke bzw. den Fortschritt verlangsame. Die übrigen stabilisierenden und somatischen Medikamente seien wirklich nötig. Die somatischen Aspekte, wie Mangelernährung und hoher Blutdruck, seien auch zu berücksichtigen. Der Behandlungsplan der Klink sei für die gegebene Situation geeignet und es brauche eine stationäre Unterbringung, da dem Beschwerdeführer die nötige Pflege nicht anders erwiesen werden könne. Für die Zeit nach der Hospitalisation sei eine geeignete, das heisse betreute Wohnform vorgesehen. Eine sofortige Entlassung des Beschwerdeführers wäre für die allgemeine Lebenssituation deletär, weil der Beschwerdeführer die notwendige ambulante Hilfe ablehnen, keine Medikamente mehr einnehmen und verkommen würde. Ohne Fortsetzung der Medikamente würde auch das gezeigte ernste fremdaggressive Verhalten zunehmen. Eine Entlassung nach Hause sei wahrscheinlich nicht mehr möglich. Eine künftige Verbesserung sei schwer zu erwarten. Es müsse für die Entlassung eine tragfähige Institution gefunden werden (act. 25 S. 3 f.).

3.3.3. Gestützt auf diese Ausführungen der Fachpersonen sowie das von der KESB Meilen eingeholte fachärztliche Gutachten von Dr. med. E._____ (vgl. act. 6/78) erachtete die Vorinstanz die Weiterführung der fürsorgerischen Unter-

bringung als gerechtfertigt. Sie kam zum Schluss, dass die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung genannten Anhaltspunkte für eine selbständige Lebensführung elementarster Natur seien und an der gutachterlich bereits mehrfach festgestellten, offensichtlichen Betreuungsund Behandlungsbedürftigkeit keine Zweifel zu wecken vermöchten. Die Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, gehe weit über das Tragen von Schuhen oder das selbständige Duschen, wie es die Rechtsvertreterin ausführe, hinaus. Diese Ausführungen stünden im Übrigen im Widerspruch zu den Aussagen der Klinikpflege, wonach sich der Beschwerdeführer pflegerisch eher schlecht als recht waschen könne und auf der Station kognitiv zu den schlechteren Patienten gehöre. Sodann sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vor der Einweisung trotz (drohender) Verwahrlosung weder über eine Tagesstruktur verfügt habe, noch ärztliche oder beistandschaftliche Unterstützung angenommen habe (act. 42

S. 10). Es sei von einer Selbstund Fremdgefährdung sowie einem Schutzbedürfnis in Form eines Betreuungsbedürfnisses auszugehen. Auf Grund der vollends fehlenden Krankheitsund Betreuungseinsicht sei bei einer Entlassung zu erwarten, dass der Beschwerdeführer keinerlei ärztliche oder beistandschaftliche Unterstützung annehme und erneut sich selbst überlassen bleibe, weshalb ihm im Entlassungsfall physische und psychische Verwahrlosung drohe und mit erneutem fremdaggressivem Verhalten zu rechnen sei (act. 42 S. 10 f.). Es bestünden keine Zweifel, dass die Klinik geeignet sei, um dem erkannten Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu begegnen, und die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik erweise sich zum jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig. Da der Beschwerdeführer bis anhin sowohl ärztliche wie beistandschaftliche Unterstützung verweigert habe, müsse das Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die persönliche Betreuung und Unterstützung sei durch seine Beiständin sicherzustellen, als unrealistisch bezeichnet werden (act. 42 S. 11 f.).

3.3.4. Hierzu lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen ausführen, er habe das Recht zu leben wie er wolle und er sei vor der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik sehr gut alleine, selbständig und eigenverantwortlich zurechtgekommen. Von Verwahrlosung und menschenunwürdigem Dasein könne keine Rede sein. Er könne ohne Probleme einkaufen und werde nicht

in der Gegend umherirren. Er sei zu keinem Zeitpunkt mangeloder unterernährt gewesen. Er sei bereit für die erste Zeit zuhause Spitexhilfe in Anspruch zu nehmen und mit der Beiständin, an welche er sich aber nicht erinnere, zusammenzuarbeiten, weshalb die Unterbringung in der Klinik unverhältnismässig sei. Es sei auch kein fremdaggressives Verhalten gegeben. Ein allfälliges impulsives Verhalten liege sodann in keinem Kausalzusammenhang mit einer psychischen Störung (act. 43 S. 4 f.).

3.3.5. Dabei handelt es sich indes um blosse Behauptungen, und der Beschwerdeführer vermag damit die übereinstimmenden Ausführungen der Fachpersonen und die überzeugende Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Insbesondere bestätigten zudem die Beamten der Kantonspolizei Zürich, welche sich am 28. November 2020 nach mehrfachem, ergebnislosem Klingeln und Klopfen mittels Notöffnung Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers hatten verschaffen müssen, dass sie diesen verwirrt und verwahrlost angetroffen hätten und die Wohnung verwüstet gewesen sei (act. 4/5). Auch der einweisende Arzt Dr. med. F._____ diagnostizierte vor Ort eine schwere Verwahrlosung und eine mangelnde Selbstfürsorge (act. 4/4). Sodann gibt die Beiständin an, die Wohnung bei einem Augenschein am 7. Dezember 2020 komplett zugestellt vorgefunden zu haben, wobei sehr viel kaputtes und unbrauchbares Zeug zu sehen gewesen sei (act. 6/81). Ferner ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers festzustellen, dass er auf Grund von kognitiven Defiziten selbst in der Klinik offenbar nicht in der Lage ist, sich ausreichend zu pflegen (act. 25 S. 2). Umso weniger ist davon auszugehen, dass ihm das mit lediglich ambulanten Unterstützungsmassnahmen gelingen soll. Das gilt ebenso für die Einnahme der notwendigen Medikamente, welche er auch im stationären Rahmen bisher grösstenteils verweigerte (act. 4/7; act. 16 S. 2; act. 25 S. 1 f.; 6/78 S. 8). Der Beschwerdeführer zeigte sich gegenüber den Fachpersonen ohne Ausnahme als krankheitsund behandlungsuneinsichtig (act. 25 S. 1 und S. 3; act. 16 S. 2) und lehnte in der Vergangenheit (seit ca. zwei Jahren) eine Zusammenarbeit mit seiner Beiständin ab (act. 4/5; act. 16 S. 2 und S. 3; 6/78 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist daran zu zweifeln, dass sich daran zukünftig etwas ändert, wie es der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde behaupten lässt. Insbesondere wird die dementielle Entwicklung

fortschreitend sein (act. 6/78 S. 9). So verbessert sich der Zustand des Beschwerdeführers insgesamt im Verlauf der Zeit nicht, sondern verschlechtert sich zunehmend, was sich bereits im Verlauf der Hospitalisation zeigt (act. 6/78 S. 6; act. 25 S. 4; act. 4/7). Schliesslich kann auch keine Rede von einem lediglich impulsiven Verhalten sein. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kam es im Verlauf des stationären Aufenthaltes bereits zwei Mal zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit Mitpatienten. Der Beschwerdeführer ist auch gegenwärtig verbal aggressiv und versucht immer wieder, das Pflegeteam anzugreifen (vgl. act. 6/78

S. 4, act. 4/7; Prot. I S. 15; act. 16 S. 2; act. 25 S. 1). Die Klinik bestätigt sodann explizit eine Kausalität der Fremdaggression mit der bestehenden hirnorganischen Störung (Prot. I S. 15). Dies überzeugt auch deshalb, weil selbst der Neffe des Beschwerdeführers offenbar angibt, dass der Beschwerdeführer eigentlich nicht aggressiv und sein Verhalten Ausdruck der Erkrankung sei (act. 6/78 S. 4).

3.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind und die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung zu Recht abgewiesen hat. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig.

4.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung im Zivilprozess bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Berufungsverfahren ist § 12 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird. Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit und die Grundgebühr beträgt gemäss § 5 Abs. 1 GebV

OG in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.--. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO).

4.3. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ist nach Vorlage der Aufstellung ihrer Bemühungen als Verfahrensvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren mit separatem Beschluss zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren Rechtanwältin lic. iur. X._____ als Verfahrensvertreterin im Sinne von Art. 450e Abs. 4 ZGB und gleichzeitig als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Sodann wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Die Verfahrensvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird nach Vorlage der

Aufstellung für ihre Bemühungen mit separatem Beschluss entschädigt werden.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin, an die am Verfahren beteiligte Klinik, die KESB Meilen sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

22. Januar 2021