Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA210001 • OG ZH PA210001 KI-generiert

Involuntary Psychiatric Placement Release Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer PA210001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant, subject to an involuntary psychiatric placement upheld by a lower court's decision on December 24, subsequently submitted a request for immediate release directly to the lower court on December 28, which that court correctly declined to rule upon because, following the initial decision on the placement, such a release request must first be decided by the treating psychiatric clinic according to relevant statutory provisions. The appellate court affirmed the lower court's non-suit ruling, reasoning that jurisdiction for the release request belonged to the clinic, and only after the clinic issues a decision can an appeal against that determination be properly lodged with the lower court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 450e Abs. 1 ZGB, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB, Art. 439 Ziff. 1 ZGB; Involuntary Psychiatric Placement Release Jurisdiction Dispute: The appellate court affirmed the lower court's non-suit ruling, reasoning that jurisdiction for the release request belonged to the clinic, and only after the clinic issues a decision can an appeal against that determination be properly lodged with the lower court.

Schlagwörter

KI-generiert
Zuständigkeitsbestimmung fürsorgerische Unterbringung gesetzliche Grundlage psychiatrische Behandlung Sistierung des Besuchsrechts Haftentlassung Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 426 Abs. 4 ZGB

This provision is cited as the basis for the lower court correctly interpreting the appellant's submission as a request for release from custodial placement.

Art. 429 Abs. 3 ZGB

This provision is cited as the basis for the lower court correctly declining to rule on the request for release, as the PUK is responsible for its decision.

Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB

These provisions are cited to establish the procedure for appealing a decision made by the PUK regarding the request for release to the lower court.

Art. 439 Ziff. 1 ZGB

This provision is cited to affirm the lower court's prior decision regarding the ordered custodial placement.

Art. 2 Ziff. 1 BGG

This provision is cited in relation to the appeal to the Federal Supreme Court, but it does not appear in the dispositive orders (1-3) of the current decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA210001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 13. Januar 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Dezember 2020 (FF200296)

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Dezember 2020 mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (Geschäfts-Nr. PA200058-O act. 5). Gleichentags erhob sie bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (Geschäfts-Nr. PA200058-O act. 1). Mit Urteil vom 24. Dezember 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Geschäfts-Nr. PA200058-O act. 13, act. 14 = act. 16). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

29. Dezember 2020 (Datum Poststempel) innert Rechtsmittelfrist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, die unter der Geschäfts-Nr. PA200058 behandelt wird (Geschäfts-Nr. PA200058-O act. 17).

2. Bereits am 28. Dezember 2020 reichte sie bei der Vorinstanz eine Eingabe ein, die mit dem Betreff "Rekurs / Entlassungsgesuch per sofort" versehen war (act. 1). Darauf trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 nicht ein (act. 2 = act. 4). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2021 (Datum Poststempel) innert Rechtsmittelfrist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 und 2). Das Verfahren ist spruchreif.

3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass am 17. Dezember 2020 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und die gleichentags von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde dagegen mit

Urteil vom 24. Dezember 2020 abgewiesen worden sei. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2020 damit als Entlassungsgesuch gegen die fürsorgerische Unterbringung entgegen. Da über dieses Gesuch die PUK zu befinden habe, ist die Vorinstanz auf die Eingabe vom

28. Dezember 2020 nicht eingetreten und hat diese an die Klinikleitung der PUK weitergeleitet (act. 4 S. 2 f.).

3.2. Aus der Beschwerdeeingabe vom 6. Dezember 2020 [recte wohl:

6. Januar 2021] kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin ge-

gen die fürsorgerische Unterbringung stellt (act. 5). Dies geht denn auch aus der an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 28. Dezember 2020 ohne Weiteres hervor (act. 1). Im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin dabei auch einen neuen Gutachter. Eine Begründung enthält die Beschwerde nicht (vgl. dazu Art. 450e Abs. 1 ZGB). Es ist aufgrund der Akten zu entscheiden.

4. Nachdem die Vorinstanz mit Entscheid vom 24. Dezember 2020 über die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 439 Abs. Ziff. 1 ZGB entschieden hat, hat sie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2020 richtigerweise als Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 4 ZGB entgegengenommen. Gestützt auf Art. 429 Abs. 3 ZGB trat die Vorinstanz folgerichtig nicht auf dieses Entlassungsgesuch ein, für dessen Beurteilung die PUK zuständig ist. Auch dessen Weiterleitung an die Klinikleitung der PUK ist damit nicht zu beanstanden. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. Erst nachdem die PUK über das Entlassungsgesuch entschieden hat, kann ein solcher Entscheid mit Beschwerde an die Vorinstanz – innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids – angefochten werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB).

5. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

14. Januar 2021