Mootness of Appeal Regarding Psychiatric Care and Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person was placed in involuntary psychiatric care but was released shortly thereafter, leading to their appeal being declared moot. The court ruled that the appealing party was not entitled to legal costs or representation fees because there was no opposing party with material standing and the initial decision was not demonstrably incorrect. The court therefore dismissed the appeal regarding legal representation fees as hopeless, while the claims for costs and fees were either withdrawn or deemed moot due to the outcome.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 90 BGG; Mootness of Appeal Regarding Psychiatric Care and Costs: The court ruled that the appealing party was not entitled to legal costs or representation fees because there was no opposing party with material standing and the initial decision was not demonstrably incorrect. The court therefore dismissed the appeal regarding legal representation fees as hopeless, while the claims for costs and fees were either withdrawn or deemed moot due to the outcome.
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KI-generiertImplied basis for the cost assessment as the applicant would normally be liable for costs in the second-instance appeal proceedings.
Used to reject the applicant's request for legal assistance in the appeal proceedings due to the lack of prospects of success.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli
Beschluss vom 4. Januar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend fürsorgerische Unterbringung / Kosten / Parteientschädigung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. November 2020 (FF200266)
Erwägungen:
I.
1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) wurde am 19. November 2020 mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen (act. 3). Gegen diese Unterbringung erhob die Beschwerdeführerin am 20. November 2020 Beschwerde (act. 1, act. 6 und act. 7) an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht (fortan Vor-instanz). Mit Verfügung vom 23. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zur Anhörung/Hauptverhandlung auf dem 26. November 2020 vorgeladen und verfügte die Vorinstanz diverse weitere prozessleitende Anordnungen. Unter anderem bestellte sie der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen Rechtsbeistand (act. 5, Dispositivziffern 8 und 9). Am 24. November 2020 entschied die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich die Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung per
24. November 2020, 13:00 Uhr (act. 10). Daraufhin hat die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 25. November 2020 unter Verzicht auf das Erheben von Kosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben. (act. 11 = act. 15 [Aktenexemplar] = act. 17).
2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 (Datum Poststempel) hat die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. November 2020 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer mit den folgenden Rechtsbegehren erhoben (act. 16 S. 2):
"1. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben, allfällige Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei – direkt an RA X._____ – eine Parteientschädigung von SFr. 700.80 auszubezahlen.
2. Eventualiter sei Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben, allfällige Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und RA X._____ sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit SFr. 700.80 zu entschädigen.
3. Für das Verfahren vor Obergericht seien der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch RA X.____ zu gewähren und sie sei von der Leistung von Vorschüssen zu befreien.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge; eine allfällige Entschädigung sei an RA X._____ direkt auszubezahlen."
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–13). Daraus geht hervor, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ inzwischen mit Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2020 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin antragsgemäss mit Fr. 700.80 zuzüglich Mehrwertsteuer zu
7.7 % aus der Gerichtskasse entschädigt worden ist (act. 13, Dispositivziff. 1 und act. 12).
4. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020, hier eingegangen am 18. Dezember 2020, bediente die Beschwerdeführerin die Kammer mit der inzwischen ergangenen vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Dezember 2020 betreffend Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand (act. 21 und act. 22/1–2). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 erklärte die Beschwerdeführerin sodann den Rückzug ihrer Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 (act. 20). Die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin sind demzufolge als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 ZPO).
II.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
2. Zufolge des Verzichtes auf das Erheben von Kosten wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
3. In Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist das Folgende zu bemerken: Die Kammer spricht eine Parteientschädigung aus der Staatskasse nur dann zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt, die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist
(vgl. z.B. OGer ZH, PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; OGer ZH, PQ170035 vom 6. Juli 2017, E. 7.2). Sind diese allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse. Dies gilt – wie die Kammer unlängst entschieden hat – auch bei der Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung kurz nach dem Stellen eines Entlassungsgesuches (vgl. OGer ZH, PA200044 vom 10. November 2020). Darüber hinaus besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf das Zusprechen einer Parteientschädigung. Qualifizierte Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides wurde hier nicht geltend gemacht, sodass die vorstehend dargelegten allgemeinen Voraussetzungen für das Zusprechen einer Parteientschädigung aus der Staatskasse zum vornherein nicht erfüllt sind. Dem Hauptantrag der vorliegenden Beschwerde wäre deshalb materiell kein Erfolg beschieden gewesen.
Auf den Eventualantrag wäre demgegenüber nicht nur deshalb nicht einzutreten gewesen, da im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar kein ablehnender Entscheid der Vorinstanz betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse ergangen war und es somit an einem gültigen Anfechtungsobjekt mangelte, sondern auch weil dazu nicht die Beschwerdeführerin, sondern nur ihr unentgeltlicher Vertreter in eigenem Namen legitimiert gewesen wäre.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist in der Konsequenz wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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