Patient's Discharge Renders Appeal Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA patient appealed a court decision that denied her request for release from psychiatric confinement. However, during the appeal process, the patient was discharged from the hospital. The court therefore dismissed the appeal, finding that the patient no longer had a legitimate interest in challenging the confinement order now that it had ended.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR; Patient's Discharge Renders Appeal Moot: However, during the appeal process, the patient was discharged from the hospital. The court therefore dismissed the appeal, finding that the patient no longer had a legitimate interest in challenging the confinement order now that it had ended.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because the case became moot after the patient's release.
Used to dismiss the appeal because the case became moot after the patient's release.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli
Beschluss vom 30. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Klinik B._____ AG,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ AG
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. September 2020 (FF200023)
Erwägungen:
1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) war zufolge ärztlicher Einweisung durch Dr. med. C._____ seit dem 16. September 2020 in der psychiatrischen Klinik B._____ AG in D._____ untergebracht (act. 9 und act. 11). Das Begehren der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung bzw. Entlassung aus der psychiatrischen Klinik B._____ AG wurde mit Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. September 2020 abgewiesen (act. 38 = act. 41 [Aktenexemplar]).
1.2 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. September 2020 und verlangte damit sinngemäss erneut die sofortige Entlassung aus der Klinik (act. 42).
1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–39).
1.4. Am 26. Oktober 2020 erteilte die Klinik dem Gericht telefonisch die Auskunft, dass die Beschwerdeführerin bereits am 24. Oktober 2020 aus der Klinik entlassen worden sei (act. 43), was die Klinik hernach mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 (act. 46) zuhanden des Gerichtes bestätigte.
2.
Mit der Entlassung aus der Klinik ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen und der Beschwerdeführerin fehlt damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik, die Beiständin der Beschwerdeführerin (E._____, c/o Sozialberatung F._____, Berufsbeistandschaft Stadt F._____, … [Adresse]) sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
30. Oktober 2020