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PA200047 • OG ZH PA200047 KI-generiert

Lack of Formal Appeal Following Unclear Communication

Geschäftsnummer PA200047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously subjected to protective custody by psychiatric order and whose appeal against the continued placement was dismissed by the lower court on October 8, 2020, submitted a subsequent, unclear communication requesting legal aid, which the appellate court interpreted as potentially initiating a new appeal while also seeking free representation. The court informed the appellant that the communication did not clearly constitute an appeal against the prior decision, requiring explicit confirmation by the appeal deadline of October 19, 2020, to proceed with the appeal and representation request. Since no formal appeal was filed by the deadline, the court dismissed the matter without imposing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG; Lack of Formal Appeal Following Unclear Communication: The court informed the appellant that the communication did not clearly constitute an appeal against the prior decision, requiring explicit confirmation by the appeal deadline of October 19, 2020, to proceed with the appeal and representation request. Since no formal appeal was filed by the deadline, the court dismissed the matter without imposing costs.

Schlagwörter

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Mitteilungsfrist unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung verspätetes Asylgesuch Verletzung der Begründungspflicht Verkehr mit dem Verteidiger Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

These provisions govern the admissibility and form of a potential appeal against this decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Beschluss vom 22. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Oktober 2020 (FF200065)

Erwägungen:

1. Am 15. August 2020 wurde A._____ (Beschwerdeführer) durch den Notfallpsychiater Dr. B._____ zum dritten Mal per FU in die Klinik C._____ eingewiesen. Die Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd ordnete mit Beschluss vom 24. September 2020 die weitere fürsorgerische Unterbringung an (vgl.

act. 29). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach mit Urteil vom 8. Oktober 2020 ab. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. 29).

Der Entscheid wurde ihm am 9. Oktober 2020 zugestellt (act. 24). Am 13.

Oktober 2020 ging bei der Vorinstanz folgendes Schreiben des Beschwerdeführers ein (act. 31):

"Falls Sie sagen, dass es nach ihrem Rechtssystem bewilligt wird, hiermit eine Anfrage um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Falls Sie sagen, dass es benötigt wird für dieses Mal:

Ort: Psychiatrische Universitätsklinik Zürich … [Ort]"

Die Vorinstanz leitete die Eingabe an das Obergericht weiter (act. 30). Dieses wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 darauf hin, dass aus seiner Eingabe nicht ersichtlich sei, ob er Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Oktober 2020 erheben und für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wolle. Um ihm die umfassende Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen, solle er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 19. Oktober 2020 mitteilen, ob er mit seiner Eingabe Beschwerde erheben wolle. Es stehe ihm frei, einen Rechtsvertreter zu beauftragen, der innert der Beschwerdefrist eine Beschwerde einreiche und ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stelle (act. 32).

2. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ist keine Beschwerde eingegangen, weshalb das Verfahren am Register abzuschreiben ist.

3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, die Beiständin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

26. Oktober 2020