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PA200045 • OG ZH PA200045 KI-generiert

Appeal Dismissal for Unauthorized Fax Submission

Geschäftsnummer PA200045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual whose request for release from involuntary psychiatric placement was denied by the lower court filed a timely appeal to the higher court solely via fax transmission. The court dismissed the appeal, reasoning that according to procedural law, submissions to the court must be in writing and bear an original signature, and faxed documents are insufficient, resulting in non-admittance to the appeal because the required signed document was not submitted within the appeal period.

Legislator-Regeste

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Art. 130 ZPO, Art. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 90 BGG; Appeal Dismissal for Unauthorized Fax Submission: The court dismissed the appeal, reasoning that according to procedural law, submissions to the court must be in writing and bear an original signature, and faxed documents are insufficient, resulting in non-admittance to the appeal because the required signed document was not submitted within the appeal period.

Schlagwörter

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Aktenübermittlung eigenhändige Unterschrift verspätete Einreichung von Urkunden Rückzug des Rechtsbegehrens administrative Entlassung unerlaubte Entfernung Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 130 ZPO

Cited as the basis for the requirement that submissions must be in writing and signed, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 450b Abs. 2 ZGB

Cited in conjunction with the deadline for filing the appeal.

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 23. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Integrierte Psychiatrie B._____,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. Oktober 2020 (FF200063)

Erwägungen:

1.1 Für den Beschwerdeführer wurde am 28. September 2020 die fürsorgerische Unterbringung in der Integrierten Psychiatrie B._____, angeordnet (vgl. act. 5). Mit Faxeingabe – worauf ein Zettel mit einer handschriftlichen und unterschriftlichen Erklärung, es werde Beschwerde erhoben, erkennbar war – wandte sich der Beschwerdeführer an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) und verlangte baldmöglichste Freilassung (vgl. "Doppel" von act. 1, eingegangen beim Bezirksgericht Bülach am 29. September 2020). Mit Verfügung vom 29. September 2020 (act. 10) merkte die Vor-instanz den Eingang der Beschwerde vor, wies jedoch darauf hin, dass spätestens an der Anhörung / Hauptverhandlung das Original der Beschwerde vorzulegen sei, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1). Das Original der Beschwerde wurde eingereicht (vgl. act. 1, eingegangen beim Bezirksgericht Bülach am 30. September 2020).

1.2 Am 1. Oktober 2020 fand vor Vorinstanz die Anhörung statt, anlässlich welcher der bestellte Gutachter Dr. med. C._____ das Gutachten mündlich erstattete und die zuständige Bezirksrichterin dem Beschwerdeführer am Ende noch erklärte, wie er bei der Beschwerde ans Obergericht vorzugehen habe (vgl. Prot. Vi.

S. 8 ff. und S. 26).

1.3 Mit Urteil und Verfügung vom 1. Oktober 2020 (act. 15 = act. 18 [Aktenexemplar] bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und wies seine Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ab.

1.4 Mit Faxeingabe vom 7. Oktober 2020 (act. 19) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verlangte seine sofortige Entlassung.

1.5 Die vorinstanzlichen Akten (vgl. act. 1 - 16) wurden beigezogen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 (act. 20) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Faxeingaben an das Gericht nicht genügen und er – wenn er das er-

wähnte Urteil anfechten wolle – innerhalb der Beschwerdefrist per Post schriftlich und mit Originalunterschrift dieses beim Obergericht Zürich anfechten müsse.

2. Eingaben an das Gericht müssen innert Frist schriftlich und mit Originalunterschrift eingereicht werden. Faxeingaben genügen nicht (Art. 130 ZPO; OGer ZH PA130004 vom 14. Februar 2013 E. 3 mit Verweis auf OGer ZH NA120020 vom 27. Juni 2012). Da der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist bis

16. Oktober 2020 (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB, act. 15 i.V.m. act. 16) keine unterzeichnete Eingabe einreichte, ist auf seine Faxeingabe nicht einzutreten.

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

23. Oktober 2020