Patient's Release Request Dismissed After Appeal Period Expiration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA patient sought immediate release from a psychiatric hospital, but their request was dismissed by the lower court because the ten-day appeal period had expired. The appellate court upheld this decision, reasoning that after the initial appeal period, requests for release are handled directly by the facility or the adult protection authority, not the court, as per the relevant civil code provisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450b Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG; Patient's Release Request Dismissed After Appeal Period Expiration: The appellate court upheld this decision, reasoning that after the initial appeal period, requests for release are handled directly by the facility or the adult protection authority, not the court, as per the relevant civil code provisions.
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KI-generiertThis provision allows the patient to request release at any time after the initial ten-day period for a custodial placement, which was the basis for the lower court's decision not to proceed with the request.
These provisions outline the right to appeal decisions regarding custodial placement within ten days, which the lower court used to determine the timeliness of the initial request.
Cited for the admissibility and form of an appeal to the Federal Court in civil matters.
Cited for the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited in relation to the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Determines that this decision is a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Urteil vom 3. August 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2020 (FF200177)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 16. Juli 2020 verlangte A._____ die sofortige "Freilassung" aus der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, in welcher sie am … [Datum] fürsorgerisch untergebracht worden sei (act. 1).
Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts auf das Gesuch bzw. die Beschwerde nicht ein (act. 2 = act. 5).
Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 ersucht A._____ das Obergericht um Entlassung (act. 6). Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid entgegengenommen. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
2. Gegen Entscheide über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung oder deren Fortdauer (Art. 428 f., 431 ZGB, §§ 27 ff. EG KESR) kann innert zehn Tagen das Einzelgericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2, Art. 450, Art. 450b Abs. 2 ZGB, §§ 62, 63 Abs. 2 EG KESR, § 30 GOG).
Nach Ablauf der zehntägigen Frist kann die Betroffene jederzeit um Entlassung ersuchen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Darüber entscheidet bei ärztlich angeordneter Unterbringung die Einrichtung (Klinik) (Art. 429 Abs. 3 ZGB), bei Anordnung der Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde diese selber, sofern sie die Zuständigkeit nicht im Einzelfall an die Einrichtung übertragen hat (Art. 428 Abs. 2 ZGB).
Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid festgestellt hat, war die Frist von zehn Tagen seit der fürsorgerischen Unterbringung im Zeitpunkt des Entlassungsgesuchs vom 16. Juli 2020 abgelaufen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.
3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der beigezogenen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am:
3. August 2020