Psychiatric Detention Review Discontinued After Written Reasons Provided
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual placed in involuntary psychiatric care due to danger to others sought judicial review of their detention, which the lower court initially denied without a written decision; the reviewing court then received an appeal but ultimately discontinued the proceedings because the appellant withdrew their appeal after the lower court subsequently provided the required written reasoning for its initial decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Psychiatric Detention Review Discontinued After Written Reasons Provided: Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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KI-generiertCited in the dispositive to indicate the potential admissibility rules for an appeal to the Federal Tribunal in civil matters.
Cited in the dispositive to indicate the potential admissibility rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the dispositive concerning the formal requirements for an appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the dispositive to classify the current decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss vom 3. August 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, sowie
Psychiatrische Klinik B._____ AG,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. Juli 2020 (FF200022)
Erwägungen:
A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am 29. Juni 2020 wegen Fremdgefährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B._____ eingewiesen (vgl. act. 3). Am 30. Juni 2020 verlangte die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) die gerichtliche Beurteilung ihres unfreiwilligen Aufenthalts (vgl. act. 1). Mit unbegründetem Entscheid vom 7. Juli 2020 wies die Vorinstanz das Begehren um Entlassung ab und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangen könne (vgl. act. 14). Am 9. Juli 2020 rekurrierte die Beschwerdeführerin beim Obergericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. 22). Die Beschwerde wurde in der Folge an die Vorinstanz weitergeleitet, worauf diese das Urteil begründete (vgl. act. 21 und 24). Nach Erhalt des begründeten Entscheids zog die Beschwerdeführerin ihre obergerichtliche Beschwerde am 22. Juli 2020 zurück (vgl. act. 26). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
3. August 2020