Psychiatric confinement appeal dismissed for lack of protected interest post-release.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a psychiatric confinement order because the individual was no longer confined at the time the appeal was filed. The court reasoned that an appeal under Article 439 of the Swiss Civil Code does not allow for a retroactive review of the lawfulness of a confinement after release, and therefore, the appellant lacked a protected interest in pursuing the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 439 ZGB, Art. 90 BGG; Psychiatric confinement appeal dismissed for lack of protected interest post-release: The court reasoned that an appeal under Article 439 of the Swiss Civil Code does not allow for a retroactive review of the lawfulness of a confinement after release, and therefore, the appellant lacked a protected interest in pursuing the appeal.
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KI-generiertThe court ruled that there is no possibility to review the lawfulness of an admission to care after discharge from care.
This provision is cited to define the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 4. Juni 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Mai 2020 (FF200024)
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am tt. April 2020 durch Dr. med. B._____ in der Klinik Hard in Embrach (Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland) fürsorgerisch untergebracht. Am 24. April 2020 trat sie aus der Klinik aus (act. 2, 3 u. 5).
2.1. Mit Eingabe vom 26. April 2020 (Datum Poststempel: 4. Mai 2020) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese fürsorgerische Unterbringung beim Bezirksgericht Winterthur (act. 1). Eine Nachfrage der Vorinstanz am 5. Mai 2020 bei der Integrierten Psychiatrie Winterthur ergab daraufhin, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Austritt am 24. April 2020 nicht wieder eingetreten sei (act. 5).
2.2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 trat das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) in der Folge auf die Beschwerde nicht ein, da es mangels noch bestehender Unterbringung an einem Beschwerdeobjekt fehle. Zudem wäre – so die Vorinstanz – für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung nicht das Bezirksgericht Winterthur, sondern das Bezirksgericht Bülach örtlich zuständig, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Umstände, welche eine Weiterleitung des Gesuchs rechtfertigen würden, seien zudem keine ersichtlich (act. 6 = act. 9 = act. 11).
3. Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
19. Mai 2020 (Datum Poststempel: 25. Mai 2020) Beschwerde an die Kammer und wendet sich gegen die am tt. April 2020 erfolgte und von ihr als unrechtmässig bezeichnete Einweisung (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Die Sache ist spruchreif.
4. Wie gezeigt befindet sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der fürsorgerischen Unterbringung und befand sich dies bereits schon zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vor Vorinstanz nicht mehr. Die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der ärztlich angeordneten Einweisung im Nachhinein bzw. nach erfolgter Entlassung zu überprüfen, besteht mit der Beschwerde gemäss Art. 439 ZGB nicht. Die Vorinstanz trat damit zurecht auf die Beschwerde nicht ein. Und auch
im Beschwerdeverfahren vor der Kammer fehlt es der Beschwerdeführerin mangels noch bestehender fürsorgerischen Unterbringung vom tt. April 2020 von Anbeginn an einem schutzwürdigen Interesse an deren Überprüfung. Entsprechend ist auf die Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung erreichen will, nicht einzutreten.
5. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Damit wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch das Gericht wird ebenfalls gegenstandslos, da keine weiteren Verfahrensschritte erfolgen, bei denen die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten werden könnte. Entsprechend sind die diesbezüglichen Gesuche abzuschreiben. Parteientschädigung wurde keine verlangt und ist keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgeschrieben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
4. Juni 2020