Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA200028 • OG ZH PA200028 KI-generiert

Mootness of Involuntary Care Challenge Post-Discharge

Geschäftsnummer PA200028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant was placed under involuntary care following a public episode involving confusion, multiple falls, and concerning vital signs and general condition, an action upheld by the lower court upon review. The appellate court dismissed the appeal because the appellant had been discharged from the clinic prior to the hearing, thereby eliminating the current interest in challenging the legality of the initial placement order, leading to the administrative closure of the proceedings without levying fees.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, § 40 EG KESR, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Mootness of Involuntary Care Challenge Post-Discharge: The appellate court dismissed the appeal because the appellant had been discharged from the clinic prior to the hearing, thereby eliminating the current interest in challenging the legality of the initial placement order, leading to the administrative closure of the proceedings without levying fees.

Schlagwörter

KI-generiert
fürsorgerische Unterbringung Leitverfahren Entlastungsbeschluss psychiatrische Unterbringung Säumnis nach Verfahrenssistierung öffentliche Verhandlung Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 40 EG KESR

This provision was cited in conjunction with Art. 242 ZPO as the basis for dismissing the appeal proceeding due to the loss of interest.

Art. 242 ZPO

This procedural rule was cited as the basis for dismissing the appeal proceeding due to the loss of interest.

Art. 42 BGG

Cited in connection with the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to define the admissibility and form of a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in connection with the procedure for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purposes of appealing to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss vom 27. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

B._____ [Klinik],

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Mai 2020 (FF200021)

Erwägungen:

Am 22. April 2020 stürzte A._____ (Beschwerdeführer) mehrfach in einer Coop- Filiale und machte einen verwirrten und verwahrlosten Eindruck, weshalb die Polizei und ein Arzt beigezogen wurden. Somatisch wurde eine gefährlich ausgeprägte Hypertonie, eine erhöhte Temperatur von 37.5 Grad sowie ein schlechter Ernährungsund Allgemeinzustand festgestellt. Er wurde gleichentags mittels fürsorgerischer Unterbringung in das B._____ [Klinik] eingewiesen (vgl. act. 2 und act. 13 S. 1). Seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wies das Bezirksgericht Horgen nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Entscheid vom

8. Mai 2020 ab (vgl. act. 21). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (vgl. act. 17/1 und act. 22/A-B). Die Klinik teilte am

26. Mai 2020 mit, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 entlassen worden sei (vgl. act. 23/1-3). Damit ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen, und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

27. Mai 2020