Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PA200024 • OG ZH PA200024 KI-generiert

Patient Withdraws Appeal Against Involuntary Medication After Voluntary Compliance

Geschäftsnummer PA200024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A patient, who was involuntarily admitted to a clinic and subsequently subjected to involuntary medication that was upheld by the lower court, withdrew the appeal against the mandatory treatment after the appellate court conducted a hearing at the facility where the patient confirmed voluntarily taking the prescribed medication. The court consequently dismissed the appeal as moot, reasoning that the withdrawal of the appeal rendered the lower court's cost and compensation rulings final in the initial proceedings, and ordered no costs or attorney fees for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 328 ff. ZPO; Patient Withdraws Appeal Against Involuntary Medication After Voluntary Compliance: The court consequently dismissed the appeal as moot, reasoning that the withdrawal of the appeal rendered the lower court's cost and compensation rulings final in the initial proceedings, and ordered no costs or attorney fees for the appellate proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtlicher Rücktritt Zwangsmedikation Rückzug des Rechtsbegehrens Entscheidungen auf medizinischem Gebiet psychiatrische Universitätsklinik Prozessleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 72 ff. BGG

Cited as the regulation governing the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the regulation governing the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG regarding the form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 328 ff. ZPO

Cited to specify that challenging a party's declaration (such as withdrawal) must be done via revision to the High Court, not appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 8. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie

B._____ Zürich [Klinik],

Verfahrensbeteiligte,

betreffend Zwangsmedikation

Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2020 (FF200080)

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2020 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ Zürich (B._____) eingewiesen. Ihre Beschwerde wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 7. April 2020 ab (act. 28 S. 2). Am 14. April 2020 ordnete die B._____ die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin ohne deren Zustimmung an (act. 1). Auch die gegen die Zwangsmedikation erhobene Beschwerde wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 22. April 2020 ab (act. 28). Mit Eingabe an das Obergericht vom 27. April 2020 (Datum Poststempel) hält die Beschwerdeführerin am Antrag auf Aufhebung der Zwangsmedikation fest (act. 29). Die von der Vorinstanz bestellte Rechtsbeiständin wurde darüber in Kenntnis gesetzt (act. 30).

2. Am 5. Mai 2020 holte eine Delegation des Obergerichtes in den Örtlichkeiten der B._____ die von der Vorinstanz aufgrund der Coronavirus- Pandemie unterlassene Anhörung nach. Der Rechtsbeiständin wurde das persönliche Erscheinen erlassen. Von der Einholung eines erneuten Gutachtens wurde abgesehen (act. 32 und 33).

Anlässlich der Anhörung teilte die Beschwerdeführerin mit, sie nehme die verordneten Medikamente nun freiwillig ein, was durch die anwesende Stationsärztin bestätigt wurde. Auf Nachfrage der Referentin erklärte die Beschwerdeführerin weiter, sie ziehe ihre Beschwerde gegen die Zwangsmedikation zurück (Prot. S. 3 ff.). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides) rechtskräftig. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

8. Mai 2020