Patient Withdraws Appeal Against Involuntary Medication After Voluntary Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA patient, who was involuntarily admitted to a clinic and subsequently subjected to involuntary medication that was upheld by the lower court, withdrew the appeal against the mandatory treatment after the appellate court conducted a hearing at the facility where the patient confirmed voluntarily taking the prescribed medication. The court consequently dismissed the appeal as moot, reasoning that the withdrawal of the appeal rendered the lower court's cost and compensation rulings final in the initial proceedings, and ordered no costs or attorney fees for the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 328 ff. ZPO; Patient Withdraws Appeal Against Involuntary Medication After Voluntary Compliance: The court consequently dismissed the appeal as moot, reasoning that the withdrawal of the appeal rendered the lower court's cost and compensation rulings final in the initial proceedings, and ordered no costs or attorney fees for the appellate proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the regulation governing the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court in civil matters.
Cited as the regulation governing the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Articles 72 ff. or 113 ff. BGG regarding the form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify that challenging a party's declaration (such as withdrawal) must be done via revision to the High Court, not appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss vom 8. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie
B._____ Zürich [Klinik],
Verfahrensbeteiligte,
betreffend Zwangsmedikation
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2020 (FF200080)
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2020 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ Zürich (B._____) eingewiesen. Ihre Beschwerde wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 7. April 2020 ab (act. 28 S. 2). Am 14. April 2020 ordnete die B._____ die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin ohne deren Zustimmung an (act. 1). Auch die gegen die Zwangsmedikation erhobene Beschwerde wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 22. April 2020 ab (act. 28). Mit Eingabe an das Obergericht vom 27. April 2020 (Datum Poststempel) hält die Beschwerdeführerin am Antrag auf Aufhebung der Zwangsmedikation fest (act. 29). Die von der Vorinstanz bestellte Rechtsbeiständin wurde darüber in Kenntnis gesetzt (act. 30).
2. Am 5. Mai 2020 holte eine Delegation des Obergerichtes in den Örtlichkeiten der B._____ die von der Vorinstanz aufgrund der Coronavirus- Pandemie unterlassene Anhörung nach. Der Rechtsbeiständin wurde das persönliche Erscheinen erlassen. Von der Einholung eines erneuten Gutachtens wurde abgesehen (act. 32 und 33).
Anlässlich der Anhörung teilte die Beschwerdeführerin mit, sie nehme die verordneten Medikamente nun freiwillig ein, was durch die anwesende Stationsärztin bestätigt wurde. Auf Nachfrage der Referentin erklärte die Beschwerdeführerin weiter, sie ziehe ihre Beschwerde gegen die Zwangsmedikation zurück (Prot. S. 3 ff.). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides) rechtskräftig. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
8. Mai 2020