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PA200021 • OG ZH PA200021 KI-generiert

Appeal Timeliness in Involuntary Psychiatric Placement

Geschäftsnummer PA200021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a decision that refused to hear their challenge to an involuntary psychiatric placement ordered on March 19, 2020, where the initial challenge to the placement, though dated March 19, was not postmarked until April 6, 2020. The reviewing court upheld the lower court's refusal to hear the appeal, reasoning that the mandatory ten-day period for judicial review of an involuntary placement, which expired on March 30, 2020, was missed because the appeal was filed with the post office after the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 450e Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB; Appeal Timeliness in Involuntary Psychiatric Placement: The reviewing court upheld the lower court's refusal to hear the appeal, reasoning that the mandatory ten-day period for judicial review of an involuntary placement, which expired on March 30, 2020, was missed because the appeal was filed with the post office after the deadline.

Schlagwörter

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Kontrollfrist fürsorgerische Unterbringung Fristversäumnis verspätetes Asylgesuch psychiatrische Unterbringung Verfahrensverzögerungen Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO

The court upheld the lower court's decision not to accept the appeal because the appeal deadline against the initial commitment, governed by these provisions, had expired.

Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB

Although not the direct basis for the final order, these provisions were implicitly used to establish the deadline that was missed, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 426 Abs. 4 ZGB

This provision was cited in the reasoning to distinguish the appeal from a request for release, which the court noted was a different procedure.

Art. 429 Abs. 3 ZGB

This provision was cited in the reasoning concerning the authority competent to decide on a release request.

Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB

This provision was cited in the reasoning regarding the possibility to appeal a release refusal by the facility.

Art. 90 BGG

This provision was mentioned in relation to the nature of the decision for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 29. April 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

sowie

Psychiatrische B._____-Klinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2020 (FF200072)

Erwägungen:

1.1 Am 19. März 2020 wurde der Beschwerdeführer per ärztlichem Unterbringungsentscheid in die Psychiatrische B._____-Klinik Zürich eingewiesen (vgl. act. 1 und act. 9). Dagegen wehrte er sich mit an das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) adressierter Eingabe vom 19. März 2020, deren Postaufgabe am 6. April 2020 erfolgte (vgl. act. 1 Couvert). Mit Verfügung vom 8. April 2020 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Der Entscheid wurde auch der Klinikleitung der Psychiatrischen B._____-Klinik Zürich zugestellt (act. 3 = act. 5).

1.2 Mit Schreiben vom 17. April 2020 (Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer unter Beilage der Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2020 an das Obergericht (act. 6). Der schwer leserlichen Eingabe lässt sich entnehmen, dass er sich gegen die fürsorgerische Unterbringung wehrt.

1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 3; vgl. auch act. 8).

2.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet sein (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Ist die Beschwerde unbegründet, wird auf Grund der Akten entschieden. In der Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2020 fehlt – soweit leserlich – eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich vielmehr gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 6).

2.2 Gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids das zuständige Gericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer wurde am 19. März 2020 per ärztlichem Unterbringungsentscheid in die Psychiatrische B._____-Klinik Zürich eingewiesen (vgl. act. 1, act. 6, act. 9). Die Frist für eine vom Gericht zu beurteilende Beschwerde gegen den Einweisungsentscheid lief somit am Montag,

30. März 2020, ab (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der an die Vorinstanz gerichtete Antrag des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung datiert zwar vom 19. März 2020, die für die Einhaltung der Frist massgebende Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 6. April 2020 und damit verspätet bzw. erst nach Ablauf der zehntägigen Frist für die gerichtliche Beurteilung des unfreiwilligen Aufenthaltes in der Psychiatrische B._____- Klinik Zürich. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist abzuweisen.

2.3 Gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB kann die betroffene Person indes jederzeit um Entlassung ersuchen, wobei über ihr Gesuch ohne Verzug zu entscheiden ist. Wurde die Unterbringung – wie vorliegend – ärztlich angeordnet, ist die ärztliche Leitung der Einrichtung für den Entscheid über die Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 3 ZGB; § 34 Abs. 1 EG KESR). In diesem Sinne stellte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 8. April 2020 unter Beilage des Schreibens des Beschwerdeführers vom 19. März 2020 (act. 1) der Klinikleitung der Psychiatrischen B._____-Klinik Zürich zu (act. 6 S. 2). Bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung kann ebenfalls innert zehn Tagen das zuständige Gericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB).

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beistand, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

30. April 2020