Challenge to Involuntary Psychiatric Placement Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, placed in a psychiatric facility by a medical order on February 27, filed a complaint against this involuntary placement with the lower court more than ten days later, on March 16. The court of first instance declined to hear the appeal because it was filed outside the ten-day statutory deadline for challenging such medical placements as stipulated by law, and the appellate court upheld this decision, reasoning that the ten-day period commenced upon the individual being informed of the placement order, thus rendering the initial appeal untimely.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m, Art. 439 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 439 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB; Challenge to Involuntary Psychiatric Placement Deadline: The court of first instance declined to hear the appeal because it was filed outside the ten-day statutory deadline for challenging such medical placements as stipulated by law, and the appellate court upheld this decision, reasoning that the ten-day period commenced upon the individual being informed of the placement order, thus rendering the initial appeal untimely.
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KI-generiertThis provision governs the deadline for challenging doctor-ordered placements, which was the core reason the lower court dismissed the appeal.
Cited as a procedural mechanism for the appellant to follow if the clinic rejects a release request.
Cited as a procedural mechanism regarding the deadline for challenging subsequent decisions after a release request.
This provision is implicitly applied as the basis for the decision not to levy court costs, although the text only states 'keine Kosten erhoben' (no costs levied).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 27. März 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische B._____-Klinik …,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2020 (FF200056)
Erwägungen:
1.1. Am 27. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer gegen seinen Willen von Dr. C._____ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische B._____- Klinik … eingewiesen (act. 2). Mit Schreiben vom 16. März 2020 (Datum Poststempel) erhob er dagegen Beschwerde bei der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) (act. 1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 18. März 2020 nicht ein (act. 3 = act. 5; nachfolgend zitiert als act. 5).
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. März 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde bei der Kammer (act. 6). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht ein, weil der Beschwerdeführer diese mehr als zehn Tage nach seiner Einweisung erhoben hatte (vgl. act. 5). Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB können ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringungen innert zehn Tagen seit der Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Gericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer war am 27. Februar 2020 über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung informiert worden (vgl. act. 2), sodass seine Beschwerde an die Vorinstanz zu spät erfolgte.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei der verfahrensbeteiligten Klinik ein Entlassungsgesuch stellen kann. Wird dieses abgelehnt, kann er sich innert zehn Tagen bei der Vorinstanz beschweren (vgl. Art. 429 Abs. 3 und Art. 439 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Entsprechend leitete die Vorinstanz seine Beschwerde denn auch an die verfahrensbeteiligte Klinik weiter (vgl. act. 5).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Umständehalber sind jedoch keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
27. März 2020