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PA200013 • OG ZH PA200013 KI-generiert

Mootness of Involuntary Psychiatric Commitment Appeal Upon Release

Geschäftsnummer PA200013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person was placed in involuntary psychiatric care and appealed that decision. While the appeal was pending, the psychiatric facility released the person. The court then dismissed the appeal as moot because the person's interest in challenging the placement had ended with their release, and the costs of the proceedings were assigned to the court.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG; Mootness of Involuntary Psychiatric Commitment Appeal Upon Release: While the appeal was pending, the psychiatric facility released the person. The court then dismissed the appeal as moot because the person's interest in challenging the placement had ended with their release, and the costs of the proceedings were assigned to the court.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung Haftentlassung hängiges Verfahren fürsorgerische Unterbringung Entlastungsbeschluss Sistierung des Besuchsrechts Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to declare the proceedings moot and to dismiss them because the measure of care was lifted.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Beschluss vom 27. März 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

B._____ [Klinik],

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März 2020 (FF200039)

Erwägungen:

1. A._____ wurde am 26. Februar 2020 ärztlich im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ [Klinik] eingewiesen (act. 5/1). Mit Urteil vom 3. März 2020 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich ihre dagegen erhobene Beschwerde ab (act. 9).

Hiergegen erhob A._____ beim Obergericht mit Eingabe vom 11. März 2020 Beschwerde, welche sie – vor Ablauf der Beschwerdefrist – mit Eingabe vom

16. März 2020 ergänzte (act. 10 und 13; vgl. act. 11 und 15). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7).

Am 20. März 2020 hob die Klinik die fürsorgerische Unterbringung auf (act. 14 und 16).

2. Mit der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung der Unterbringung entfallen (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 Erw. 3). Das Verfahren ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Es rechtfertigt sich, die Kosten beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der beigezogenen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)

oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

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