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PA200012 • OG ZH PA200012 KI-generiert

Appeal Moot Due to Release from Protective Custody

Geschäftsnummer PA200012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a complaint against a lower court's decision upholding an individual's protective custody placement, noting the appellant had been successively transferred between institutions following the initial decision. The court ultimately declared the appeal moot and dismissed the proceedings because the appellant was subsequently released from protective custody, thereby removing any legitimate interest in having the initial order reviewed, and directed that the costs of the lower court decision stand while imposing no costs for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Moot Due to Release from Protective Custody: The court ultimately declared the appeal moot and dismissed the proceedings because the appellant was subsequently released from protective custody, thereby removing any legitimate interest in having the initial order reviewed, and directed that the costs of the lower court decision stand while imposing no costs for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Obhutsübertragung Sistierung des Besuchsrechts Kindesschutzverfahren Trennungsklage Wegnahmerecht Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used in the reasoning to justify the decision to dismiss the appeal because the matter had become moot.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly referenced by confirming the lower court's cost ruling (Dispositiv-Ziffer 2) and relates to costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 9. April 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

B._____ [Klinik],

Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 2020 (FF200033)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2020 von Dr. med. C._____ im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ (B._____) eingewiesen (act. 4). Mit Urteil vom 25. Februar 2020 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab (act. 17).

2. Mit Eingabe vom 6. März 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer "Rekurs" (act. 18). Eine telefonische Nachfrage bei der B._____ ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2020 ins Altersund Pflegeheim D._____ in E._____ [Ort] verlegt worden sei (act. 19). Mit Schreiben vom 10. März 2020 forderte die Kammer den Beschwerdeführer auf, ihr bis am 17. März 2020 mitzuteilen, ob sich sein Rechtsmittel gegen den ihn betreffenden Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 2020 richte (act. 20). Da sich der Beschwerdeführer nicht äusserte, ist seine Eingabe als Beschwerde gegen den genannten Entscheid entgegenzunehmen.

3. Gemäss telefonischer Auskunft des D._____ und dessen nachgereichtem Bericht vom 26. März 2020 wurde der Beschwerdeführer am 23. März 2020 in die Klinik F._____ eingewiesen (act. 21/1 und 23). Mit Verfügung vom 27. März 2020 wurde der Klinik F._____ Frist angesetzt, um der Kammer sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen (namentlich Ein-/Austrittsberichte, Krankengeschichte, Behandlungsplan) einzureichen (act. 26). Mit Schreiben vom

7. April 2020 bestätigte die Klinik F._____ die Einweisung des Beschwerdeführers am 23. März 2020 und teilte mit, dass sie die fürsorgerische Unterbringung aufgrund guter Kooperation und nicht mehr vorhandener Gefährdungsaspekten am

25. März 2020 aufgehoben habe. Am 27. März 2020 sei der Beschwerdeführer schliesslich aus der Klinik ausgetreten (act. 29). Mit dem nachträglichen Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013

E. 3.). Das Verfahren ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

Damit ist auf die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. März 2020 sowie vom 9. April 2020 (Eingang), womit er sich erneut gegen seine Einweisung in die Klinik und ferner gegen die "Einsetzung eines Vormundes" zur Wehr setzt resp. Rekurs gegen die fürsorgerische Unterbringung erhebt, nicht näher einzugehen (act. 24 und 30). Für Fragen im Zusammenhang mit seiner Verbeiständung ist im Übrigen nicht die Kammer, sondern die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

4. Bei der vorinstanzlichen Kostenregelung bleibt es. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an die F._____ AG, an die Beiständin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

9. April 2020