Discharge Renders Review of Compulsory Psychiatric Placement Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought the termination of their compulsory placement in a psychiatric clinic, simultaneously filing accusations against their admitting physician and others, and demanding immediate release. The lower court dismissed the matter as moot after the clinic confirmed the individual's scheduled discharge. The reviewing court upheld the dismissal, reasoning that the basis for judicial review of a compulsory placement ceases upon the patient's release, as there is no longer a current, practical interest in the matter, and the aggrieved party retains the option to pursue a separate civil action to contest the lawfulness of the prior confinement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 454 ZGB, Art. 90 BGG; Discharge Renders Review of Compulsory Psychiatric Placement Moot: The lower court dismissed the matter as moot after the clinic confirmed the individual's scheduled discharge. The reviewing court upheld the dismissal, reasoning that the basis for judicial review of a compulsory placement ceases upon the patient's release, as there is no longer a current, practical interest in the matter, and the aggrieved party retains the option to pursue a separate civil action to contest the lawfulness of the prior confinement.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to explain that the complainant still has the right to bring an action concerning the lawfulness of the placement, which supports the decision not to rule on the substance.
Cited in the dispositive section to classify the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil.
D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Urteil vom 31. März 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische B._____-Klinik Zürich,
Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Februar 2020 (FF200035)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2020 ersuchte A._____ um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen B._____-Klinik Zürich (act. 1). Auf einem zweiten Blatt erklärte sie, Anklage gegen den Arzt zu erheben, der sie in die Psychiatrie eingewiesen habe, und gegen verschiedene andere Personen, darunter insbesondere – soweit verständlich – diejenigen, die in ihrem Zimmer "schpigeln". Sie schloss damit, die sofortige Entlassung aus der Klinik zu erwarten.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2020 teilte die Klinik dem Einzelgericht mit, A._____ könne am 27. Februar 2020 austreten (act. 4). Mit Verfügung vom
26. Februar 2020 schrieb das Einzelgericht das Verfahren als gegenstandslos ab. Kosten erhob es keine (act. 5).
Mit Eingabe vom 9. März 2020 erhob A._____ gegen diesen Entscheid rechtzeitig Beschwerde (act. 10, Beilagen: act. 11/1–2; vgl. act. 7). Sie wies im Wesentlichen auf die UNO-Pakte I und II und die UN-Kinderrechtskonvention hin, zitierte daraus einige Bestimmungen und schloss mit der Erklärung, ihre "Anklage" nicht zurückzuziehen.
Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7).
2. Die gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung setzt ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen voraus. Mit der Entlassung aus der Klinik entfällt ein aktuelles und praktisches Interesse. Da der betroffenen Person im Übrigen die Klage nach Art. 454 ZGB offensteht, mit der insbesondere auch die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung als Form der Genugtuung verlangt werden kann, besteht insoweit auch kein virtuelles Interesse von A._____ an der Beurteilung ihres Entlassungsgesuchs (BGE 140 III 92 Erw. 2; BGer 5A_965/2017 vom 4. Dezember 2017 Erw. 2; 5A_324/2018 vom 19. April 2018 Erw. 3). Die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung ist deshalb nicht zu beanstanden. Auf die "Anklage" der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz zurecht nicht eingegangen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Kosten sind umstände-
halber nicht zu erheben. Ausnahmsweise ist davon abzusehen, der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um das Original der nur in Kopie eingereichten Beschwerdeschrift beizubringen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der beigezogenen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)
oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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